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Frage geschrieben am 30.01.2012 14:46:52

Eidesstattliche Versicherung

Rechtsgebiet: Inkasso, Mahnungen | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 758
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe während dem Sudium (Medizinstudium)einen Studienkredit aufgenommen. Als ich nach dem Studium nicht direkt zu arbeiten begonnen habe (Kinder), wurden die Raten fällig, die ich damals nicht in der Lage war zu finanzieren, Nach mehrmaliger Aufforderung habe ich dann eine EV abgeben müssen. Jetzt bin ich fest angestellt und habe seit drei Jahrenm ein festes Einkommen. In dieser Ziet habe ich angefangen meine Raten bei der Bank abzuzahlen. Die EV besteht alledings immer noch. Da sich jetzt familiär die Möglichkeit ergibt zu bauen und ich gemeinsam mit meinem Lebenspartner einen Kredit aufnehmen möcht, ist diese EV sehr hinderlich. Gibt es eine Möglichkiet diese rückgängig zu machen?? Ist es notwendig einen Rechtsbeistand aufzusuchen??

Vielen Dank für Ihre Beratung im Vorraus!!!
Mit freundlichen Grüßen M. K.


Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

ich weise Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Sie erhalten hier von mir eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Problems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen.



Nun zu Ihrer Frage, welche ich wie folgt beantworte:

1. kurze Antwort auf Ihre Frage: Es gibt keine Möglichkeit, die eidesstattliche Versicherung rückgängig zu machen.


2. Begründung: Ich gehe davon aus, dass Sie eine eidesstattliche Versicherung bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Gerichtsvollzieher abgegeben haben und dass diese nun in das Schuldnerverzeichnis aufgenommen wurde.

Die eidesstattliche Versicherung gibt Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Abgabe an. Daran lässt sich nichts ändern. Die Angaben sind ja auch nicht falsch.

Die eidesstattliche Versicherung wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Jahres gelöscht, in dem die eidesstattliche Versicherung abgegeben wurde (§ 915a ZPO). Beispiel:
- die e.V. wurde im Jahre 2008 abgegeben,
- die 3-Jahres-Frist beginnt mit dem 01.01.2009 und
- endet mit dem 31.12.2011
- die e.V. wird zum 01.01.2012 aus dem Schuldnerverzeichnis gelöscht.

Aus § 915a ZPO ergibt sich für Sie eine weitere Möglichkeit, die Eintragung der e.V. aus der Schuldnerliste zu löschen: weisen Sie die vollständige Befriedigung der Bank nach.

Eine andere Möglichkeit, die Eintragung der e.V. aus der Schuldnerliste zu löschen, sehe ich nicht.



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen
Carsten Meinecke
Rechtsanwalt

Falls Ihnen meine Antwort geholfen hat, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.

Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere Vertretung zur Verfügung. Sie erreichen mich über diese Kontaktdaten:

Rechtsanwaltskanzlei Meinecke
Telefon: 852 30 31
Fax: 859 37 59
Email: mei@ra-meinecke.de

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