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Frage geschrieben am 16.01.2012 21:36:40

Eigentumswohnung Wohngeldnachzahlung

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 512
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Sehr geehrter Anwalt,
mein Name ist Rainer, ich bin 27 Jahre alt und habe ein Problem wegen einer Wohngeldzahlung einer Eigentumswohnung.
Folgender Umstand liegt bei mir vor:

03/2010 habe ich eine Eigentumswohnung für 35.000€ erworben, welche 10/2011 für den gleichen Preis wieder verkauft wurde. Die ETW verfügt über ca. 52qm Wohnfläche, dass Wohngeld betrug 114€ Monatlich. Mein Miteigentumsanteil am Gesamtanwesen ist 21,1/1000 gewesen.
Der Verkäufer der ETW ist gleichzeitig Verwalter des Mehrfamilienhauses, welches ca. 20 Wohneinheiten beinhaltet. Es gab bei jeder ET-Versammlung lautstarke Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eigentümern und dem Verwalter, leider habe ich als Laie hier nur die Hälfte verstanden. Zusammenfassend lässt sich mein Eindruck vom Verwalter beschreiben als „einen raffgierigen Mann der über Leichen geht, von dem man sich fernhalten sollte". Milde gesagt ist mir selten ein derart unsympathischer Mensch untergekommen.
12/2011, nach dem Verkauf der Wohnung, habe ich die Jahresabrechnung 2010 erhalten aus der ein Fehlbetrag des Wohngelds von 663,47€ hervorgeht, welchen ich begleichen soll. Der größte Punkt sind hierbei die Heizkosten welche durch elektronische „Verdunstungsröhrchen" berechnet werden. Eine Einzelabrechnung über die Heizkosten ist nicht beigefügt, es ist lediglich aufgeführt „Laut Abrechnung Techem" (Techem ist die Firma welche diese Verdunstungsröhchen zur Verfügung stellt).
Gleichzeitig ist in dem Anschreiben aufgeführt, ich hätte die Kosten des Einzelwirtschaftsplans2011, genau bis 10/2011 zu tragen, da ich bis dahin noch Eigentümer war. Diese Wohngeldanpassung beläuft sich auf sage und schreibe 2.536,32€ für 10 Monate, davon wurden 803€ durch Wohngeldvorauszahlungen geleistet, es ergibt sich also ein Fehlbetrag von knapp 1725,80€ für das Jahr 2011 (ich weiß die Rechnung geht bis auf einige Euros nicht auf, aber genauso ist es geschrieben). Es ist keinerlei Aufstellung enthalten wie sich dieser Einzelwirtschaftplan zusammensetzt, lediglich ein Protokoll der Eigentümerversammlung aus der hervorgeht das für das Wirtschaftsjahr 2011 ein Gesamtwirtschaftsplan von 90.000€ beschlossen wurde.
Alles in Allem habe ich also Kosten welche sich auf 2389,27€ belaufen (für 2010 & 2011), was mir für eine derart kleine Wohnung enorm vorkommt.
Natürlich bin ich bereit meine Rückstände auszugleichen, ich halte das Schreiben aber für milde gesagt komplett auf falschen Tatsachen beruhend. Aus oben genannten Gründen bzgl. Des Verwalters habe ich keinerlei Vertrauen in dessen Ehrlichkeit bzgl. Der Angaben sondern halte es für eine Abzocke.
Meine Fragen sind somit:
- Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich hier?
- Wie kann ich die Aussagen des Verwalters überprüfen?
- Bin ich verpflichtet der Zahlung komplett nachzukommen?
- Wie würde ein eventueller Rechtsstreit aussehen und welche Kosten würden hierdurch etwa auf mich zukommen? Der Verwalter müsste vor Gericht doch den kompletten Sachverhalt darlegen und einzelne Werte aufschlüsseln, ich würde dies gerne durch ein Gericht entscheiden lassen wenn es darauf ankommt. Wie hoch könnten die Kosten hierfür werden?
Für Ihre Hilfe bin ich bereits jetzt sehr dankbar!! Da ich zum ersten Mal vor einem solchen Problem stehe weiß ich leider gar nicht wie ich vorgehen soll und bin für jeden Tipp dankbar. Bitte sagen Sie mir doch ebenfalls ob ich weiteren Rechtsbeistand von Ihnen erhalten könnte und welche Kosten hierfür auf mich zukommen. Gerne würde ich einem Fachmann/frau alle Unterlagen übergeben damit sich dieser das ganze mal genau ansieht.

Vielen herzlichen Dank für die Hilfe!
Mit besten Grüßen
Rainer Kupfer


Antwort geschrieben am 16.01.2012 23:04:49
Rechtsanwalt Florian Weiss
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Sehr geehrter Fragensteller,

anhand des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

<<Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich hier?>>

Sofern Sie eine Abrechnung erhalten haben, aus der sich nicht ergibt, für welche einzelnen Posten der Nebenkosten Sie aufgrund welcher Einnahmen und Ausgaben unter Zugrundelegung welchen Umlagemaßstabs Sie welchen Differenzbetrag als Nachzahlung schulden, fehlt es der Abrechnung schon aus diesem Grund an der formellen Wirksamkeit.
Daher sollten Sie in diesem Fall der Abrechnung widersprechen.

<<Wie kann ich die Aussagen des Verwalters überprüfen?>>

Verlangen Sie Einsicht in die zugrundeliegenden Belege.

<<Bin ich verpflichtet der Zahlung komplett nachzukommen?>>

Diese Frage kann ich an dieser Stelle nicht sicher mit "Ja" oder "Nein" beantworten. Im Falle einer unwirksamen Abrechnung sind Sie aber jedenfalls nicht zur Zahlung verpflichtet.

Sofern die Forderung aber inhaltlich korrekt war und lediglich eine formelle Unwirksamkeit durch eine erneute Abrechnung nachgeholt wird, dann werden Sie die Nachzahlung leisten müssen.

<<Wie würde ein eventueller Rechtsstreit aussehen und welche Kosten würden hierdurch etwa auf mich zukommen? Der Verwalter müsste vor Gericht doch den kompletten Sachverhalt darlegen und einzelne Werte aufschlüsseln, ich würde dies gerne durch ein Gericht entscheiden lassen wenn es darauf ankommt. Wie hoch könnten die Kosten hierfür werden?>>

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert in der Hauptsache. Bei einem Streitwert von bis zu € 3000,00 liegen die Gebühren bei 3 x € 89,00 = € 267,00.

Anwaltliche Gebühren liegen bei ca. € 250,00 je Anwalt. Im Falle einer Wahrnehmung eines Gerichtstermins kommen jeweils noch jeweils ca. € 230,00 dazu.
Des Weiteren können sich die Kosten durch Auslagen für Zeugen oder Sachverständige erhöhen.

Im Obsiegensfalle hat der Gegner sowohl die Gerichts-, als auch die Anwaltskosten zu tragen.

Sollte Sie klagen wollen und finanziell bedürftig sein, können Sie versuchen, beim Amtsgericht hierfür Prozesskostenhilfe zu bekommen.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit meinen Antworten weiterhelfen.

Gerne können Sie mich auch unter der angegebenen Adresse direkt kontaktieren, falls Sie in dieser Sache eine weitergehende Beratung/Vertretung für erforderlich halten.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Weiss
Rechtsanwalt
_________
Allgemeiner Hinweis:

Für die Vergütung einer außergerichtlichen Tätigkeit verlangt § 4 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), dass der vom Auftraggeber an den Anwalt zu zahlende Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwaltes stehen muss. Als Richtwert kann insoweit für eine Erstberatung der Betrag von € 250,00 netto herangezogen werden ( § 34 Abs. 1, S. 3, 3. Hbs. RVG).

Vielen Dank!

Rechtsanwalt Florian Weiss
St.-Benedikt-Str. 4a
97072 Würzburg
Tel. 0931/ 47085337
www.rechtsanwalt-weiss.info
post@rechtsanwalt-weiss.info


Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Eigentumswohnung Wohngeldnachzahlung | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2012-01-17
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Vielen Dank Herr Weiss für die schnelle Antwort, dass hat mir für einen ersten Überblick sehr geholfen. Ein entsprechendes Widerspruchsschreiben werde ich sofort anfertigen. Sollte ich weiterführende Hilfe brauchen werde ich mich bei Ihnen melden und Ihre Hilfe erneut in Anspruch nehmen. Vielen herzlichen Dank und eine schöne Zeit für Sie! Beste Grüße



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