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Liebe Rechtsanwälte,
folgender Sachverhalt:
Eine Eigenbedarfkündigung wurde den Mietern eines Einfamilienhauses wirksam ausgesprochen. Erhalt des Kündigungsschreiben: 15. Januar 2010, Kündigung (Mietrecht) zum 31. Mai. Im Kündigungsschreiben findet sich kein Rechtsbehelfhinweis auf § 574b BGB. Es gibt aufgrund zweier behinderter Kinder sehr wahrscheinlich eine Härtesituation gem. § 574 Abs.1 BGB (aber das weiß man natürlich erst definitiv, wenn ein Richter über den Widerspruch entschieden hat). Dieser Widerspruch wurde noch nicht gegeben.
Die gekündigten Mieter haben trotz der vermeintlichen Härte angefangen, angemessenen Wohnrau zu suchen. Sie suchen seit Zugang der Kündigung (Mietrecht) bereits drei Wochen lang und haben rund 10 Objekte angeschaut, aber nicht für angemessen empfunden. Nun in der vierten Suchwoche (Mitte Februar 2010) haben sie ein angemessenes Mietobjekt gefunden, welches aber erst zum 1. Juli bezogen werden kann.
Der Vermieter, der die Eigenbedarfkündigung ausgesprochen hat, muss unbedingt zum Kündigungszeitpunkt (1. Juni) einziehen, da ihm sonst definitiv Kosten von rund 10.000 Euro entstehen werden.
Frage: Wenn die Mieter das angemessene Objekt zum 1.7. anmieten und damit erst einen Monat nach Kündigungstermin ausziehen, entsteht der Schaden für den Vermieter. Wer muss diesen Schaden übernehmen?
Hintergrund der Frage: die Mieter würden wahrscheinlich, wenn sie der Kündigung irgendwann wiedersprechen würden, von einem Richter weitere Zeiten im derzeitigen Miethaus erhalten, um die Härte (behinderte Kinder) abzumildern. Dann wäre wahrscheinlich das Objekt zum 1.7. für den Vermieter gar viel besser als ein Objekt, dass sich erst Monate später findet). Reicht es aus, nach vier Wochen Suche zu sagen, dass sich wahrscheinlich in den verbleibenden drei Suchmonaten nichts finden würde bzw. der Aufwand des weiteren Suchens für die Mieter durch die Härtesituation zu aufwendig und damit nicht zumutbar wäre?
Jede Idee zum Thema ist willkommen, solange das Objekt zum 1.7. angemietet werden kann, ohne für die 10.000 Euro haften zu müssen.
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 6.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 06.03.2010 18:49:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom-Jurist Alexander Sauer
Q1, 8, 68161 Mannheim, Tel: 0621-40068230, Fax: 0621-40068250
Arbeitsrecht, Mietrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 79
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nach Ihrer Sachverhaltsschilderung besteht durchaus die Möglichkeit, zum 01.07 die neue Wohnung anzumieten ohne Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.
Maßgeblich ist ob und inwieweit zumutbarer und angemessener Ersatzwohnraum vorher nicht angemietet werden konnte. Soweit Sie die 10 Objekte dokumentiert haben und belegen können, sich umfangreich nach Ersatzwohnraum umgeschaut zu haben, kann in einem evtl. Rechtsstreit entsprechend viel zu Ihren Gunsten vorgetragen werden.
Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass zwei behinderte Kinder vorhanden sind, ist es auch verständlich, dass nicht jede Wohnung in Betracht kommt und eine intensivere Suche notwendig ist. Auch lässt sich damit argumentieren, dass Sie die Wohnung zum 01.07 anmieten können um überhaupt einen sicheren Auszugstermin zu gewährleisten. Würden Sie diese Wohnung jetzt nicht anmieten, wäre - gerade wegen der besonderen Erfordernisse - nicht gewährleistet, ob überhaupt eine andere Wohnung zum 01.06 oder 01.07 angmietet werden könnte. Allerdings bestehen hier noch Bedenken, da bisher nur drei Wochen gesucht wurden, was auch Ihnen schon aufgefallen ist. Unzumutbar ist eine weitere Suche jedoch nicht - auch bei zwei behinderten Kindern. Die Suche nach eigenem Wohnraum ist insoweit allgemeines Lebensrisiko und kann nicht ohne Weiteres abgewälzt werden.
Soweit Sie nicht über das Widerrufsrecht belehrt wurden, kann der Widerspruch auch noch im ersten Termin eine Räumungsklage erfolgen, § 574 b Abs. 2 BGB.
Im Übrigen ist ein Schaden von 10.000 Euro - angesichts Ihrer Sachverhaltsschilderung - für einen Monat verspätetem Einzug in ein Privatwohnung ungewöhnlich hoch. Im Zweifel wäre auch die Höhe des Schadens zu bestreiten.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung - kontaktieren Sie mich per E-Mail.
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