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Eigene Kündigung bei Firmenwagen mit laufendem Leasingvertrag


29.10.2007 10:24 |
Preis: ***,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter


| in unter 2 Stunden

Hallo,

ich bin in ungekündigter Stellung als Vertriebler tätig und nutze einen Firmenwagen. Diesen Firmenwagen muss ich nicht beantragen, aber ich habe das Recht darauf.

Im Arbeitsvertrag steht:
"Der Angestellte hat nach Ende der Probezeit die Möglichkeit, einen Firmenwagen in Anspruch zu nehmen."

Die Firmenwagenrichtlinie besagt:
1) "Die Firma stellt Mitarbeitern nach Genehmigung durch die Geschäftsführung einen Firmen-PKW zur Verfügung, ohne dass hieraus ein Rechtsanspruch ableitbar ist."
2) "Die Firma least das Fahrzeug bei einem von ihr ausgewählten Leasing-Unternehmen..."
3) "Die nach Ablauf der vereinbarten Leasingdauer erstellte Schlussrechnung der Leasingfirma, insbesondere die durch Mehr- oder Minderkilometer verursachten Aufwände/Erträge gehen zu Lasten der Firma."
4) "Der Mitarbeiter ist zur Rückgabe des Fahrzeuges an den Arbeitgeber ohne besondere Aufforderung verpflichtet, wenn er das Recht zur Führung eines Kraftfahrzeuges verliert oder wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis kündigt und er den Leasingvertrag nicht auf eigene Rechnung fortführt oder der Leasing-Geber die Übertragung des Leasing-Vertrages ablehnt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Mitarbeiters an dem Fahrzeug, gleichgültig aus welchen Gründen es hergeleitet wird, ist ausdrücklich ausgeschlossen."
5) "Sämtliche Kosten einer etwaigen vorzeitigen Auflösung des Leasingvertrages vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nach B.1 aufgrund der in B.10 genannten Fälle gehen zu Lasten des Mitarbeiters."
6) "Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Aus einer den Bestimmungen dieses Vertrages entgegenstehenden Übung können weder Rechte noch Pflichten hergeleitet werden."

Falls ich die Firma verlassen möchte BEVOR der Leasingvertrag ausläuft, muss ich nach Vorstellung meines Arbeitgebers den Firmenwagen übernehmen. Dies ist für mich aus zwei Gründen nachteilig: zum einen muss ich die Leasingrate zahlen, ohne einen Nutzen zu haben. Zum anderen werden bei der finalen Abrechnung mit dem Leasinggeber hohe Kosten zum Tragen kommen, da berufsbedingt die Laufleistung um den Faktor drei überschritten wird. Und diese Kosten kann ich privat nicht tragen.

Meine Frage ist:
1) Sind die Vorstellungen des Arbeitgebers rechtens?
2) Welche Urteile gibt es hier bereits?
3) Welche Argumente zur Verhandlung kann ich nutzen?
4) Welche Mittel zur Gegenwehr gibt es?

Besten Dank!

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 1521 weitere Antworten zum Thema:
Kündigung Firmenwagen eigene
29.10.2007 | 11:18

Antwort

von

Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Ziffer 5 des Arbeitsvertrages durften unwirksam sein, da Sie gegen das Recht des Arbeitnehmers verstößt seinen Arbeitsplatz frei wählen zu können. Denn durch eine Eigenkündigung riskiert der Arbeitnehmer erhebliche finanzielle Belastungen, was ihn in seiner Freiheit der Berufsausübung einschränkt. Im übrigen ist Vertragspartner des Leasingvertrages der Arbeitgeber. Es ist nicht einzusehen, dass der Arbeitgeber ein Risiko aus einer vorzeitigen Vertragsbeendigung auf den Arbeitnehmer abwälzt. Die Regelung ist nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.1995 - 12 Sa 183/95 (ArbG Mönchengladbach, Urteil vom 07.12.1994 - 5 Ca 1438/94) unwirksam.

Hier der betreffende Auszug aus den Urteilsgründen:

„Da die Erstattung der Ablösekosten, die Übernahme des Leasingvertrages oder der Erwerb des Fahrzeuges von der Leasinggesellschaft zu erheblichen Zahlungsverpflichtungen des Arbeitnehmers führt, beeinträchtigt Nr. 11 der Richtlinien übermäßig das Recht des Arbeitnehmers, seinen Arbeitsplatz frei zu wählen (Art. 12 I 1 GG). Daher verstößt - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - die Vertragsklausel auch wegen Kündigungserschwerung gegen Treu und Glauben (vgl. zur Rückzahlung von Fortbildungskosten BAG, NZA 1995, 727; BAG, NZA 1995, 305,“

2. Weiterhin ist zu bedenken, daß die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Vertragsübernahme durch den Arbeitnehmer das Verbraucherkreditgesetzes zur Anwendung kommt. Danach hat der Arbeitnehmer ein Widerrufsrecht nach § 7 VerbrKrG hinsichtlich des Leasingvertrages.

3. Soweit Sie vorhaben zu kündigen und sich die Problematik mit der Leasingübernahme bzw. die Kosten für eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages stellt, sollten Sie auf das Urteil des LAG Düsseldorf verweisen und vorsorglich Ihr Widerrufsrecht gegenüber dem Leasinggeber erklären. Sollte eine konkrete weitergehende Auseinandersetzung mit Ihrem Arbeitgeber erforderlich sein, stehe ich Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.

Mit besten Grüßen

Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom


Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter

ANTWORT VON
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
Bad Nauheim

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