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Eidesstattliche Versicherung


| 03.02.2007 02:11 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christian Joachim




Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt

ich muss demnächst die EV abgeben.

Es geht im Vermögensverzeichnis um die Pos: A. Bewegliche Sachen
Nr. 9 ( Angabe von einer Wohnlaube )

Mein Vater erwirbt eine Wohnlaube ( von einer Privatperson )
auf einem Pachtgrundstück
( von einer Siedlungsgesellschaft ) mit einer jährlichen Kündigungsfrist seitens des Verpächters.
Zu diesem Zeitpunkt bin ich minderjährig.

Vor einigen Jahren gab es einen neuen Pachtvertrag
bei dem ich und mein Vater unterschrieben haben,
Einziger Vorteil: Das Pachtverhältnis endet erst mit dem Tode der Pächters ( d.h lebenslanges Wohnrecht )
Ein nachträglicher Eintrag bzw ein Erbe von mir wäre danach nicht möglich gewesen.


Da ich das Haus nicht erworben habe, es mir nicht übertragen wurde und ich auch keine
Unterhaltskosten / Pachtgebühren o.ä jemals bezahlt habe liegt meineserachtens kein
Vermögen vor, das ich bei einer EV abgeben muss.

Gefunden habe ich folgendes, was aber nicht ganz auf diesen Fall übertragbar ist.

Da nach ZPO. § 807 Nr 2 brauchen Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind
auch nicht im Vermögensverzeichnis angegeben werden .

Ich glaube § 811 greift nicht da ich in diese Laube nicht wohne.

Frage: Ist die Laube ein Vermögen das angegeben werden muß ?

Besonders wichtig wäre mir welche Gesetzte jeweils greifen




Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
Eidesstattliche Versicherung
03.02.2007 | 09:29

Antwort

von

Rechtsanwalt Christian Joachim
302 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

die Angabe von Vermögensgegenständen bei einer eidesstattlichen Versicherung bezieht sich nicht auf die Pfändbarkeit. Grds. sind daher alle Vermögensgegenstände anzugeben. Erst danach würde eine Auswahl durch den Gläubiger erfolgen, wobei Ihnen dann im Rahmen des Volstrreckungsschutzes eine mögliche Unpfändbarkeit gewährt werden kann.

Vorliegend ist es jedoch grds. nicht erforderlich, das Pachtverhältnis anzugeben, wenn daraus keine Einnahmen erzielt werden. Zum einen gehört die Wohnlaube nicht zu Ihrem, sondern zum Vermögen des Verpächters. Zum anderen ist das Pachtverhältnis kein Vermögensgegenstand.

In Praxi würde auch kein Gläubiger, eine Wegnahme der Wohnlaube erwägen. Sie ist aufgrund der Rechte des Verpächters bereits ausgeschlossen(§ 771 ZPO).

Ich hoffe, Ihre Frage hilfreich beanwortet zu haben und wünsche Ihnen ein angenehmes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

www.rechtsbuero24.de


Nachfrage vom Fragesteller 05.02.2007 | 09:29

Sehr geehrter Herr Joachim,

vielen Dank für ihre Ausführungen.
Teilweise sind sie leider nicht nachvollziehbar.

Zuerst ihre Antwort, dann meine neue Frage

- die Angabe von Vermögensgegenständen bei der EV bezieht
sich nicht auf auf die Pfändbarkeit .
Aus meiner Sicht ist genau das Gegenteil der Fall: ( das
Wort nicht ist zu viel ,
da sich das Vermögen auf die Pfändbarkeit bezieht. )
d.h erst wenn etwas pfändbar ist muss es bei der EV
angegeben werden.
Frage: Greift ZPO § 807 ?

- Zum einem gehört die Wohnlaube nicht zu Ihrem, sondern zum
Vermögen des Verpächters.
Verpächter ist die Siedlungsgemeinschaft, Pächter sind ich
und mein Vater und Eigentümer des Wohnlaube ist mein Vater.
Da mein Vater diese Laube erworben hat müsste die Laube zu
seinen Vermögen gehören ?


Ich habe ihren Ausführungen so verstanden, dass es nicht erforderlich ist das Pachtverhältnis / Wohnlaube bei der EV anzugeben , falls keine Einnahmen erzielt werden ( ist der Fall ) , da die Wohnlaube nicht zu meinem, sondern zum Vermögen meines Vaters gehört .

Bei der EV geht es zuerst darum keine strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten,
daher ist es mir wichtig keine Angaben auszulassen.


Bitte nochmals um Stellungnahme zu jeder einzelnen Ausführung .


Mit freundlichen Grüßen






Ergänzung vom Anwalt 05.02.2007 | 11:03

Sehr geehrter Fragesteller, alles, was Sie im Vermögensverzeichnis angeben, ist nich automatisch pfändbar, da es Pfändungsschutzvorschriften gibt. Eben diese, auf die sie auch verwiesen haben. Sofern Ihnen die Laube nicht gehört, sondern im Alleineigentum Ihres Vaters steht,gehört sie gerade nicht zu Ihrem Vermögen und muss daher nicht angegeben werden. Gleiches wird Ihnen auch der Gerichtsvollzieher bestätigen, der die EV abnimmt. Ich hoffe, auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet zu haben und wünsche Ihnen eine angenehme Woche. Mit freundlichen Grüßen Christian Joachim -Rechtsanwalt- www.rechtsbuero24.de
Bewertung des Fragestellers 2010-10-16 | 09:22


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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2010-10-16
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Vielen herzlichen Dank für Ihre schnelle ausführliche Hilfe. Ich werde mich bei Bedarf auf jeden Fall erneut melden! Danke, Grüße aus NRW


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Christian Joachim
Kühlungsborn

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