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Frage geschrieben am 18.03.2010 17:20:11

Eigenbedarfskündigung bei Personenmehrheit auf Mieterseite und nach Auszug eines Miet

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1507
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

ich möchte einem Ehepaar die von diesem gemeinsam gemietete Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen. Die Ehefrau ist vor zwei Monaten aus der Wohnung ausgezogen und hat mir dies auch schriftlich mitgeteilt. Lt. Formularklausel in dem von beiden Ehegatten unterzeichneten Mietvertrag haben sie sich gegenseitig zur Entgegennahme von Erklärungen, die das Mietverhältnis berühren, bevollmächtigt. Diese Vollmacht gilt insbesondere auch für die Entgegennahme einer Kündigung. Nach dem Auszug der Ehefrau wurde die gegenseitig erteilte Vollmacht nicht widerrufen.
Meine Fragen:
- Muss ich dennoch nach dem Auszug der Ehefrau beiden
Ehegatten separat kündigen?
- Der Ehemann hat nach dem Auszug seiner Frau das
Namensschild, auf dem beide Vornamen und der
gemeinsame Nachname standen, vom Briefkasten entfernt.
Seitdem erhält er keine Post mehr in den Briefkasten.
Gilt die Kündigung dennoch als zugestellt, wenn ich ihm das Kün-
digungsschreiben unter Zeugen in den Briefkasten einwerfe oder
durch Boten einwerfen lasse?


Antwort geschrieben am 18.03.2010 17:29:39
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45, 50739 Köln, Tel: 022180137193 , Fax: 022180137206
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vorbehaltlich einer konkreten Vertragsprüfung gerne wie folgt beantworten darf:

Die Kündigung muss gegenüber beiden Mietern ausgesprochen werden. Die Ehefrau ist zwar ausgezogen, aber nach Ihrer Schilderung nicht aus dem Mietvertrag entlassen worden. Somit ist auch sie weiterhin Ihre Vertragspartnerin, so dass die Kündigung auch an sie zu richten ist.

Wenn sich die Eheleute aber wirksam gegenseitig zum Empfang auch von Kündigungserklärungen bevollmächtigt haben, reicht es aus, wenn Sie die an beide gerichtete Kündigung dem Ehemann an die bekannte Anschrift zukommen lassen. Adressieren Sie die Kündigung ruhig an "Eheleute XY" - dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Die Kündigung gilt als zugestellt, wenn Sie in den Machtbereich des Empfängers gerät, so dass er darüber verfügen kann. Nach Ihrer Schilderung ist nicht klar, ob der Briefkasten überhaupt noch von ihm genutzt wird - unter Umständen liegt die Kündigung dann einige Wochen ungelesen im Briefkasten und er verweist Sie darauf, dass Ihnen doch bekannt war, dass der Briefkasten nicht mehr verwendet wird.

Daher empfiehlt sich die persönliche Zustellung mit einem Zeugen. Klingeln Sie beim Mieter und übergeben Sie ihm die Kündigung persönlich. Schieben Sie das Kündigungsschreiben - vor Zeugen - unter der Haustür durch.

Alternativ können Sie die Kündigung auch von einem Gerichtsvollzieher zustellen lassen - die Kosten dafür liegen bei etwa 20 EUR.

Sie müssen lediglich den Nachweis führen können, dass das Kündigungsschreiben so in den Machtbereich des Empfängers gekommen ist, dass er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann.

Dann gilt die Kündigung als zugegangen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.


Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Tel.: 0221 801 37193 oder 0221 355 9205
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