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Eigentümer verweigert besprochene Änderungen an Mietwohnung vor Einzug


02.08.2012 12:27 |
Preis: 51,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Anke Thiede




Mitte August steht uns der Einzug in eine neue Mietwohnung bevor.
Im Vorfeld wurden Änderungswünsche der Wohnungsausstattung besprochen und im Mietvertrag festgehalten, da es sich um einen Neubau handelt.
Der Fliesenspigel wurde jedoch nicht wie besprochen einfarbig gestaltet, sondern mit abgesetztem andersfarbigem Rand.
Der Eigentümer weigert sich dies zu ändern und verweist auf eine Auflösung des Mietvertrags.
Da uns dadurch Folgekosten entstehen würden (Abbastellung der Küche, einlagerung der Möbel, Hotelunterkunft bis eine neue Wohnung gefunden wurde), ist meine Frage ob ich den Eigentümer zwingen kann den Fliesenspiegel zu ändern oder andernnfalls alle Folgekosten der Auflösung des Vertrags zu tragen.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Lienemann
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 237 weitere Antworten zum Thema:
Eigentümer Einzug Mietwohnung verweigert
02.08.2012 | 14:01

Antwort

von

Rechtsanwältin Anke Thiede
31 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

danke für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihres geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie einen Mietvertrag geschlossen, in dem auch die Wohnungsausstattung konkret festgehalten ist.

Mit der Aufnahme Ihrer Änderungswünsche in den Mietvertrag sind diese zweifelsohne Vertragsbestandteil geworden. Grundsätzlich ist der Vermieter daher verpflichtet, Ihnen die Wohnung mit der im Vertrag vereinbarten Ausstattung zu Übergeben.

Da sich der Vermieter nach Ihrer Aussage vertragswidrig Verhalten hat, haben Sie verschiedene Möglichkeiten Ihren Anspruch durchzusetzen.

1. Sie können Ihn auffordern sich an den Vertrag zu halten und den Fliesenspiegel entsprechend zu ändern.

2. Wenn der Vermieter das endgültig verweigert, können Sie den Fliesenspiegel selbst vertragsgemäß anbringen lassen und die Ihnen dadurch entstehenden notwendigen Kosten dem Vermieter auferlegen.

3. Auch können Sie das Vertragsverhältnis auflösen.

Bezüglich dem Schaden, der durch eine Vertragsauflösung auf Sie zukommen wird, weise ich daraufhin, dass dieser zwar dem Grunde nach bestehen dürfte, aber wohl unverhältnismäßig gegenüber dem Mangel (falscher Fliesenspiegel) erscheint.

Daher würde ich empfehlen, sich mit dem Vermieter gütlich zu einigen.

Leider kann ich Ihnen keine für Sie günstigere Auskunft geben. Sollten Sie weitergehende anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie sich gerne mit mir in Verbindung setzen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragekunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Anke Thiede
Rechtsanwältin



Thiede&Günther Anwaltskanzlei
Thomasiusstraße 44
06110 Halle (Saale)

Tel.: 0345-13506042
Fax: 0345-55872655

E-Mail:
rechtsanwalt-thiede@gmx.de

Homepage:
www.thiede-günther-anwaltskanzlei.de

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Anke Thiede
Halle (Saale)

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