Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 71 weitere Antworten zum Thema Eigenkündigung.
Guten Tag,
ich habe ein Problem. Ich habe jetzt 2 1/2 Jahre eine Ausbildung in einem Betrieb mit weniger als 5 festangestellten Mitarbeitern gemacht. Am 18.01.2010 habe ich diese Ausbildung erfolgreich beendet. Seit dem 19.01.2010 bin ich in meinem ehemaligen Ausbildungsbetrieb unbefristet fest angestellt (Mit 6-Monatiger Probezeit). Ich kann das Betriebsklima jedoch nicht mehr ertragen und möchte gerne kündigen. Im Vertrag steht eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende in der Probezeit. Ich bin jetzt allerdings schon seit dem 05.02.2010 krank geschrieben und werde eventuell auch noch bis Ende Februar krankgeschrieben sein. Das bedeutet, ich müsste die Kündigung während meiner Krankschreibung einreichen (genau genommen morgen per Einschreiben) und wäre auch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr im Betrieb (wegen der Krankschreibung). Meine Fragen nun:
1. Muss ich trotzdem nochmal für eine Übergabe in den Betreib auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses?
2. Steht mir eine Lohnfortzahlung während meiner Krankheit trozdem zu?
3. Bin ich verpflichtet während meiner Krankheit telefonische Auskunft zu betrieblichen Sachverhalten gegenüber meinen Chefs zu geben.
4. Kann mein Betrieb mich aus irgendwelchen Gründen rechtlich belangen? Also bin ich an einer Stelle falsch vorgegangen?
Über eine möglichst schnelle Antwort freue ich mich. Vielen Dank im Voraus.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 10.2.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 10.02.2010 18:08:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
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Ihre Anfragen möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung wie folgt beantworten:
Sie können auch während Ihrer Krankschreibung das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum Monatsende kündigen.
Eine persönliche "Übergabe im Betrieb ist nicht erforderlich. Sofern Sie noch Arbeitsunterlagen haben, müssen diese aber natürlich abgegeben werden. Dies muss aber nicht durch Sie persönlich geschehen.
Lohnfortzahlung steht Ihnen auch während des Laufs der Kündigungsfrist zu.
Soweit ersichtlich, sind Sie also weder belangbar noch sonst falsch vorgegangen.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit zufriendenstellend beantwortet zu haben.
Während Ihrer Krankheit sind Sie grundsätzlich nicht verpflichtet Auskünfte über betriebliche Vorgänge zu erteilen. Dies ist eine Frage der Zumutbarkeit. Unterstellt den Fall, nur Sie können aufgrund Ihrer Position diese Auskünfte erteilen, dann wäre dies in sehr dringenden Fällen sicher auch zumutbar. Sie muessen aber nicht jede Frage während Ihrer Krankenzeit beantworten.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 11.02.2010 11:50:11
Ich habe da noch eine Nachfrage:
Erhalte ich wirklich eine Lohnfortzahlung, obwohl ich noch keine 4 Wochen vor Erkrankung fest angestellt war (jedoch 2 1/2 Jahre Ausbildung in dem Betrieb)?
Bin ich verpflichtet zu einem Arzt der Wahl meiner Chefs zu gehen, wenn sie meine Krankschreibung anzweifeln.
Vielen lieben Dank.
Ich habe da noch eine Nachfrage:
Erhalte ich wirklich eine Lohnfortzahlung, obwohl ich noch keine 4 Wochen vor Erkrankung fest angestellt war (jedoch 2 1/2 Jahre Ausbildung in dem Betrieb)?
Bin ich verpflichtet zu einem Arzt der Wahl meiner Chefs zu gehen, wenn sie meine Krankschreibung anzweifeln.
Vielen lieben Dank.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 11.02.2010 14:38:38
Guten Tag,
die Wartezeit des § 3 III des Entgeltfortzahlungsgesetzes beginnt in Ihrem Fall nach Ende der Ausbildung nicht neu. Dies hat das BAG bei einem Ausbildungsverhältnis und anschliessendem Arbeitsverhältnis entschieden (BAG 20.08.03- 5 AZR 436/02 ).
Sie bekommen also Lohnfortzahlung.
Nein, Sie muessen nicht zu einem Arzt nach Wahl Ihres Arbeitgebers gehen, sofern Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes vorgelegt haben.
Guten Tag,
die Wartezeit des § 3 III des Entgeltfortzahlungsgesetzes beginnt in Ihrem Fall nach Ende der Ausbildung nicht neu. Dies hat das BAG bei einem Ausbildungsverhältnis und anschliessendem Arbeitsverhältnis entschieden (BAG 20.08.03- 5 AZR 436/02 ).
Sie bekommen also Lohnfortzahlung.
Nein, Sie muessen nicht zu einem Arzt nach Wahl Ihres Arbeitgebers gehen, sofern Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ihres Hausarztes vorgelegt haben.
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