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Eigenheimzulage


26.04.2006 10:22 |
Preis: ***,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von




Hallo,

wir haben im November 2005 einen Kaufvertrag mit einem Bauträger unterschrieben (Doppelhaushälfte + Grundstück). Der Fertigstellungstermin war der 28.02.2006 im Vertrag vereinbart. Und hier eine Zitat aus dem Vertrag: "Nach vertragsgemäßer Fertigstellung erfolgt die Abnahme. Mit der Abnahme erfolgt die Übergabe des Vertragsgegenstandes.Vom Tage der Übergabe an gehen Gefahr, Nutzungen, Rechte und Pflichten sowie die öffentlichen und privaten Lasten, Steuern und Abgaben auf den Käufer - mehrere als Gesamtschuldner - über."
D.h. wir sind Eigentümer erst im Jahre 2006 geworden.
Im November 2005 haben wir auch die Eigenheimzulage beantragt. Im April 2006 haben wir den Bescheid bekommen, wonach uns die Eigenheimzulage nur für 7 Jahre gewährt wird, weil wir erst im 2006 eingezogen sind.
Meine Frage: zu Recht? Und wenn der Bescheid falsch ist wie kann man den Einspruch sachkundig formulieren?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 146 weitere Antworten zum Thema:
Eigenheimzulage
Eingrenzung vom Fragesteller 26.04.2006 | 10:36
Antwort vom
26.04.2006 | 11:20
Guten Tag,

Ihre Angaben zugrunde gelegt, ist an dem Eigenheimzulagebescheid nichts auszusetzen. Die Eigenheimzulage ist nach den §§ 3, 4 des Eigenheimzulagegesetzes zum einen an die Fertigstellung, zum anderen an die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geknüpft.

Der Wortlaut der beiden Normen lautet:
§ 3
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.

§ 4
Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird

Da nach Ihrer Schilderung die Fertigstellung frühestens der 28.02.2006 war und damit auch ein früherer Einzug nicht möglich war, haben Sie erst ab dem Jahre 2006 einen Anspruch auf die Eigenheimzulage.

Ich kann Ihnen deshalb nicht raten, Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Weiß
Rechsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht

Esenser Str. 19
26603 Aurich
Tel. 04941-605347
Fax 04941-605348
email: info@fachanwalt-aurich.de