Eidesstattliche Versicherung
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt
ich muss demnächst die EV abgeben.
Es geht im Vermögensverzeichnis um die Pos: A. Bewegliche Sachen
Nr. 9 ( Angabe von einer Wohnlaube )
Mein Vater erwirbt eine Wohnlaube ( von einer Privatperson )
auf einem Pachtgrundstück
( von einer Siedlungsgesellschaft ) mit einer jährlichen Kündigungsfrist seitens des Verpächters.
Zu diesem Zeitpunkt bin ich minderjährig.
Vor einigen Jahren gab es einen neuen Pachtvertrag
bei dem ich und mein Vater unterschrieben haben,
Einziger Vorteil: Das Pachtverhältnis endet erst mit dem Tode der Pächters ( d.h lebenslanges Wohnrecht )
Ein nachträglicher Eintrag bzw ein Erbe von mir wäre danach nicht möglich gewesen.
Da ich das Haus nicht erworben habe, es mir nicht übertragen wurde und ich auch keine
Unterhaltskosten / Pachtgebühren o.ä jemals bezahlt habe liegt meineserachtens kein
Vermögen vor, das ich bei einer EV abgeben muss.
Gefunden habe ich folgendes, was aber nicht ganz auf diesen Fall übertragbar ist.
Da nach ZPO. § 807 Nr 2 brauchen Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1, 2 der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind
auch nicht im Vermögensverzeichnis angegeben werden .
Ich glaube § 811 greift nicht da ich in diese Laube nicht wohne.
Frage: Ist die Laube ein Vermögen das angegeben werden muß ?
Besonders wichtig wäre mir welche Gesetzte jeweils greifen
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