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Frage geschrieben am 18.11.2010 11:44:59

Eigenkündigung - Sperre für ALG I

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1452
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 15.03.2007 bei einem Unternehmen beschäftigt und habe am 14.03.2009 einen unbefristeten Arbeitsvertrag bekommen. (Meine Kündigungsfrist sind 6 Wochen zum Monatsende) Ich möchte hinzufügen, dass ich gemeinsam mit meinem Lebensgefährten für diesen Job 500 km von zu Hause weggezogen bin. Mein Lebensgefährte hat nun einen neuen Job bekommen, der nur noch 160 km von zu Hause entfernt ist.
Hinzukommt, dass mein Lebensgefährte (mit 28 J.) einen Schlaganfall hatte, von der er sich zwar wieder gut erholt hat, eine Behinderung von 30% hat, aber auch wieder voll arbeiten kann.
Nun möchte ich meinen jetzigen Job entweder selbst kündigen oder durch einen Aufhebungsvertrag beenden, da ich meinem Lebensgefährten nicht zumuten möchte alleine in die neue Stadt zu ziehen. Er muß sich neue Ärzte, Therapeuten und eine neue Wohnung suchen und ich möchte ihn dabei unterstützen.
Wird diese Begründung als wichtiger Grund reichen, um keine Sperre für das ALG I zu erhalten?
Ich bedanke mich im Voraus recht herzlich für Ihre Unterstützung.


Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Löst ein Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung oder einen Aufhebungsvertrag, so führt dies nach § 144 SGB III grundsätzlich zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld für die Dauer von 12 Wochen.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitnehmer für die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses einen wichtigen Grund hatte.

Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts, die zwischenzeitlich auch in die Durchführungsanweisungen zum Arbeitslosengeld der Agentur für Arbeit übernommen wurde, kann ein wichtiger Grund auch wegen eines erforderlichen Umzugs zur Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft angenommen werden. (BSG, 17.10.2002, B 7 AL 96/00)

Voraussetzung ist allerdings, dass die eheähnliche Gemeinschaft länger als ein Jahr besteht und der aufzugebende Arbeitsplatz vom neuen gemeinsamen Wohnsitz aus nicht in zumutbarer Zeit erreicht werden kann. Welche Pendelzeit zumutbar ist, ergibt sich wiederum aus § 121 Abs. 4 SGB III.

Ferner wird verlangt, dass vor der Kündigung alle zumutbaren Anstrengungen unternommen werden, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Es muss sich also rechtzeitig an die Agentur für Arbeit mit der Bitte um Vermittlung gewendet werden und es muss sich frühzeitig eigenständig um Arbeit bemüht werden.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Ihnen durchaus ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung zustehen könnte, wenn Ihre Arbeitsstelle von der neuen Wohnung aus nicht im Tagespendelbereich liegt. In diesem Fall sollten Sie möglichst noch vor Ausspruch der Kündigung Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen.

Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
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Eigenkündigung - Sperre für ALG I | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2010-11-19
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