Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
328127
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 31.08.2010 20:40:33

Eigene Kündigung zum Ende der Elternzeit

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1671
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Meine Frau ist derzeit in Elternzeit welche am 20.01.2011 endet. Lt. Arbeitsvertrag hat Sie eine Kündigungsfrist von 6 Monaten, welche ja bereits verstrichen ist. Da sie das Arbeitsverhältnis aus verschiedenen Gründen nicht fortsetzen kann ist geplant, den Arbeitsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten lt. § 19 BErzGG zum Ende der Elternzeit zu kündigen.

Dazu folgende Fragen:

1. Ist die Kündigung lt. § 19 BErzGG noch fristgerecht, da die Kündigungsfrist lt. Arbeitsvertrag eigentlich länger ist oder sind hier Probleme zu erwarten?

2. Bis zu welchem Tag (Datum) muss die Kündigung spätestens beim Arbeitnehmer eingehen? Wäre der 20.10.2010 noch ausreichend oder muss die Kündigung noch im September beim Arbeitgeber eingehen damit die 3-Monats-Frist eingehalten wird?

3. Unter dem Gesichtspunkt, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine neue Stelle hat: Ist die Eigenkündigung mit Hinblick auf Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld problematisch bzw. wäre es empfehlenswert, stattdessen einen Aufhebungsvertrag o.ä. zu machen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.


Antwort geschrieben am 31.08.2010 21:25:01
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 400
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

1.
Es gilt § 19 BEEG. Diese Vorschrift enthält ein Sonderkündigungsrecht. Es kann abweichend vom Arbeitsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit gekündigt werden.

2.
Die Kündigung muss spätestens am 20.10.2010 beim Arbeitgeber zugehen.

3.
Es droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, § 144 SGB III bei einer Eigenkündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Dies kann u.U. der Fall sein, wenn die Betreuung des Kindes nicht mit den Arbeitszeiten vereinbar ist. Insofern sollten Sie sich zur Vermeidung einer Sperrzeit ggf. ergänzend beraten lassen.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt

Rechtsanwälte
Götz, Matthes & Wallhöfer
Fuhrstr. 4
58256 Ennepetal

Tel: 0 23 33 / 83 33 88
Fax: 0 23 33 / 83 33 89

www.so-geht-recht.de
www.rechtsanwalt-ennepetal.com

www.erbrecht-ennepetal.de
www.mietrecht-ennepetal.de
www.verkehrsrecht-ennepetal.de

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Eigene Kündigung zum Ende der Elternzeit | Gesamtbewertung: 4/5 | Datum: 2010-11-28
Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Matthes direkt

So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Arbeitsrecht letzten Monat:

93
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

328127
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

94155
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Eigene   Kündigung   Elternzeit