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Eigenheimzulage obwohl nur Auflassungsvormerkung


| 17.06.2010 14:45 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marlies Zerban


| in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich hätte eine Frage zur alten Eigenheimzulage und meinem Antrag aus 1999.

Ich habe am 22.06.1999 eine Eigentumswohnung gekauft, in die ich am 31.07.1999 eingezogen bin (Fertigstellung 29.07.1999). Am 03.08.1999 habe ich 96,5% des Kaufpreises überwiesen
Da am Haus noch Restarbeiten zur erledigen waren, bestand bis 08.05.2001 nur eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Die Eigentumsumschreibung (Auflassung) erfolgte erst zum 08.05.2001

Die restlichen 3,5% des Kaufpreises wurden dem Bauträger bereits am 20.12.2000 mit Rechnung vom 04.12.2000 überwiesen, da er die Restmängel bis Ende November 2000 beseitigt hatte.
Als Einkommensgrenze wurden die bis 1999 geltenden 240.000,- DM für das Antragsjahr und das Jahr davor zu Grunde gelegt.

Ich habe für die Jahre 1999 - 2006 Eigenheimzulage bekommen.
Ab Dezember 2006 war die Wohnung vermietet.

Meine Frage wäre nun, ob mir die Eigenheimzulage überhaupt zugestanden wäre für die Jahre in denen nur eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen war?(1999/2000/anteilig 2001)?

Darüber hinaus müsste ich wissen, ob ich im Jahre 2006 in dem ich die Wohnung nur 11 Monate bewohnt hatte (Vermietung ab 12/2006) trotzdem Anspruch auf die vollen 5000,- DM hatte und ob ich bei Verkauf in diesem Jahr die Eigenheimzulage ggf. zurückzahlen muss?



Vielen Dank

Mit freundlichen Grüßen
Pucki66
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 146 weitere Antworten zum Thema:
Eigenheimzulage
17.06.2010 | 15:36

Antwort

von

Rechtsanwältin Marlies Zerban
169 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

ich beantworte gerne Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Vorgaben dieser
Plattform.

Die Eigenheimzulage stand Ihnen von Anfang an zu, Sie hatten ja
bereits den notariellen Kaufvertrag unterschrieben und konnten
die Eigentumswohnung in Besitz nehmen. Entscheidend ist die Erlangung des sogenannten wirtschaftlichen Eigentums mit "Übergang von Nutzen und Lasten". Ein anderer konnte die Wohnung damit
nicht in Besitz nehmen oder erwerben. Die Auflassungsvormerkung
wies aus, dass hier ein Kaufvertrag abgeschlossen war, die für den
zivilrechtlichen Eigentumsübergang erforderliche Eintragung jedoch
noch nicht erfolgt war. Der Verkäufer konnte damit die Wohnung an keinen anderen Erwerber veräußern.

Wenn dann die Eintragung erfolgt ist, wird der Eigentumserwerb von Anfang an wirksam, nicht erst ab diesem Zeitpunkt.

DIe Gewährung der Eigenheimzulage setzte nicht voraus, dass Sie während des gesamten Jahres die Wohnung selbst genutzt haben, es reicht auch, wenn die Voraussetzungen nur während eines Teils des Jahres vorlagen. Eine anteilige Kürzung für die Monate der Selbstnutzung erfolgte nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Bitte fragen Sie im Rahmen der kostenlosen NAchfrage, wenn noch etwas unklar sein sollte,

mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Steuerberaterin



Nachfrage vom Fragesteller 17.06.2010 | 15:52

Sehr geehrte Frau Zerban,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.

Was leider untergegangen ist, ist meine letzte Frage, die sich darauf bezieht, ob ich bei einem Verkauf der Wohnung in diesem Jahr die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 - 2006 zurückzahlen muss, da ja das geförderte Objekt ja dann nicht mehr in meinem Besitz ist.


Wenn ich sie richtig verstehe ist der Übergang von Nutzen und Lasten maßgebend für die Gewährung der Eigenheimzulage:

Fertigstellung Wohnung laut Bauträger (gesamter Baufortschritt des Hauses 96,5%): am 29.07.1999
Einzug und Wohnungsübergabe: 30.07.1999
Überweisung der fälligen Kaufpreisrate: 03.08.1999

Was wäre dann das korrekte Datum des Übergangs von Nutzen und Lasten gewesen? Im Antrag der Eigenheimzulage habe ich den 01.08.1999 angegeben.

Was leider untergegangen ist, meine letzte Frage, die sich daruaf bezieht, ob ich bei einem Verkauf der Wohnung in diesem Jahr die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 - 2006 zurückzahlen muss, da ja das geförderte Objekt nicht mehr in meinem Besitz ist.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 18.06.2010 | 10:08

Sehr geehrter Fragesteller,

ich nehme hier gerne weiter Stellung.

Ich konnte Ihrer letzte Frage nicht so verstehen, dass Sie Zweifel daran haben, für den gesamten Förderzeitraum die EigHZul zurückzahlen zu müssen, die Frage bezog sich nach meinem Verständnis nur auf das Jahr 2006.

Die Voraussetzungen werden für jedes Jahr immer geprüft, wenn wie bei Ihnen in den jeweiligen Jahren die Voraussetzungen vorlagen, war die EigHZul zu Recht gewährt worden und Sie müssen nichts zurück zahlen. Es kommt nicht darauf an, dass man eine Wohnung oder ein Haus acht Jahre lang selbst nutzte. Voraussetzung war, dass Sie die Wohnung erworben hatten und dann selbst nutzten. Somit waren ab 1999 bis zum Auszug die Voraussetzungen erfüllt.

Mit freundlichen Grüßen


Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin

Bewertung des Fragestellers 2010-06-18 | 11:25


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"Was nach wie vor nicht beantwortet wurde ist die Frage, ob eine Rückzahlung der EHZL bei Verkauf gegeben ist."
Stellungnahme vom Anwalt: "Sehr geehrter Fragesteller, nur zur Klarstellung, wenn jedes Jahr die Voraussetzungen erfüllt waren, müssen Sie keine Rückzahlung leisten beim Verkauf. Sie müssen sich daher keine Sorgen machen.
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-06-18
3,8/5.0

Was nach wie vor nicht beantwortet wurde ist die Frage, ob eine Rückzahlung der EHZL bei Verkauf gegeben ist.


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Marlies Zerban
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