17.06.2010 | 15:36
Antwort
von
Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.
Die Eigenheimzulage stand Ihnen von Anfang an zu, Sie hatten ja
bereits den notariellen
Kaufvertrag unterschrieben und konnten
die Eigentumswohnung in Besitz nehmen. Entscheidend ist die Erlangung des sogenannten wirtschaftlichen Eigentums mit "Übergang von Nutzen und Lasten". Ein anderer konnte die Wohnung damit
nicht in Besitz nehmen oder erwerben. Die Auflassungsvormerkung
wies aus, dass hier ein Kaufvertrag abgeschlossen war, die für den
zivilrechtlichen Eigentumsübergang erforderliche Eintragung jedoch
noch nicht erfolgt war. Der Verkäufer konnte damit die Wohnung an keinen anderen Erwerber veräußern.
Wenn dann die Eintragung erfolgt ist, wird der Eigentumserwerb von Anfang an wirksam, nicht erst ab diesem Zeitpunkt.
DIe Gewährung der Eigenheimzulage setzte nicht voraus, dass Sie während des gesamten Jahres die Wohnung selbst genutzt haben, es reicht auch, wenn die Voraussetzungen nur während eines Teils des Jahres vorlagen. Eine anteilige Kürzung für die Monate der Selbstnutzung erfolgte nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Bitte fragen Sie im Rahmen der kostenlosen NAchfrage, wenn noch etwas unklar sein sollte,
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller
17.06.2010 | 15:52
Sehr geehrte Frau Zerban,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Was leider untergegangen ist, ist meine letzte Frage, die sich darauf bezieht, ob ich bei einem Verkauf der Wohnung in diesem Jahr die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 - 2006 zurückzahlen muss, da ja das geförderte Objekt ja dann nicht mehr in meinem Besitz ist.
Wenn ich sie richtig verstehe ist der Übergang von Nutzen und Lasten maßgebend für die Gewährung der Eigenheimzulage:
Fertigstellung Wohnung laut Bauträger (gesamter Baufortschritt des Hauses 96,5%): am 29.07.1999
Einzug und Wohnungsübergabe: 30.07.1999
Überweisung der fälligen Kaufpreisrate: 03.08.1999
Was wäre dann das korrekte Datum des Übergangs von Nutzen und Lasten gewesen? Im Antrag der Eigenheimzulage habe ich den 01.08.1999 angegeben.
Was leider untergegangen ist, meine letzte Frage, die sich daruaf bezieht, ob ich bei einem Verkauf der Wohnung in diesem Jahr die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 - 2006 zurückzahlen muss, da ja das geförderte Objekt nicht mehr in meinem Besitz ist.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
18.06.2010 | 10:08
Sehr geehrter Fragesteller,
ich nehme hier gerne weiter Stellung.
Ich konnte Ihrer letzte Frage nicht so verstehen, dass Sie Zweifel daran haben, für den gesamten Förderzeitraum die EigHZul zurückzahlen zu müssen, die Frage bezog sich nach meinem Verständnis nur auf das Jahr 2006.
Die Voraussetzungen werden für jedes Jahr immer geprüft, wenn wie bei Ihnen in den jeweiligen Jahren die Voraussetzungen vorlagen, war die EigHZul zu Recht gewährt worden und Sie müssen nichts zurück zahlen. Es kommt nicht darauf an, dass man eine Wohnung oder ein Haus acht Jahre lang selbst nutzte. Voraussetzung war, dass Sie die Wohnung erworben hatten und dann selbst nutzten. Somit waren ab 1999 bis zum Auszug die Voraussetzungen erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin