Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 18 weitere Antworten zum Thema Eigenheimzulage.
Hallo,
folgende Lage:
Im Jahr 2004 wurde ein Bauantrag zur Aufstockung und Ausbau unsres Flachdachhauses gestellt und genehmigt.
In der Bauzeichnung wurde am Ende des neuen Treppenaufganges wurde eine Tür zur oberen neuen Wohnung eingzeichnet, somit eine abgeschlossene Wohnung.(Eigenheimförderung)
Während des Bauens stellte sich herraus das aufgrund der Deckenbalkenlage die letzte Wendelung der Treppe zur Tür nur mit grossen Aufwand möglich war. Da ich den Ausbau selbst durchgeführt habe,habe ich die oberer Wand aus Platzgründen weggelassen, und die Durchgangtür zur alten unteren Wohnung (Windfang) stehen gelassen in der Annahme das somit die unterer Wohnung getrennt von der obigen sei und somit die oberer Wohnung als abgeschlossen gilt. Es wurde ein komplettes Badezimmer und Küche sowie Schlaf und Esszimmer wie Beantragt geschaffen.
Nun hat das Finanzamt nach 6 Jahren eine Begehung durchgeführt und festgestellt das die Eigenheimzulage nicht zu trifft da es sich nicht um eine geschlossne Wohnung handele. Auf meine Nachfrage ob eine andere Form der Tür im oberen Eingangsbereich jetzt noch zu erstellen sei, sagte der Beamte das dies jetzt zu spät sei.
Nun fordert er 6 Jahre Eigenheimzulage zurück,meine Frage ist dies rechtens das erst nach so einer langenZeit einePrüfung möglich ist, zumal er sagte am Anfang der Förderung hätte ich dies noch ändern können.
MFG ein Ratsuchender
Antwort geschrieben am 02.02.2011 10:13:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Sascha Steidel
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
Wrangelstrasse 16, 24105 Kiel, Tel: 0431-895990, Fax: 0431-84930
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Gesellschaftsrecht, Erbrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 300
Ihre Anfrage(n) möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Nach § 14 EigZulG sind überzahlte Beträge zurückzuzahlen, sofern eine Festsetzung aufgehoben wird.
Diese Vorschrift sieht grundsätzlich keine Beschränkung vor, so dass sämtliche Förderbeträge zurückzuzahlen sind. Da der Förderzeitraum noch nicht verstrichen ist, konnte auch noch eine Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen, denn der Anspruch auf die Eigenheimzulage entsteht mit jedem Jahr des Förderzeitraumes neu, § 10 EigZulG.
Bei der Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten gilt allerdings grundsätzlich ein Vertrauenschutz zugunsten des Berechtigten. So kann auch bei materiellen Fehlern bei der Festsetzung der Eigenheimzulage eine Aufhebung zuungunsten des Berechtigten frühenstens mit Wirkung ab dem Kalenderjahr erfolgen, in dem das Finanzamt aufhebt, § 11 V EigZulG. Diese Vorschrift ist Ausdruck des genannten Vertrauensschutzes.
Das Problem wird hier eher darin zu sehen sein, dass Sie möglicherweise entgegen den vorgelegten Bauunterlagen gebaut und diese Abweichung dem FA nicht mitgeteilt haben. In diesem Fall können sie sich auf Vertrauensschutz nur schwer berufen, da Sie die abweichende Bauweise dem FA zur Prüfung, ob auch bei dieser Bauausführung die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, hätten vorlegen muessen. Nun können Sie aber ggf. dagegen argumentieren, dass Sie aufgrund der nur geringfügigen Abweichnung und der Tatsache, dass es sich dennoch um eine Herstellung einer abschlossenen Wohnung im Sinne von § 2 EigZulG handelt, berechtigterweise vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen sind.
Dies wird allerdings letztlich eine Wertungsfrage sein, die erforderlichenfalls gerichtlich überprüft werden müsste. Nach § 15 II S.2 EigZulaG ist der Weg zu den Finanzgerichten eröffnet, wenn die Förderung durch Verwaltungsakt aufgehoben wird. Entsprechendes wird sich auch auf der Rechtsbehelfsbelehrung ergeben, die sich am Ende des Bescheides befindet, der Ihnen wahrscheinlich in Kürze zustellt wird.
Sie sollten diesen Bescheid anfechten, da letztlich überprüft werden muss, ob auch bei der von Ihnen gewählten Bausweise, ein Anspruch auf Eigenheimzulage bestanden hat.
Sollten Sie dabei weitere anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie mich gesondert kontaktieren.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen einen hilfreichen rechtlichen Überblick verschafft und die aufgeworfenen Fragen damit zufriedenstellend beantwortet zu haben. Bitte beachten Sie, dass es sich hier lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Vorlage der betreffenden Unterlagen nicht ersetzen kann und soll.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
Für die weiteren Kontaktdaten oder nähere Informationen besuchen Sie gern meine website, rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir direkt eine eMail.
info@kanzlei-steidel.de
Tel.: 0431 - 895990
Als Leser können Sie

