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Eigentümer / Besitzer


25.06.2008 14:36 |
Preis: ***,00 € |

Tierrecht, Tierkaufrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf


| in unter 2 Stunden

Im November 2006 habe ich den Hund unserer Stallbesitzer (wo ich Einstaller war) mit nach Hause genommen. Für den Hund hatte zur Zeit der Scheidung keiner mehr Zeit. Obwohl es immer hieß es sei der Hund des Sohnes und soll es auch bleiben, sollte ich den Hund mitnehmen.

Im Jahr 2007 wurde der Hund ca. 4 mal übers Wochenende abgeholt und im Juni 2007 sollte ich den Hund steuerlich über mich anmelden. Die Exfrau wollte von mir den Anmeldebeleg damit sie das von ihrem Konto abgebuchte Steuergeld zurück erstatten könnte. Im Jahr 2008 wurde der Hund das erstemal letztes Wochenende abgeholt. Er wird nur abgeholt wenn der Sohn (17 Jahre) langeweile hat. In der Zwischenzeit meldet sich kein Mensch. Also es wurde jetzt über ein halbes Jahr nicht mal nachgefragt ob er noch lebt.

Jetzt kam der Hund letztes Wochenende wieder zurück mit den Worten " wir holen den jetzt wieder öfter"! Ich möchte gerne wissen in wie weit ich Anspruch an dem Tier habe... soweit ich weiß hat der Hund keine Papiere und es besteht auch kein Kaufvertrag. Alle Kosten laufen seit Nov. 2006 über mich (Futter, Tierarzt, Körbchen, Impfen, Verletzungen, Flöhe, seit 2007 Steuer, usw...

Der Hund behört bei uns zur Familie und es ist echt ätzend gesagt zu bekommen es sei ja schließlich Sohnemanns Hund...

Vielen Dank für Ihre Antwort...
25.06.2008 | 15:08

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
170 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

So ich Sie richtig verstanden habe, übergab man Ihnen den Hund auf Grund familiärer Probleme des Eigentümers des Hundes "zur Pflege".
Dieser Übergabe ging weder ein Kaufvertrag (Sie kauften den Hund nicht) noch eine Schenkung (der ursprüngliche Eigentümer schenkte Ihnen den Hund nicht) voraus. Mithin erlangten Sie durch die Übergabe des Hundes auch kein Eigentum an diesem. Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums ist nämlich die übereinstimmende Einigung des ursprünglichen und des künftigen Eigentümers darüber, dass das Eigentum übertragen werden soll.

Theoretisch kann infolgedessen der Eigentümer von Ihnen die Herausgabe des Hundes verlangen (§ 985 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)).
Diesem Herausgabeanspruch können Sie ein Zurückbehaltungsrecht (§ 1000 BGB) entgegen setzen, bis Ihnen Ihre so genannten notwendigen Verwendungen (§ 994 BGB) ersetzt werden. Notwendig ist eine Verwendung in diesem Sinne, wenn sie der Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung dient. Dies kann für die von Ihnen aufgezählten Ausgaben wohl überwiegend angenommen werden.

Zu den Zeitpunkten, zu welchen sich der Hund in Ihrer Obhut befindet, sind Sie der Besitzer des Hundes. Denn Voraussetzung für den Besitz ist die von einem Sachherrschaftswillen getragenen Sachherrschaft.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356


Rechtsanwalt & Strafverteidiger Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München

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ANTWORT VON
Rechtsanwalt Fachanwalt Strafrecht Martin Kämpf
München

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