365.030
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
366 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Eidesstattliche Versicherung
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Generelle Themen » Eidesstattliche Versicherung

Eidesstattliche Versicherung


10.09.2006 20:28 |
Preis: ***,00 € |

Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Andreas M. Boukai


| in unter 2 Stunden

Auf Grund einer Eidesstattlichen Versicherung ist es für mich zur Zeit nicht möglich einen Vermieter zu finden.
Wie kann ich schnellstmöglich diese EV aus der welt schaffen?
1) Möglich den offenen Betrag sofort zu zahlen?
Bei wem?
2) Offenen Betrag durch Ratenzahlung beim Gläubiger tilgen?
3) Welche ist die schnellste Lösung damit die EV aus der Schufa gelöscht wird?

Das ganze müsste eher gestern als morgen erledigt sein, da ich einen neuen Vermieter hätte welcher aber auf Klärung der EV besteht.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 49 weitere Antworten zum Thema:
Eidesstattliche Versicherung
10.09.2006 | 21:23

Antwort

von

Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
159 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Auf Antrag des Schuldners ist die Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu löschen, wenn die Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird oder dem Vollstreckungsgericht der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt wird oder seit dem Jahr der Eintragung drei Jahre verstrichen sind.
Die Schulden sind beim jeweiligen Gläubiger zu tilgen. Entscheidend ist, dass die Schulden abgetragen wurden, sei es in einer Summe oder mit Ratenzahlung.

Wurden Sie aus dem Schuldnerverzeichnis vor Ablauf der 3 Jahre gelöscht müssen Sie separat eine Löschung bei der Schufa beantragen. Nach Ablauf der drei Jahre wird auch bei der Schufa der Eintrag wieder automatisch gelöscht.


Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Nachfrage vom Fragesteller 10.09.2006 | 21:40

Besteht evtl. die Möglichkeit das mir der Gläubiger bei sofortiger zahlung entgegenkommt?
Ich also um den erlass eines Teiles der Vorderung bitten kann?
Was für eine summe ist bei einer Gesamtforderung von ca. 550 Euro realistisch?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 10.09.2006 | 22:30

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).

Eigentlich darf über die Nachfragefunktion keine neue Frage eingebaracht werden sondern nur Verständnisprobleme ausgeräumt werden. Ausnahmsweise antworte ich Ihnen dennoch mit der Bitte, dass Sie sich zukünftig an die Regelungen halten.
Ob und inwieweit Ihnen der Gläubiger entgegen kommt ist reine Verhandlungssache.
In der Regel wird ein Gläubiger lieber ein Teil der Forderung in Bar entgegennehmen als Jahre auf eine eventuelle Zahlung hoffen.
Grundsätzlich ist es hilfreich wenn man zeitnah eine bestimmte Summe leisten kann.
Sollten Sie einen derartigen Vergleich abschliessen, so sollte dieser schriftlich fixiert werden.
Fomrmulierungsbeispiel:
Die Vertragsparteien X Y schliessen folgenden Vergleich. Mit der Zahlung von ... € ist die Forderung i.H.v. ...€ des X gegen die Y aus ... vom ... beglichen.

Viel Erfolg für Ihre Vergleichsverhandlungen.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Andreas M. Boukai
Augsburg

159 Bewertungen
FACHGEBIETE
Erbrecht, Familienrecht, Fachanwalt Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Schadensersatzrecht