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Frage geschrieben am 14.04.2011 12:40:32

Eigentumsumschreibung nach § 74a ZVG

Rechtsgebiet: Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 808
Guten Tag!

Vor kurzem habe ich ein kleines Häuschen über die 5/10 Klausel ersteigert.

Die Bank sagt mit, das der Wert des Hauses den Ersteigerungsbetrag (1/2 des festgestzten Verkehrswertes) beträgt.

Die Landesjustizkasse zieht jedoch für die Eigentumsumschreibung nach § 60 KostO den Verkehrswert des Hauses heran.

Diese berufen sich auf ein Urteil des BayObLG, wonach der Verkehrswert als Geschäftswert heranzuziehen ist, wenn er höher ist, als das Meistgebot.

Wer hat nun recht?

Wenn der Verkehrtswert als Geschäftswert herangezogen wird, hat dies auch Auswirkungen auf andere Sachen, wie z. B. bei Scheidung den Zugewinnausgleich?

Mit freundlichem Gruß

Stechmücke


Antwort geschrieben am 14.04.2011 12:58:38
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Frage ist zunächst, ob die Bank und die LOK wirklich vom gleichen "Wert" sprechen.

Nach der KostO gilt:

Der Wert einer Sache ist der gemeine Wert. Er wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.

Bei der Bewertung von Grundbesitz ist der letzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist, sofern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den Angaben der Beteiligten, Grundstücksbelastungen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten ersichtlichen Tatsachen oder Vergleichswerten oder aus sonstigen ausreichenden Anhaltspunkten ein höherer Wert ergibt.

Das Gericht setzt den Geschäftswert durch Beschluß gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint. Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden.

Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Die LOK beruft sich wohl auf BayObLG, Beschluss vom 24.01.02, 3Z BR 3/02 (Wert bestimmt sich auch bei niedrigerem Meistgebot grundsätzlich nach dem Verkehrswert).

Das scheint auch die herrschende Meinung in der Rechtsprechung zu sein, wie ich recherchiert habe.
Damit sind die Erfolgsaussichten für Rechtsmittel eher gering.

Auswirkungen sonstiger Art hat dieses grundsätzlich nicht, da jeder Fall für sich zu betrachten ist und diesbezüglich ein Geschäftswert festzulegen ist.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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