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Ich bin seit über 2 Jahren unbefristet angestellt.
Anfang Januar (2011) riet mir mein Facharzt zur Arbeitsaufgabe auf ärztlichen Rat, nachdem ich seit März 2010 wegen Depressionen und Arbeitsüberforderung in Behandlung bin. Seit diesem Tag (Anfang Januar) bin ich bislang 4 Wochen arbeitsunfähig geschrieben worden. Ich kündigte ordentlich fristgerecht zum 15ten des Folgemonates. Gleichzeitig bekam ich von meinem Arbeitgeber die fristlose Kündigung aufgrund von anderen Gründen. Berechtigt oder nicht, möchte ich keine Kündigungsschutzklage einreichen. Dies geschieht auch aus gesundheitlichen Gründen. Mein Arbeitgeber (Kleinbetrieb) bietet mir nun einen Aufhebungsvertrag an, der mit Gültigkeit des Tages der Unterzeichnung noch in dieser Woche abgeschlossen werden soll. Also noch während meiner Arbeitsunfähigkeit. Beide voran gegangenen Kündigungen würden dann für nichtig erklärt werden.
Nun meine Fragen:
1. Müssen beide Kündigungen schriftlich für nichtig erklärt werden?
2. Ist meine ordentliche Kündigung durch die Fristlose praktisch aufgehoben?
3. Muss ich mich jetzt schon mit dem Datumseingang der fristlosen Kündigung arbeitssuchend melden? Sollte die Vertragsunterzeichnung scheitern, wäre die fristlose Kündigung ja wieder gültig. Ich möchte die Meldung einer fristlosen Kündigung bei der AA vermeiden.
4. Soweit ich weiß, muss es bei einer fristgerechten Kündigung auf ärztlichen Rat mit einer Bescheinigung eines Facharztes nicht zwingend eine Sperrzeit der AA geben. Wie ist die Situation, wenn der Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis mit dem Tag der Unterzeichnung beendet?
5. Wie verrechnet sich, in einem mit Datum der Unterzeichnung gültiger Aufhebungsvertrag, ein eventueller Urlaubsanspruch 2011, auf den ich eigentlich keinen Wert lege?
6. Sollte in dem Aufhebungsvertrag ein Grund benannt werden, wie z.B. aus gesundheitlichen Gründen? Gibt es hier Vor- und Nachteile. Oder sollte man gar keine Gründe aufführen?
7. Sollte es zu keinem Aufhebungsvertrag kommen, ist mir dann ohne Kündigungsschutzklage eine Sperrzeit der AA sicher? Oder spielt meine Kündigung auf ärztlichen Rat dann wieder eine Rolle?
Es geht im gesamten für mich darum, das Kapitel so schnell wie möglich zu beenden, um so schnell zu genesen und dem Arbeitsmarkt schnellst möglich zur Verfügung zu stehen. Wenn möglich natürlich mit geringen finanziellen Einbußen.
Vielen Dank für eine kompetente Beantwortung meiner Fragen.
Antwort geschrieben am 18.01.2011 13:01:19 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
Arbeitsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, Zivilrecht, Baurecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht
Bewertungen: 434
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Durch den Aufhebungsvertrag werden die Kündigungen obsolet, was derart auch schriftlich festgehalten werden sollte. Zwar sind die Kündigungen für sich genommen nicht mehr rücknehmbar, aber es lässt sich durchaus danach noch ein Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvertrag schließen, sofern beide Arbeitsvertragsparteien dieses übereinstimmend wollen.
2.
Beide Kündigungen bestehen nebeneinander, da die eine fristgerecht, die andere fristlos ist. Letztere wäre lediglich vorrangig zu prüfen.
3.
Ich meine, Sie können auch noch diese Woche abwarten, also ob der Aufhebungsvertrag zustande kommt oder nicht.
Möglicherweise kann aber auch ein Aufhebungsvertrag eine Sperrfrist bedeuten, aber dieses kann auch bei einer derzeitigen Arbeitsunfähigkeit (was auch zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses geführt haben kann) anders aussehen.
Sie sollten sich aber dann noch Ende der Woche arbeitslos/-suchend melden.
4.
Richtig, siehe oben:
Hier nochmals die gesetzliche Regelung:
Hat der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlaß für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und hat er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe), so tritt eine Sperrzeit ein.
Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
1.
auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte (kann hier in Betracht kommen),
2.
auf sechs Wochen, wenn
a)
das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder
b)
eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
5.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht.
6.
Im Aufhebungsvertrag braucht man keine Gründe zu nennen. Ob dieses aber zweckmäßig ist, vermag ich leider hier nicht abschließend zu beurteilen.
Möglicherweise kann es aber meines Erachtens ehe schaden als nützen.
7.
Die Sperrzeit wird wahrscheinlich dann eintreten, es sei denn, Sie können nachweisen, dass Sie unverschuldet - also weder grob fahrlässig noch vorsätzlich - aus praktischen (z. B. gesundheitlichen Gründen) gezwungen waren, diesen Schritt zu gehen.
Möglich ist auch eine Verkürzung bei Vorliegen einer besonderen Härte.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
HSV Rechtsanwälte
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