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Frage geschrieben am 13.04.2011 11:09:30

Eigenkündigung wegen Krankheit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2379
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Sehr geehrte Anwälte,

ich arbeite seit ca. 3 Jahren in einem mittelständigen Unternehmen. Ich bin vor ca.5 Monaten an meinem beiden Füßen operiert worden und bin seitdem krankgeschrieben. Ich befinde mich zurzeit in einer Arbeitseingliederungsmaßnahme über meine Krankenkasse d.h. ich arbeite weniger als acht Stunden am Tag. Ich muss aber diese Maßnahme immerwieder abbrechen, weil mein ein Fuß nach längerem Stehen unheimlich schmerzt.

Dieser Zustand belastet mich und dem Arbeitgebe. Meine Arbeit ist durch "Steharbeit" gekennzeichnet und eine sitzende Arbeit ist nicht möglich bzw. AG hat dran keine Interesse mir einen Sitz-Arbeitsplatz zuschaffen. Daher möchte ich gerne ohne Abfindungsanpruch kündigen, aber so, dass ich vom Arbeitsagentur nicht gesperrt werden kann.

Meine Fragen:

1- Kann Arbeitsagentur wegen krankheitsbedingter Eigenkündigung Sperrzeit anordnen?

2- Kann Arbeitsagentur bei einer Arbeitsvertragsaufhebung wegen langdauernder Krankschreibung Sperrfrist geltend machen?

3- Welche rechtliche Möglichkeiten sehen Sie zu kündigen ohne Sperrzeit?

Mit freundlichen Grüßen



Antwort geschrieben am 13.04.2011 11:40:06
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:

Die Agentur für Arbeit kann bei einer Eigenkündigung oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine sog. "Sperrzeit" verhängen.

Dies ergibt sich aus § 144 SGB III.

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben.

Dies bedeutet für Ihren Fall (Eigenkündigung wegen Krankheit), dass grds. keine Sperrzeit verhängt wird, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund (hier: Krankheit) für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat.

Voraussetzung ist bei einer Kündigung wegen Krankheit ist grds., dass die Ausübung der Tätigkeit

- dauerhaft unmöglich ist
oder
- erheblich erschwert ist
oder
- zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde

Kurz gesagt dürfte eine Weiterbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sein.


Grds. müssten Sie allerdings die Tatsachen für die Beurteilung des wichtigen Grundes darlegen und nachweisen.
Dies könnten Sie durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes gewährleisten.


Vorab haben Sie aber auch die Möglichkeit bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit unter Schilderung Ihres Falles unverbindlich Informationen bezüglich der Vorgehensweise Ihrer Agentur in einem solchen Fall einzuholen.
Die Arbeitsagentur hat bei der Verhängung der Sperrzeit grds. einen gewissen Spielraum und kann von Fall zu Fall anders entscheiden.


Hinweis: Gegen die Verhängung einer Sperrzeit können Sie Widerspruch einlegen und ggf. Klage vor dem Sozialgericht erheben.


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