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Eigenheimzulage/Kinderzulage


| 17.10.2005 18:39 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel


| in unter 1 Stunde

Bekommt man die Kinderzulage auch fuer eine Wohnung, welche man an Verwandte überläßt, oder nur für eigengenutzten Wohnraum?

Bekommt man die Kinderzulage für eine Zweitobjekt auch noch einmal, oder nur die Eigenheimzulage?

Vielen Dank!
17.10.2005 | 18:54

Antwort

von

Rechtsanwalt Diplom-Jurist Marcus Alexander Glatzel
141 Bewertungen
Sehr geehrter Rechtssuchender,

auch wenn Sie die Wohnung an einen Angehörigen iSd § 15 AO unentgeltlich überlassen, bekommen Sie die Kinderzulage.

Sie bekommen auch für eine Zweitwohnung , die Sie alleine (also ohne Kinder) bewohnen zusätzlich zur Eigenheimzulage noch die Kinderzulage. Grundsätzlich können deshalb Ehepartner zweimal Eigenheimzulage mit Kinderzulage bekommen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt


Kanzlei Glatzel & Partner, Partnerschaftsgesellschaft
Nürnberger Str. 24
63450 Hanau

Telefon: 06181-6683 799
Internet: www.glatzel-partner.com

Nachfrage vom Fragesteller 18.10.2005 | 18:27

Gilt dies auch, wenn die zweite Wohnung im gleichen (Zweifamilien-)haus ist und die Überlassung zeitnah zum eigenen Einzug liegt?

Vielen Dank

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 20.10.2005 | 17:19

Sehr geehrter Rechtssuchender,

wenn es sich um zwei abgetrennte Wohnungen im Zweifamilienhaus handelt, dürfte es eigentlich keine Probleme geben.

Grds gilt, kaufen Sie eine Wohnung, dann sollten Sie im Jahr des Kaufs die Wohnung selber beziehen oder an den Angehörigen überlassen, ansonsten geht Ihnen sonst ein Förderjahr verloren.

Beispielsweise wenn Sie die Wohnung 2005 kaufen, dann sollten Sie Sie diese bis zum 31.12.2005 selber bezogen haben oder an den Angehörigen überlassen haben(dieser sollte also eingezogen sein)denn wenn die Wohungh erst am 01.01.2006 bezogen wird, bekommen Sie für 2005 keine Förderung mehr, dh Sie bekommen statt 8 Jahre Föderung nur 7 Jahre Förderung.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 2009-03-26 | 15:24


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