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Es geht um die Übernahme einer Eigentumswohnung. Mein Anteil 50% und der Anteil meiner geschiedenen Frau ebenfalls 50%. Ich wohne mit unserer Tochter in der Wohnung. Meine geschiedene Frau ist ein Sozialfall und bezahlt keine Rate an der Schuldentilgung für die Wohnung. Der Verkehrswert der Wohnung ist niedriger als die Schulden auf der Wohnung. Meine Ex-Frau ist nicht bereit ihre 50% abzugeben obwohl sie nichts an der Wohnung bezahlt und auch in Zukunft bezahlen kann.
Frage:
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich den 50%-Anteil meiner Ex-Frau zu übernehmen, mit dem Hinweis, dass ich die gesamte Tilgung alleine bezahle? Kann ich Sie dazu zwingen ihren Anteil an mich abzugeben?
Antwort geschrieben am 31.01.2012 09:45:44 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 302
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Ja Sie können Ihre Ex dazu zwingen, indem Sie bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen. Dann können Sie den Anteil selbst ersteigern und Ihre Ex wird im Grundbuch als Mit-Eigentümerin gelöscht.
Jede andere Eigentumsübertragung des 5%-Anteils auf Sie erfordert dagegen die Zustimmung und das Einverständnis Ihrer Ex.
Ihnen kann ich nur raten, die Frage der Teilungsversteigerung mit der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts zu besprechen oder durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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