Der Server usw. wird von mir zur Verfügung gestellt, es geht demnach lediglich um Einrichtung eines Content Management Systems.
Nach Abschluss des Projekts möchte ich, dass ich nicht nur ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte am Produkt habe, sondern dass es in mein Eigentum übergeht und der Webdesigner sämtliche Rechte abtritt (salopp gesagt: ich kann später damit machen, was ich will (verändern, vermarkten, veräußern, etc.). Seine künftigen Arbeiten am Projekt bedürfen einer erneuten Beauftragung.
Wie könnte einen entsprechende Vertragsklausel aussehen? Ist mit "Nach Beendigung der in diesem Vertrag vereinbarten Arbeit geht das Produkt und sämtliche damit in Verbindung stehenden Daten (Entwürfe, Quellcode, etc.) mit den alleinigen und ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten in das Eigentum des Kunden über" alles gesagt? Aus den Entwürfen soll später auch kein nachgeahmter, ähnlicher Internetauftritt entstehen.
Antwort geschrieben am 20.10.2010 10:45:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass hier bereits ein sogenannter Webdesign-Vertrag zwischen Ihnen und dem Webdesigner vorliegt. Ist das nicht der Fall sollten Sie dies umgehend nachholen und einen solchen Vertrag erstellen (lassen) und dem Webdesigner vorlegen.
Üblicherweise wird es so sein, dass dem Webdesigner das Urheberrecht an der erstellten Website zusteht. Vertraglich kann aber auch vereinbart werden, dass er seine Rechte an Sie abtritt und Sie dann mit der Seite nach Belieben verfahren können.
Die von Ihnen vorgeschlagene Vertragsklausel kann so eingebracht werden und ist auch ausreichend. Es sollte aber noch dahingehend ausdrücklich ergänzt werden, dass „das für den Webdesigner entstandene Urheberrecht an der Gesamt-Website nach Abschluss des Vertrages an den Kunden übergeht."
Ggf. sollten Sie den gesamten Webdesign-Vertrag zur Überprüfung stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.10.2010 11:30:51
Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber ist es nicht so, dass das Urheberrecht an sich nicht übertragbar ist?
Vielen Dank für Ihre Antwort. Aber ist es nicht so, dass das Urheberrecht an sich nicht übertragbar ist?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 20.10.2010 11:33:24
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach § 29 UrhG ist das Urheberrecht übertragbar, aber nicht im Ganzen.
Der Urheber kann nur die wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungs- und Verwertungsrechte an andere Personen oder Firmen übertragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe ansonsten für weitere Fragen oder eine weitergehende Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nach § 29 UrhG ist das Urheberrecht übertragbar, aber nicht im Ganzen.
Der Urheber kann nur die wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungs- und Verwertungsrechte an andere Personen oder Firmen übertragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe ansonsten für weitere Fragen oder eine weitergehende Beauftragung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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