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Frage geschrieben am 05.05.2011 13:51:29

Eigentumswohnung "Trennungsvertrag"

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1007
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 92 weitere Antworten zum Thema Eigentumswohnung.
Hallo Miteinander, ich habe da mal eine Frage:

Ein Paar bezieht eine Eigentumswohnung (noch im Rohbau). Der eine Partner ist im Grundbuch eingetragen, der andere nicht.

Die Wohnung wird über einen Kredit und einen Bausparvertrag finanziert.

Der Kredit läuft nur auf den Eigentümer, der Bausparvertrag läuft auf den anderen Partner (ohne Grundbucheintrag) und der Eigentümer ist Bürge (sonst würde die Bausparkasse keine Genehmigung erteilen, da der Bausparvertrag auf den Partner ohne Grundbucheintrag läuft).

Die Wohnung wir mit sehr viel Eigenleistung gebaut. Das heißt, der tatsächliche Wohnungswert, übersteigt bei weitem die finanzierten Mittel.

Jetzt wollen beide Partner einen Vertrag zwecks möglicher Trennung erstellen.

Einige Punkte sind schon klar.

1. Die schon bezahlte Tilgung und Zinsen werden an den Partner ohne Eintrag komplett zurück bezahlt.

2. Die gesamten Restschulden des Bausparvertrags übernimmt der eingetragene Eigentümer.

Jetzt endlich zu meinen Fragen (-:

Wie sieht es mit dem Mehrwert der Wohnung aus? Wenn man z.B. nach Fertigstellung der Wohnung ein Gutachten erstellen lässt und nach der Trennung ein weiteres mal.
Muss dann er Eigentümer die Differenz gegebenenfalls an seinen Ex-Partner zur Hälfte auszahlen? Also 30.000,- Mehrwert => 15.000,- auszahlen.

Und hat der Eigentümer die Möglichkeit von seinem Ex-Partner eine sogenannte „Miete" anrechen zu lasen, wenn der Ex-Partner komplett Ausgezahlt wurde (die schon bezahlt Tilgung und Zinsen/alle Finanzierungskosten). Der Ex-Partner hat ja alle Finanzierungskosten wieder zurück bekommen hat. Also kann von 0 anfangen.

Habe ich noch Punkte vergessen?

Der Vertrag soll auf jeden Fall gerecht sein und keiner soll einen Vor-,Nachteil besitzen!!!!

Viele Dank für Eure Hilfe!!!


Antwort geschrieben am 05.05.2011 14:42:44
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, sodass Sie einen derartigen Vertrag schließen können, dass bei der Auflösung der Lebensgemeinschaft der Partner ohne Grundbucheneintragung die hälftige Differenz zwischen dem Anfangswert nach Bezug und beim Trennungszeitpunkt erhält.

Auch hinsichtlich der Miete kann dies geregelt werden und steht nicht im Widerspruch zu Schutznormen.
Hier sollte nur genauestens geregelt werden, welche Höhe der Miete hierbei angenommen wird und ob diese sich ggf. im Laufe der Jahre erhöht.

Im Vertrag selbst sollten auch alle Umstände für den Vertrag und die Intention (Nicht eingetragener Partner erhält alle Kosten zurück, dafür Ausgleichsanspruch in Höhe einer Miete) bezeichnet werden, sodass dieser am Ende nicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist.

Wenn Sie für die Vertragserstellung Hilfe benötigen sollten, stehe ich Ihnen gerne zur Seite.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 15:16:51

Also ist eine Auszahlung des Mehrwerts der Wohnung die Regel/üblich (in anderen Fällen), oder wäre das jetzt ein Einzelfall?

Die Miete müsste man dann von der zurückbezahlten Tilgungs/Zinssumme und des evt. Mehrwerts abziehen, oder?

Danke im Voraus
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.05.2011 15:24:34

Sehr geehrter Fragesteller,

solche Verträge habe ich schon des Öfteren erlebt, sodass diese eine gute Möglichkeit sind, sich im Falle einer Trennung abzusichern.

Hinsichtlich der Miete können Sie auch so verfahren, dass diese dann gleich mit der dem nicht eingetragenen Partner zustehende Zahlung verrechnet wird.
Auch dies kann vertraglich festgelegt werden und sollte es auch, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
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