Eigenbedarf/Schadensersatz/Vergleich (nicht im Bezug zum Eigenbedarf) Mediation
Preis: 25,00 € |
Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Hallo,
wir (meine Ehefrau und ich) haben ohne Erfolg auf Beseitigung des im Schlafzimmer (in dem sich meine Frau ca. 20 von 24 Stunden aufhält, sie ist schwer pflegebedürftig Pfl.-Stufe 3, Rollstuhl, 100 % mit sämtl. Merkmalen) befindlichen Schimmelbefalls gedrungen.
Nach entspr. Fristgebung (über Mieterbund) haben wir 20 % der der mtl. Warmmiete einbehalten (ein Gutachter hat auf unsere Kosten ein Gutachten gefertigt). Die hohe Emission von Aspergillus u. a. hat der Gutachter schriftlich bestätigt. Die hohe Gesundheitsgefährdung [schon bei gesunden Menschen] hat der Gutachter hierin ebenfalls bestätigt. Meine Frau hat u. a. schwerste chronische rheumatoide Polyarthritis und Osteoporose.
Der Bevollmächtigte des Vermieters (Schwager Herr Prinz) hat uns (mir und meiner Ehefrau) anlässlich einer von ihm durchgeführten Begehung der Wohnung mitgeteilt, dass er uns wegen "Eigenbedarf" kündigen würde, wenn wir weiter auf die Schimmel-Beseitigung bestehen und die Miete kürzen würden. Dies geschah dann auch am 01.10.2010 zum 30.06.2011. Dem Kündigungsschreiben lag ein ärztliches Attest der Ärztin unseres Vermieters bei, in dem sämtliche Diagnosen des Vermieters (u. a. Schlaganfall etc. aufgeführt waren).
Gegen diese Kündigung (Mietrecht) haben wir frist- und formgerecht Widerspruch eingereicht. Dieser Widerspruch wurde bis heute nicht zurückgenommen bzw. beschieden.
Gleichzeitig erhob der Vermieter Klage gegen uns wegen Mietrückständen (es handelte sich hier jedoch nicht um Mietrückstände, sondern um Mietreduzierung wegen Schimmelbefall [a.a.O.]).
Diese Klage vom 26.01.12011 war Gegenstand einer am 30.06.2011 stattgefundenen Mediation.
Hier wurde u. a. verhandelt:
Mietminderung von 20 % bleibt bis zum Auszug bestehen
Mietverhältnis endet spätestens am 31.12.2011, solange keine schweren Krankheiten der Beklagten entgegenstehen.
Beklagte können das Mietverhältnis (Ein-Monats-Frist) auch früher beenden
Die Beklagten verzichten auf den Räumungsrechtsschutz gem. § 721 ZPO
Rechte gem. § 765a ZPO
Umzugskostenbeitrag vom Kläger an Beklagte: 6000 Euro am Tage der Rückgabe der Wohnung
Kosten gegenseitig
Inzwischen konnten wir eine barrierefreie Mietwohnung (Erstbezug) zum 13.01.2012 anmieten. Da ich (Rainer Lehr) kurzfristig (22.11.2011) eine schwere Herz-OP (3 Bypsässe), 1 Herzinfarkt, 1 Lungenembolie mit anschließender REHA durchmachen musste, konnte der Umzug auch nicht vorher stattfinden.
Bei Übergabe der bisherigen Wohnung am 31.01.2012 teilte mir der Bevollmächtigte des Vermieters (Herr Prinz, a.a.O.) so nebenbei unter Zeugen mit, dass er bereits sehr nette Nachmieter für unsere Wohnung gefunden hätte, kein Wort des Eigenbedarfes mehr.
Am 25.02.2012 ist in der hiesigen Tageszeitung unsere bisherige Wohnung in der Rubrik "Vermietungen - 4-Zimmer-Wohnung" angeboten worden. Am 01.05.2012 bezog ein junges Paar diese Wohnung (definitiv kein Eigenbedarf!!!, wo lebt jetzt der Vermieter? Weiterhin in seinem Haus?).
Ich bitte um Mitteilung, welche rechtlichen Möglichkeiten in diesem Fall für uns bestehen, da uns erhebliche Mehrkosten wg. Umzug und behindertengerechten Um- und Ausbau entstanden sind.
Der Vergleich bezog sich lediglich auf die Mietminderung etc., jedoch wurde die Eigenbedarfskündigung und deren Widerspruch m. E. hierdurch nicht berührt.
Eine Räumungsklage hat auch nicht stattgefunden.
Vielen Dank für rasche Antwort









