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Eigentumswechsel, Somderumlage, wer zahlt: Eigentümer oder Vorbesitzer?


30.06.2012 11:36 |
Preis: 51,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marcus Bade


| in unter 2 Stunden

Seit 01.08.2011 bin ich der Wohnungseigentümer. Im Kaufvertrag steht: "der Verkäufer garantiert, dass keine Rückstände hinsichtlich des Wohngeldes und sonstiger Umlagen bestehen." Am 13.12.2011 habe ich ein Versammlungsbericht von der Verwaltung bekommen. Die Versammlung musste ich wegen der Arbeit versäumen. Im Bericht steht: "es gibt eine Sonderumlage, die zu bezahlen ist. Es ist eine Rechnung (Ablesung der Wasserzähler) aus Februar 2011, das Wirtschaftsjahr 2010 betreffend. Es wird eine Sonderumlage mit Fälligkeit zum 20.12.2011." Ich habe mit dem Vorbesitzer der Wohnung kontaktiert (per E-Mail), ich meine, dass der Vorbesitzer die Rechnung zahlen muss, weil er keine Umlagen im Kaufvertrag mir garantiert. Und der Vorbesitzer hat in der Wohnung bis 31.07.2011 gewohnt. Der Vorbesitzer hat mir geschrieben: "Es waren keine Sonderumlagen zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels offen. Sie waren zur Zeit der Versammlung Eigentümer.", der Vorbesitzer meint, dass ich als Eigentümer Recht habe, die Versammlung zu besuchen und gegen Sonderumlage abzustimmen, und er hat solches Recht nicht, deswegen soll ich diese Sonderumlage zahlen. Ich habe die Sonderumlage bezahlt. Jetzt frage ich, ob der Vorbesitzer Recht hat oder muss er mir das Geld zurück zahlen. Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 78 weitere Antworten zum Thema:
Eigentümer
30.06.2012 | 12:33

Antwort

von

Rechtsanwalt Marcus Bade
196 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.

Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Gegenüber der Eigentümergemeinschaft haften zunächst einmal Sie für die Begleichung Ihres Anteils an der Sonderumlage.

Insofern ist es schon einmal richtig, dass Sie die Sonderumlage gegenüber der WEG bezahlt haben.

Einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Voreigentümer sehe ich hier leider nicht.

Zwar bezieht sich der Beschluss auf Kosten der WEG, die zu einer Zeit entstanden sind, als noch der Verkäufer der Wohnung Eigentümer war, jedoch war der Anspruch der Eigentümergemeinschaft zu dieser Zeit noch gar nicht fällig.

Fällig wurde der Anspruch erst mit dem Beschluss der Eigentümerversammlung.

Der Alteigentümer hatte also zum Zeitpunkt des Verkaufs weder Kenntnis von der künftigen Zahlungsverpflichtung, noch hätte er diese Kenntnis haben können.

Zum Zeitpunkt des Verkaufs der Wohnung bestanden also tatsächlich keinerlei Rückstände bezüglich irgendwelcher Zahlungsverpflichtungen des Verkäufers gegenüber der Eigentümergemeinschaft.

Diese Verpflichtung ist erst fällig geworden, nachdem Sie Eigentümer geworden sind.

Aus diesem Grund muss ich Ihnen leider mitteilen, dass die Auffassung des Voreigentümers, dass Sie keinen Ersatzanspruch Ihm gegenüber haben, zutreffend ist.
Er muss Ihnen das Geld nicht zurückzahlen.

Ich bedauere, dass ich Ihnen keine für Sie positivere Antwort geben konnte, hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Bade

Rechtsanwalt
Marcus Bade
Hogenestweg 17a
12353 Berlin

Tel: 030 85075064
Fax: 030 85075065

rechtsanwalt(at)ra-bade.de
http://www.ra-bade.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Marcus Bade
Berlin

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