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Eigenheimzulage und Spekulationsgewinn


12.02.2012 12:56 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Dez. 2003 ersteigerte meine Frau eine Eigentumswohnung im Wert von ca. 16000.- € (incl. Steuern und Gebühren). In der gleichen Wohnanlage wurden 2 Stellplätze für 7000,-€ erworben. Die Objekte wurden 8 Jahre lang selbst genutzt (ein Stellplatz blieb ungenutzt) und ab Januar 2011 wurde die Wohnung vermietet. Das FA hat über 8 Jahre eine Eigenheimzulage von insgesamt ca. 16000,-€ erstattet. Wir möchten nun nach ca. 9 Jahren die Wohnung mit den Stellplätzen für 27000,-€ verkaufen. Mit welcher Besteuerung muss meine Frau rechnen?. Wäre ein Verkauf in 2013 steuerlich von Vorteil?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 146 weitere Antworten zum Thema:
Eigenheimzulage Spekulationsgewinn
12.02.2012 | 13:27

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
270 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Ich gehe davon aus, dass Sie das Objekt im Privatvermögen und nicht im Betriebsvermögen halten.
Für die Veräußerung gilt eine Frist von 10 Jahren.
Haben Sie das Obejkt Hälfte in 12/2003 gekauft/erworben, dann können Sie das Objekt Hälfte ab 12/2013 steuerfrei verkaufen.
Allerdings würde auch hier keine Steuer anfallen, wenn Sie das Objekt ausschliesslich zu eigenen Wohnzwecken von Anfang nutzen ODER im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.

Eine Errechnung der Einkommensteuer auf einen eventuellen Veräuasserungsgewinn ist nicht möglich, da der eprsönliche Steuersatz ermittelt werden muss. Dieser ist abhängig vom Familienstand und anderen Einkünften im Sinne des EStG.


Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

270 Bewertungen
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