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Hallo,
mein Freund hat mit seiner Ex-Freundin (nicht verheiratet) vor ein paar Jahren eine schöne Penthousewohnung mit ca 105 qm gekauft, sie 1/3 er 2/3 des Kaufpreises, beide haben einen eigenen Kredit bei der Bank der noch mind. 10 Jahre läuft. (Getrennt voneinander)
Auch ist der Eigentum so aufgeteilt, ihr gehört 1/3 und ihm 2/3 der Wohnung (steht wohl so auch in den Unterlagen). Sie bezahlt ca 400 Euro im Monat für ihren Kredit und er ca 890 Euro.
Nun leben wir schon seit einem Jahr zusammen. Durch die doppelte Haushaltsführung (Kredit und Miete) wird das Geld bei uns knapp.
Seine Ex-Freundin lebt in der gemeinsamen Wohnung. Sie möchte diese nicht verkaufen, auch möchte sie ihm nicht seinen Anteil auszahlen (obwohl sie könnte).
Seit 1 Jahr bezahlt sie an ihn 200 Euro Miete, dafür muss er sich auch nicht an den Nebenkosten beteiligen die 400 Euro im Monat betragen -so begründet sie den kleinen Mietbetrag.
In den Nebenkosten ist alles enthalten, Wasser, Heizung, Rücklagen etc.
Meine Fragen:
Gibt es so etwas wie einen Mietvertrag für 2/3 der Wohnung?
Wir wohnen in einer sehr teuren Stadt, eine Wohnung in solcher Größe würde hier zwischen 800-1000 Euro im Monat kalt kosten. Darf man da nicht eine angemessene Miete verlangen?
Muss sie nicht die Nebenkosten sowieso selbst tragen, sie wohnt ja schliesslich drin? Und die "Eigentümernebenkosten" wie Rücklagen zu 1/3 tragen?
Danke für ihre baldige Antwort,
michasunshine
-- Einsatz geändert am 17.01.2012 15:03:48
Antwort geschrieben am 17.01.2012 15:33:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Maximilian A. Müller
Rathausplatz 1, 76829 Landau, Tel: 06341 - 91 777 7, Fax: 06341 - 91 777 19
Aufenthaltsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Internetrecht, Miet und Pachtrecht, Wohnungseigentumsrecht
Bewertungen: 106
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann:
I.
Ihr Freund und seine ehemalige Lebensgefährtin sind gemeinsam Eigentümer der von Ihnen angesprochenen Wohnung. Beide bilden damit eine Bruchteilsgemeinschaft.
Die Verwaltung der Wohnung obliegt damit beiden gemeinschaftlich. In erster Linie müssen daher Ihr Freund und seine Lebensgefährtin eine Regelung finden, wie mit der gemeinsamen Wohnung umgegangen werden soll. So besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Wohnung zu veräußern und den Kaufpreis entsprechend dem genannten Anteil von 1/3 zu 2/3 zu verteilen. Ein solcher Verkauf kann grundsätzlich auch gegen den Willen einer der Parteien durchgesetzt werden.
Soll die Wohnung weiter gehalten werden, so stellt sich die Frage, wie die Wohnung genutzt werden soll. Denkbar wäre hierbei, die Wohnung fremd zu vermieten. Sämtliche Einnahmen würden sodann nach dem genannten Anteil verteilt werden. Zugleich würden auch die Kosten entsprechend geteilt werden.
Wenn nun die Lebensgefährtin die Wohnung nutzt, so erscheint es meines Erachtens angemessen, wenn diese die ortsübliche Miete für die Wohnung zahlt. Hiervon wäre sodann 1/3 abzuziehen, da dies dem Eigentumsanteil der ehemaligen Partnerin entspricht. Bei einer monatlichen angemessenen Kaltmiete von 1.000,00 € wäre es daher angemessen, wenn eine Miete von 666,66 € gezahlt werden müsste.
Die verbrauchsabhängigen Kosten, die grundsätzlich von einem Mieter gezahlt werden müssen, sollten auch weiterhin von der Nutzerin gezahlt werden. Die übrigen Kosten wären m.E. nach dem Verteilungsmaßstab 1/3 zu 2/3 zu verteilen.
Letztlich kann man sagen, dass grundsätzlich die Wohnung wirtschaftlich so behandelt werden soll, dass alle Vorteile aus der Nutzung unter Abzug der Kosten zu 2/3 Ihrem Freund und zu 1/3 der ehemaligen Partnerin zugute kommen sollen. Die derzeitige Regelung scheint daher für Ihren Freund nachteilig zu sein.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Verwaltung der gemeinsamen Wohnung gemeinsam vorgenommen werden muss. Wenn daher bereits eine verbindliche Regelung zwischen Ihrem Freund und der ehemaligen Lebensgefährtin getroffen wurde, so stellt sich die Frage, ob diese nachträglich noch verändert werden kann. Maßgeblich hierfür sind letztlich die konkreten Gespräche und Vereinbarungen.
Einen Mietvertrag für 2/3 gibt es grundsätzlich nicht. Allerdings könnte ein "normaler" Mietvertrag abgeschlossen werden, die Miethöhe wäre sodann entsprechend den vorgenannten Ausführungen anzupassen. Zu beachten ist allerdings, dass ein solcher Mietvertrag ein dauerhaftes Wohnrecht begründet und nur im Einzelfall wieder gekündigt werden könnte (z.B. bei Eigenbedarf).
Insgesamt gehe ich daher anhand Ihrer Schilderungen davon aus, dass grundsätzlich ein erhöhte Zahlung angemessen ist. Ob diese durchsetzbar ist, hängt entscheidend von den bisherigen Vereinbarungen ab.
Gerne stehe ich Ihnen für eine weitergehende Interessenvertretung im Namen Ihres Freundes zur Verfügung, falls dieser eine abschließende Regelung mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin finden möchte.
Sie können sich gerne im Rahmen einer Direktanfrage oder direkt unter Mueller@seither.info unverbindlich mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d.Pfalz
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