Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 302 weitere Antworten zum Thema ALG.
Eigentumswohnung, getrennt lebend und ALG II:
Meine Frau und ich leben getrennt.
Wir beide besitzen zusammen eine Eigentumswohnung mit ca. 90 qm,
die abbezahlt ist.Ich wohne weiter in der Wohnung, meine Frau in einer Mietwohnung.Mein Arbeitslosengeld I läuft in Kürze aus und ich müsste dem-nächst ALG II beantragen.Ich habe kein weiteres Einkommen oder Vermögen, außer dem ½ Anteil an der Eigentums-wohnung. Ich komme allein für die Kosten der Wohnung auf.
Meiner Frau zahle ich die Mietwohnung, da Sie auch über keine
weiteren Vermögenswerte oder Einkünfte verfügt.
Eine Zustimmung zum Verkauf der gemeinsamen Wohnung erhalte ich
von meiner Frau nicht. Sie will vorerst nicht verkaufen.
Meine Frage nun:
Muss ich mir meinen Anteil an der Wohnung als verwertbares Vermögen anrechnen lassen (auch da evt. unangemessen wegen der 90 qm) bzw. auf den Verkauf der Wohnung bestehen oder habe ich trotzdem Anspruch auf reguläres ALG II nicht ALG II auf Darlehensbasis)?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.8.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 17.8.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 17.08.2006 08:30:17
aufgrund Ihrer Angaben möchte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten.
Eine selbstgenutzte Eigentumswohnung wird im Rahmen der ALG II Gewährung gemäß § 12 Absatz 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen berücksichtigt, sofern sie angemessen ist.
Im Rahmen der Prüfung, ob eine Angemessenheit vorliegt, besagen die eigenen Durchführungshinweise der Behörden, dass bis zu einer Größe von 130 qm eine Prüfung nicht stattfindet, so dass Ihre Immobilie mit 90 qm als angemessen gilt. Dieses gilt unabhängig davon, ob Sie mir Ihrer Frau dort leben oder alleine.
Nicht anderes kann gelten, wenn Sie nur zu einem Anteil von 50 Prozent Eigentümer sind. Immerhin ersparen Sie der Behörde die Zahlung von Mietkosten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen insofern weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Per-Hendrik Ipland
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 17.08.2006 20:52:50
Sehr geehrter Herr Anwalt, vielen Dank für die Antwort.
Nach telefonischer Mitteilung meiner Agentur für Arbeit hängt die Angemessenheit einer Eigentumswohnung auch von der Zahl der Bewohner ab, nicht nur von den 130 qm. Bei einem 1-Personen Haushalt wären 60 qm in unserem Landkreis angemessen. Da ich nun 90 qm alleine bewohne, käme für mich ALG II nur als Darlehen in Betracht.
Auch Herr Rechtsanwalt Kah schrieb in seiner Anwort vom 15.08.2005 zu Hartz IV und Immobilienbesitz: Was "angemessen" ist, hängt in erster Linie von den örtlichen Gegebenheiten ab. Im Durchschnitt können die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen betrachtet werden:
1 Person ca. 45 - 50 qm
2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm oder drei Wohnräume
4 Personen ca. 85 - 90 qm oder 4 Wohnräume,
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. Dies entspricht den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus.
Steht mir nun mit meiner Wohnung von 90 qm normales ALG II zu?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Anwalt, vielen Dank für die Antwort.
Nach telefonischer Mitteilung meiner Agentur für Arbeit hängt die Angemessenheit einer Eigentumswohnung auch von der Zahl der Bewohner ab, nicht nur von den 130 qm. Bei einem 1-Personen Haushalt wären 60 qm in unserem Landkreis angemessen. Da ich nun 90 qm alleine bewohne, käme für mich ALG II nur als Darlehen in Betracht.
Auch Herr Rechtsanwalt Kah schrieb in seiner Anwort vom 15.08.2005 zu Hartz IV und Immobilienbesitz: Was "angemessen" ist, hängt in erster Linie von den örtlichen Gegebenheiten ab. Im Durchschnitt können die folgenden qm-Zahlen einer Wohnung als angemessen betrachtet werden:
1 Person ca. 45 - 50 qm
2 Personen ca. 60 qm oder 2 Wohnräume
3 Personen ca. 75 qm oder drei Wohnräume
4 Personen ca. 85 - 90 qm oder 4 Wohnräume,
sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 qm oder 1 Wohnraum mehr. Dies entspricht den Vorgaben des sozialen Wohnungsbaus.
Steht mir nun mit meiner Wohnung von 90 qm normales ALG II zu?
Vielen Dank
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 18.08.2006 14:11:01
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist richtig, dass die örtlichen Behörden bei der Prüfung der Angemessenheit einen Spielraum haben, so dass es auch tatsächlich auf die örtliche Begebenheiten ankommt.
Die von Ihnen aufgeführte Staffelung bezieht sich meines Erachtens auf die Angemessenheit einer Mietwohnung. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit einer Eigentumswohnung kann ich jedoch nur auf die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit hinweisen, deren Inhalt zu § 12 Absatz 3 Nr. 4 SGB II gemäß Randnummer 12.26 der am 1. August 2006 überarbeiteten Fassung wie folgt lautet:
3.4 Immobilie
(1) Die Verwertung einer vom Eigentümer allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnten Immobilie (Hauptwohnsitz) ist nicht möglich, wenn sie von angemessener Größe ist. Das gilt sinngemäß auch für ein verwertbares Dauerwohnrecht. Die Prüfung, ob die Haus-/Wohnungsgröße angemessen ist, ist bis zu einer Wohnfläche von 130 qm entbehrlich. Im Übrigen richtet sich die Angemessenheit nach den Lebensumständen im Einzelfall, insbesondere der Zahl der im Haushalt lebenden Personen.
Dadurch wird zwar den örtlichen Behörden ein Ermessen zugesprochen und daher flexibel gehandhabt, doch handelt es sich bei der Durchführungsanweisung um eine Leitlinie, die dazu dient eine bundeseinheitlichen Maßstab zu wahren, so dass Sie sich gegenüber der Behörde auch darauf berufen sollten, notfalls im Rahmen des Widerspruchverfahrens.
Darüber hinaus sind Sie nach Ihren Angaben nur Eigentümer eines hälftigen Miteigentumsanteils, so dass eine Verwertung gegen den Willen Ihrer Frau - mangels rechtlicher Abtrennbarkeit von Wohnungsteilen - schwer möglich sein wird. Zudem wäre diesbezüglich eine Verwertung der Eigentumswohnung bzw. des Eigentumsanteils offensichtlich unwirtschaftlich, was wiederum dazu führt dass das Vermögen nach § 12 Absatz 3 Nr. 6 SGB II bei der ALG II Gewährung nicht berücksichtigt werden würde.
Meines Erachtens steht Ihnen daher trotz Ihrer 90 qm Wohnung reguläres ALG II zu, so dass Sie sich bei entsprechender Verweigerung der Behörde zunächst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dagegen wehren sollten. Ich rate Ihnen in diesem Fall, einen Anwalt an Ihrem Wohnort zur Vertretung hinzuziehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Frage abschließend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Per-H. Ipland
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist richtig, dass die örtlichen Behörden bei der Prüfung der Angemessenheit einen Spielraum haben, so dass es auch tatsächlich auf die örtliche Begebenheiten ankommt.
Die von Ihnen aufgeführte Staffelung bezieht sich meines Erachtens auf die Angemessenheit einer Mietwohnung. Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit einer Eigentumswohnung kann ich jedoch nur auf die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit hinweisen, deren Inhalt zu § 12 Absatz 3 Nr. 4 SGB II gemäß Randnummer 12.26 der am 1. August 2006 überarbeiteten Fassung wie folgt lautet:
3.4 Immobilie
(1) Die Verwertung einer vom Eigentümer allein oder zusammen mit Angehörigen bewohnten Immobilie (Hauptwohnsitz) ist nicht möglich, wenn sie von angemessener Größe ist. Das gilt sinngemäß auch für ein verwertbares Dauerwohnrecht. Die Prüfung, ob die Haus-/Wohnungsgröße angemessen ist, ist bis zu einer Wohnfläche von 130 qm entbehrlich. Im Übrigen richtet sich die Angemessenheit nach den Lebensumständen im Einzelfall, insbesondere der Zahl der im Haushalt lebenden Personen.
Dadurch wird zwar den örtlichen Behörden ein Ermessen zugesprochen und daher flexibel gehandhabt, doch handelt es sich bei der Durchführungsanweisung um eine Leitlinie, die dazu dient eine bundeseinheitlichen Maßstab zu wahren, so dass Sie sich gegenüber der Behörde auch darauf berufen sollten, notfalls im Rahmen des Widerspruchverfahrens.
Darüber hinaus sind Sie nach Ihren Angaben nur Eigentümer eines hälftigen Miteigentumsanteils, so dass eine Verwertung gegen den Willen Ihrer Frau - mangels rechtlicher Abtrennbarkeit von Wohnungsteilen - schwer möglich sein wird. Zudem wäre diesbezüglich eine Verwertung der Eigentumswohnung bzw. des Eigentumsanteils offensichtlich unwirtschaftlich, was wiederum dazu führt dass das Vermögen nach § 12 Absatz 3 Nr. 6 SGB II bei der ALG II Gewährung nicht berücksichtigt werden würde.
Meines Erachtens steht Ihnen daher trotz Ihrer 90 qm Wohnung reguläres ALG II zu, so dass Sie sich bei entsprechender Verweigerung der Behörde zunächst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens dagegen wehren sollten. Ich rate Ihnen in diesem Fall, einen Anwalt an Ihrem Wohnort zur Vertretung hinzuziehen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen Ihre Frage abschließend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Per-H. Ipland
Rechtsanwalt
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
