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Frage geschrieben am 27.10.2011 19:44:36

Eigentumswohnung-Kaufvertrag

Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 710
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte meine ETW verkaufen und habe von einem potentielen Käufer eine E-Mail erhalten, in der er mir bestätigt, dass er das Angebot über diese näher bezeichnete Wohnung unwiderruflich annimmt + auch der Kaufpreis wurde in dieser Mail bestätigt. Als Anhang an diese Mail möchte er von mir (Verkäuferin) einige Unterlagen haben (u. a. Bau- u. Ausstattungsbeschreibung + einen bemaßten Grundriss). Beides habe ich nicht vorliegen, da ich die Unterlagen beim Kauf nicht erhalten habe und auch nicht wußte, dass man sie bekommen kann bzw. muss (der Notar hat damals davon nichts verlauten lassen). Die Hausverwaltung hat die Unterlagen auch nicht und kann sie auch nicht beschaffen; man sagte mir, dass es eine Bau- und Ausstattungsbeschreibung nur bei Neubauten gibt und dass diese Unterlagen nur 5 Jahre aufbewahrt werden müssen; dieser Zeitpunkt ist seit 40 Jahren überschritten. Ein bemaßter Grundriss der Wohnung kann bei der Hausverwaltung eingesehen werden, der Plan ist aber im Format DIN A 1 und kann nicht kopiert werden.
Meine Frage: ist die Angebotsannahme per Mail für den Käufer und Verkäufer bindend? Und/oder kann er aufgrund der von ihm noch benötigten Unterlagen, die er nicht bekommen kann, von der Angebotsannahme bzw. Kauf zurücktreten?


Antwort geschrieben am 27.10.2011 21:18:55
Rechtsanwalt Jens Grützmacher
Am Ring 3, 29313 Hambühren, Tel: 05084 988808, Fax: 05084 988818
Miet und Pachtrecht, Strafrecht, Erbrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne möchte ich auf Ihre Frage wie folgt antworten:

Der Kauf einer Wohnung ist nur dann bindend, wenn dieses notariell beurkundet worden ist (§ 311b BGB). Das bedeutet, dass der potentielle Käufer bis zu diesem Zeitpunkt vom Kauf noch Abstand nehmen kann.

Der "Rücktritt" kann den Käufer aber schadensersatzpflichtig machen, allerdings nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zum redlichen Verhalten (BGH NJW 1996, 1884).

Solange der potentielle Käufer den Kaufvertrag noch nicht unterschrieben hat und dieser notariell beurkundet worden ist, besitzt er jederzeit noch das Recht, vom Kauf Abstand zu nehmen.

Bei weiteren Nachfragen benutzen Sie bitte die kostenlose Nachfrageoption. Wenn hiernach noch Unklarheiten bestehen sollten, können Sie mich auch gerne direkt per E-Mail anschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Grützmacher
Rechtsanwalt

ra-gruetzmacher@ra-salzwedel.de
www.ra-salzwedel.de

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Eigentumswohnung-Kaufvertrag | Gesamtbewertung: 4.2/5 | Datum: 2011-10-27
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