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Frage geschrieben am 05.01.2011 18:19:32

Eigentumsvorbehalt bei Nachlassregelung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Bruder ist kürzlich verstorben, hatte aber noch hohe Verbindlichkeiten. Deswegen wird auch meine Mutter das Erbe ausschlagen. Nun hatte meine Mutter meinem Bruder eine Einbauküche und anderes Mobiliar gekauft und ihm zur Verfügung gestellt. Nachweise(Rechnungen und Quittungen auf ihren Namen), sind auch noch vorhanden. Das Mobiliar befindet sich natürlich in der Wohnung meines Bruders. Nun haben wir Nachricht vom Nachlassgericht bekommen, ob meine Mutter das Erbe antreten wird. Dies hat sie allerdings nicht vor. Sie möchte hingegen das Mobiliar, dass ja nun eigemtlich ihr gehört entnehmen auch die Einbauküche. Kann sie dies tun..oder müssen in diesem Fall irgendwelche Formalitäten eingehalten werden,..wie ist die rechtliche Beurteilung der Situation und was wäre zu tun beziehungsweise wie wäre zu verfahren ?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Anfrage.


Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berückscihtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Sofern Ihre Mutter das Erbe ausschlägt, kann dies nur vollständig oder gar nicht geschehen. Eine Teilausschlagung ist nicht möglich. Wenn Sie ausschlägt, werden Sie anschliessend ebenso das Erbe ausschlagen muessen.

Sofern die Gegenstände, Einbauküche und Mobiliar Ihrem verstorbenen Bruder nur leihweise zur Verfügung gestellt worden sind, gehören diese Gegenstände auch nicht zur Erbmasse. Ihre Mutter kann dann die Sachen einfach abholen und wieder in Besitz nehmen.

Anders wäre dies, wenn Ihr verstorbener Bruder Eigentümer der Sachen wäre, da diese dann zur Erbmasse gehören und dem erben ( letzten Endes dem Staat, wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen ) zufallen würden.

Da Sie aber schildern, dass Ihre Mutter Eigentümerin ist und dies notfalls auch durch Kaufbelege belegt werden kann, empfehle ich, die Sachen abzuholen.
Formalitätigen oder ähnliches sind dabei nicht einzuhalten.

Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben.

Mit freundlichem Gruß

S.Steidel
Rechtsanwalt

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