Frage geschrieben am 20.07.2010 13:28:20
Eigentumsvorbehalt - Forderung
Rechtsgebiet: Kaufrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1602ich habe hier gerade ein Fallbeispiel und komme mit der Lösung nicht weiter:
Ein angestellter handlungsbevollmöchtigter Mitarbeiter des Unternehmens A hat ein eigenes Einzelunternehmen (Unternehemen B).
Der Mitarbeiter vertreibt bewegliche Güter (Handelsware) in Form seiner angestellten Tätigkeit in Unternehmen A. Zudem hat er die Möglichkeit zum rabattierten Satz Ware günstiger für seine eigenes Unternehmen B einzukaufen.
Er vermittelt einen Freund an Unternehmen A der selbst handelstreibend ist. Dieser Freund kauf in regelmäßigen Abständen bei Unternehmen A Ware ein und bezahlt diese auch.
Irgendwann macht der Mitarbeiter seinem Freund das Angebot die Ware zwar bei ihm zu bestellen, aber die Ware über das Unternehmen B liefern zu lassen. Damit würde der Freund von den Mitarbeiterpreisen des Mitarbeiters profitieren.
Zur Verdeutlichung
Früher:
Unternehmen A - Gewerbetreibender Freund
Jetzt
Unternehmen A - Unternehmen B - Gewerbetreibender Freund.
Der Mitarbeiter macht sich nun der Untreue schuldig indem er Rechnungen für auf Strecke zum Kunden gelieferte Ware an das Unternehmen B im Unternehmen A unterdrückt (löscht). Der Kunde zahlt regulär gutgläubig die Ware an Unternehmen B.
Kann nun das Unternehmen A an den Kunden herantreten und von ihm die Begleichung der nicht gestellten Rechnungen verlangen oder kann sich der Kunde darauf berufen dass er die Ware gutgläubig bei dem Mitarbeiter bestellt hat und diese auch bezahlt hat.
Die Bestellung fand in den Geschäftsräumen von Unternehmen A statt. Die Lieferung erfolgte immer auf Strecke.
Infos zum Eigentumsvorbehalt laut AGB Unternehmen A:
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an das Unternehmen A ab. Das Utnernehmen A ermächtigt in widerruflich, die an ihn abgetretenen Forderungen für ihre Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Dieser Eigentumsvorbehalt war jedoch nie Bestandteil des Kaufvertrages zwischen Unternehmen B und dem Kunden.
Danke
Antwort geschrieben am 23.07.2010 16:20:05 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ben Buder
Doberaner Str. 112, 18057 Rostock, Tel: 0381-383 4695, Fax: 0381-383 4696
Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Insolvenzrecht, Baurecht, priv.
Bewertungen: 47
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anhand des geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Frage: Kann nun das Unternehmen A an den Kunden herantreten und von ihm die Begleichung der nicht gestellten Rechnungen verlangen oder kann sich der Kunde darauf berufen dass er die Ware gutgläubig bei dem Mitarbeiter bestellt hat und diese auch bezahlt hat.
Antwort: Das Unternehmen A kann den Kaufpreis vom Kunden=gewerbetreibender Freund nicht verlangen.
Das Unternehmen A hat keinen Kaufvertrag mit dem Kunden abgeschlossen, denn die Bestellung erhielt nach Ihrer Schilderung das Unternehmen B = Mitarbeiter. Den Kaufpreisanspruch hatte also nach erfolgter Lieferung Unternehmen B.
Zwar liegt aufgrund der Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts eine Abtretung des Kaufpreises an das Unternehmen A vor, denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel unwirksam sein könnte -z.B. antgegenstehende Einkaufsbedingungen des Unternehmen B-, sind nicht ersichtlich. Dass der Eigentumsvorbehalt nicht Bestandteil des Kaufvertrags zwischen Unternehmen B und dem Kunden war, spielt keine Rolle.
Die Sicherungsabtretung durch verlängerten EV erfolgt wie andere Abtretungen auch nach § 398 BGB. Einer Zustimmung des (Kaufpreis-) Schuldners bedarf es nicht.
Durch Zahlung an Unternehmen B ist der Kaufpreisanspruch aber erfüllt und somit erloschen.
Die Zahlung muss Unternehmen A gegen sich gelten lassen, § 407 Abs.1 BGB.
Etwas anderes würde nur gelten, wenn vor der Kaufpreiszahlung die Einzugsermächtigung durch das Unternehmens A widerrufen und die Abtretung dem Kunden offenlegt wurde.
Ein Bereicherungsanspruch auf Rückgabe des Erlangten oder Wertersatz scheidet auch aus, denn die Bereicherungsansprüche werden auch bei Direktübereignung im Streckengeschäft grundsätzlich nur im jeweiligen Leistungsverhältnis also zwischen Unternehmen A und Unternehmen B sowie zwischen Unternehmen B und dem Kunden ausgeglichen. Unternehmen B hat aber keinen Bereicherungsanspruch.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
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