Frage geschrieben am 31.08.2010 20:40:33
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Eigene Kündigung zum Ende der Elternzeit
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1671Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Dazu folgende Fragen:
1. Ist die Kündigung lt. § 19 BErzGG noch fristgerecht, da die Kündigungsfrist lt. Arbeitsvertrag eigentlich länger ist oder sind hier Probleme zu erwarten?
2. Bis zu welchem Tag (Datum) muss die Kündigung spätestens beim Arbeitnehmer eingehen? Wäre der 20.10.2010 noch ausreichend oder muss die Kündigung noch im September beim Arbeitgeber eingehen damit die 3-Monats-Frist eingehalten wird?
3. Unter dem Gesichtspunkt, dass sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch keine neue Stelle hat: Ist die Eigenkündigung mit Hinblick auf Arbeitslosigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld problematisch bzw. wäre es empfehlenswert, stattdessen einen Aufhebungsvertrag o.ä. zu machen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 31.08.2010 21:25:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Guido Matthes
Fuhrstr. 4, 58256 Ennepetal, Tel: 0 23 33 / 83 33 88, Fax: 0 23 33 / 83 33 89
Reiserecht, Erbrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht
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Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Es gilt § 19 BEEG. Diese Vorschrift enthält ein Sonderkündigungsrecht. Es kann abweichend vom Arbeitsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Elternzeit gekündigt werden.
2.
Die Kündigung muss spätestens am 20.10.2010 beim Arbeitgeber zugehen.
3.
Es droht eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, § 144 SGB III bei einer Eigenkündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Eine Sperrzeit kann vermieden werden, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Dies kann u.U. der Fall sein, wenn die Betreuung des Kindes nicht mit den Arbeitszeiten vereinbar ist. Insofern sollten Sie sich zur Vermeidung einer Sperrzeit ggf. ergänzend beraten lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
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