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Der Sachverhalt ist etwas komplizierter, aber ich werde versuchen den Vorgang so verständlich wie möglich wiederzugeben.
Ich habe nun meine Wohnung nach 8 Jahren (bezogen am 04.10.2002) zum 31.10.2010 schriftlich per Einschreiben gekündigt. In die Kündigung (Mietrecht) habe ich geschrieben, dass ich die Wohnung besenrein übergeben werde. Ebenso habe ich in diesem Schreiben nun zum 2. Mal um die Unterlagen für die Nebenkostenabrechnung gebeten. Ich muss zum ersten Mal seit 7 Jahren nachzahlen (114€). Sobald ich die Unterlagen habe, zahle ich - steht auch so in der Kündigung.
Eine Kündigungsbestätigung habe ich nicht erhalten. Allerdings war in der letzten Woche eine Wohnungsbesichtigung. Bei dieser wies mein Vermieter mich daraufhin, dass ich die Pergola (Holzzaun) abzubauen habe. Daraufhin fragte ich ihn wieso. Er sagte mir, da die Pergola von meinem Exfreund, dem die Wohnung vor mir gehörte, aufgebaut wurde, ist sie in meinen Besitz übergegangen. Aha...
Hier ein kurzer Sachverhalt:
- Einzug meines Exfreundes mit seiner damaligen Freundin -> 1998
- Auszug der damaligen Freundin in 2001
- Ich bin zu keinem Zeitpunkt Neben oder Untermieter der Wohnung
gewesen, also nicht im Mietvertrag genannt.
Die besagte Pergola ist von meinem Exfreund weit vor meiner Zeit (ca. 1999) aufgebaut worden.
Mein Ex hat die Wohnung dann zum 30.09.2002 gekündigt (im August!!). Ich habe die Wohnung dann Gott sei Dank übernehmen dürfen. Die Miete wurde zeitgleich um 50€ erhöht, mit dem Kommentar: Ihr habt hier zeitweilig zu 3 gelebt, deswegen zahlst du mehr Miete - aha! Von meinem Vermieter ist kein Übergabeprotokoll geschrieben worden. Es wurden keinerlei Mängel, Umbauten etc. aufgenommen. Ich habe die Wohnung unrenoviert übernommen und werde diese ebenso unrenoviert wieder abgeben - besenrein. Die nötigen Schönheitsreparaturen habe ich durchgeführt. Ebenso habe ich, da ich zwei verschiedene Küchen hatte (40 und 30 Jahre alt), nach Jahre langem betteln, von meinem Vermieter eine neue Küche bekommen. Allerdings musste ich die alte Küche abbauen, entsorgen, die neue Küche da abbauen, wo sie herkam, und bei mir zu hause wieder alleine aufbauen - alles auf meine Kosten! Den von mir verlegten Laminat im Flur und im Kinderzimmer (2 Jahre alt), musste ich entsorgen - habe ich auch gemacht.Ebenso habe ich 7 Jahre lang eine 120l Tonne Müll bezahlt, obwohl ich es schriftlich habe, dass ich zum 30.09.2003 eine 60L Tonne bekommen sollte. Diese habe ich bis heute nicht! Weiter ist bei uns im Haus bekannt, dass eine Mieterin eine eigentliche 3 Zimmer Wohnung mit 73m2 offiziel für 2 Zimmer mit 50m2 vermietet bekommen hat, damit sie weiter sozialhilfe bekommt. Einen Energieausweis, denn er seit dem 01.01.2009 haben muss, hat er nicht und ist nach seiner Aussage Zukunftsmusik. Die Decke zum Dach ist unisoliert - wie das ganze Haus. Das Dach besteht noch aus Asbest. Meine Fenster sind seit Jahren undicht und schließen nicht richtig. Diese sollten ebenfalls schon vor 5 Jahren erneuert werden.
Nun zu meiner Hauptfrage: Ist es richtig, dass ich für die Pergola nun verantworlich bin? Ich wußte bis vor kurzem nicht einmal, dass die Pergola von meinem Ex ist. Mein Kenntnisstand war, dass mein Vermieter diese vor Jahren aufgebaut hat. Ist diese Pergola nach Beendigung von dem Mietvertrages meines Exfreundes nicht eher in den Besitz meines Vermieters übergegangen? Hätte man mir nicht mitteilen müssen, dass die Pergola nun mir gehört? In meinem Mietvertrag ist nichts festgehalten. Ich bin in die Wohnung gezogen, da war die Pergola schon da.
Bitte um kurzfristige Hilfe.
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Antwort geschrieben am 28.10.2010 15:25:27 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Arbeitsrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Erbrecht, Reiserecht
Bewertungen: 407
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Ob bauliche Veränderungen wie die Pergola entfernt werden müssen, richtet sich nach der Vereinbarung von Mieter und Vermieter. Gibt es keine Vereinbarung und hat der Vermieter der baulichen Veränderung nicht zugestimmt, ist der Zustand der Wohnung wie bei Vertragsbeginn wiederherzustellen.
Wenn die Pergola bei Vertragsbeginn bereits vorhanden war, muss diese auch nicht von Ihnen abgebaut werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie die Pergola ausdrücklich von dem Vormieter übernommen haben; dann wäre der vertragsgemäße Zustand derjenige, der bei Einzug des Vormieters bestand. Falls es also eine Vereinbarung zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Freund über die Übernahme der Pergola gibt, müssen Sie diese entfernen.
Gibt es keine Vereinbarung, können Sie die geforderten Arbeiten zurückweisen und sich darauf berufen, dass Sie die Pergola nicht errichtet haben. Der Vermieter müsste im Streitfall das Gegenteil beweisen; ich hoffe, sie können dann auf die Unterstützung Ihres Ex-Freundes zählen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.10.2010 16:05:35
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung. Es gibt 1. keine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und mir. 2. Keine Vereinbarung zwischen meinem Exfreund und dem Vermieter - Kopie des Mietvertrages liegt mir vor.. 3. Ist die Pergola mit keiner Silbe Bestandteil des Mietvertrages. 4. Es ist auch mündlich in keiner Weise kommuniziert worden, dass die Pergola in meinen Besitz übergeht.
Die Pergola wurde damals mit Zustimmung des Vermieters eingebaut, da ohne Pergola eine Nutzung der Terrasse nicht möglich gewesen wäre, da es direkt neben der Terasse 1,20m in die Tiefe geht. Gibt es ein Gesetz und einen Paragraphen auf den ich mich berufen kann?
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für die schnelle Bearbeitung. Es gibt 1. keine Vereinbarung zwischen dem Vermieter und mir. 2. Keine Vereinbarung zwischen meinem Exfreund und dem Vermieter - Kopie des Mietvertrages liegt mir vor.. 3. Ist die Pergola mit keiner Silbe Bestandteil des Mietvertrages. 4. Es ist auch mündlich in keiner Weise kommuniziert worden, dass die Pergola in meinen Besitz übergeht.
Die Pergola wurde damals mit Zustimmung des Vermieters eingebaut, da ohne Pergola eine Nutzung der Terrasse nicht möglich gewesen wäre, da es direkt neben der Terasse 1,20m in die Tiefe geht. Gibt es ein Gesetz und einen Paragraphen auf den ich mich berufen kann?
Vielen Dank.
Freundliche Grüße
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.10.2010 16:25:12
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Rückgabepflicht regelt § 546 BGB, den Zustand bei Rückgabe regelt der Mietvertrag bzw. § 538 BGB. Daraus wird gefolgert, dass die Mietsache ordnungsgemäß wie bei der Überlassung zurückgegeben werden muss, abgesehen von Änderungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs.
In Ihrem Fall scheidet m.E. eine Verpflichtung zum Rückbau in jedem Fall aufgrund der Zustimmung des Vermieters aus, wenn diese nicht nur zeitlich begrenzt bis zum Auszug erteilt wurde. Im Übrigen sind Sie nicht zum Rückbau verpflichtet, weil die Pergola nicht von Ihnen übernommen wurde, sondern als Sache des Vermieters aufzufassen war. Der Vermieter hätte sich damals um einen Rückbau bei Ihrem Ex-Freund als Vormieter bemühen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Rückgabepflicht regelt § 546 BGB, den Zustand bei Rückgabe regelt der Mietvertrag bzw. § 538 BGB. Daraus wird gefolgert, dass die Mietsache ordnungsgemäß wie bei der Überlassung zurückgegeben werden muss, abgesehen von Änderungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs.
In Ihrem Fall scheidet m.E. eine Verpflichtung zum Rückbau in jedem Fall aufgrund der Zustimmung des Vermieters aus, wenn diese nicht nur zeitlich begrenzt bis zum Auszug erteilt wurde. Im Übrigen sind Sie nicht zum Rückbau verpflichtet, weil die Pergola nicht von Ihnen übernommen wurde, sondern als Sache des Vermieters aufzufassen war. Der Vermieter hätte sich damals um einen Rückbau bei Ihrem Ex-Freund als Vormieter bemühen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
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