Meine Frage:
In einer Information des Eichamtes (Eichpflicht für Wasserzähler) heißt es :
"Kalt- und Warmwasserzähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so
bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen
werden können, müssen geeicht sein".
Und weiter:
"Die Rechtsgrundlagen sind enthalten in:
- Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz) vom 23.03.1992 (BGBl I S. 711),
geändert durch Gesetz vom 10.11.2001 (BGBl I S. 2992)
- Eichordnung vom 12.08.1988 (BGBl I S. 1657), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 29.10.2001 (BGBl I S. 2785) "
Was bedeutet in diesem Zusammenhang "im geschäftlichen Verkehr?" Liegt "geschäftlicher Verkehr" nur zwischen Firmen, Selbständigen, etc. vor? Oder muß mindestens 1 Beteiligter "geschäftlich" handeln? Würde demgemäß eine wohnungsvermietende Privatperson (die an eine Privatperson vermietet) in diesem Zusammenhang nicht "im geschäftlichen Verkehr" handeln?
Hintergrund:
Die HeizkostenVO (2009) bestimmt, daß Geräte zur Verbrauchserfassung entweder geeicht sein müssen, oder den anerkannten Regeln der Technik entsprechen müssen, oder ihre Eignung auf andere Weise nachzuweisen ist.
Gleichzeitig fordert das Eichamt:
"Die Eichung oder Beglaubigung gilt nicht unbegrenzt. Für die Kaltwasserzähler beträgt
die Gültigkeitsdauer 6 Jahre und für die Warmwasserzähler 5 Jahre".
Wenn also nun ein Privatvermieter Warmwasserzähler in der Wohnung (vermietet an Privatperson) bereithält, die zuletzt 1993 geeicht bzw. beglaubigt wurden, wären diese Wasserzähler dann im Jahre 2011 zu eichen bzw. deren korrekte Messung zu beglaubigen?
Ergeben sich aus einem evtl. Verstoß Ordnungswidrigkeiten des Vermieters?
Vielen Dank für Ihre Antwort!
Antwort geschrieben am 24.03.2011 21:32:23
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:
Liegt "geschäftlicher Verkehr" nur zwischen Firmen, Selbständigen, etc. vor? Oder muß mindestens 1 Beteiligter "geschäftlich" handeln? Würde demgemäß eine wohnungsvermietende Privatperson (die an eine Privatperson vermietet) in diesem Zusammenhang nicht "im geschäftlichen Verkehr" handeln?
§ 2 Abs. 1 EichG lautet wie folgt: Meßgeräte, die im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr, Arbeitsschutz, Umweltschutz oder Strahlenschutz oder im Verkehrswesen verwendet werden, müssen zugelassen und geeicht sein, sofern dies zur Gewährleistung der Meßsicherheit erforderlich ist. Das Gleiche gilt für Messgeräte im Gesundheitsschutz, soweit sie nicht in anderen Rechtsvorschriften geregelt sind.
Das Gesetz unterscheidet daher zwischen Verwendung im geshäftlichen und amtlichen Verkehr.
Verwendung im geschäftlichen Verkehr liegt nach dem Wortlaut vor, wenn nicht amtlich gehandelt wird; aber auch nach dem Sinn des Gesetzes, wenn nicht privat gehandelt wird. Private Verwendung liegt für auschließlichen Privatgebrauch vor. Bei einer Vermietung wird ein Gerät zum Zwecke der Umlegung von Betriebskosten auf den Mieter rechtsgeschäftlich gehandelt. Es handeln sowohl der Vermieter als auch der Mieter geschäftlich. Unternehmen müssen nicht an dem Geschäft beteiligt sein.
Wenn also nun ein Privatvermieter Warmwasserzähler in der Wohnung (vermietet an Privatperson) bereithält, die zuletzt 1993 geeicht bzw. beglaubigt wurden, wären diese Wasserzähler dann im Jahre 2011 zu eichen bzw. deren korrekte Messung zu beglaubigen?
Wenn also nun ein Privatvermieter Warmwasserzähler in der Wohnung (vermietet an Privatperson) bereithält, die zuletzt 1993 geeicht bzw. beglaubigt wurden, wären diese Wasserzähler dann im Jahre 2011 zu eichen bzw. deren korrekte Messung zu beglaubigen?
Ja, Sie sollen die Zähler eichen lassen. Die Zähler sind zurzeit ungeeicht.
Ergeben sich aus einem evtl. Verstoß Ordnungswidrigkeiten des Vermieters?
Ja, das ist gem. § 19 Nr. 3 EichG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz Nr. 1 Buchs. a EichG verboten.
§ 19 EichG:
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig, nicht geeichte Meßgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder 5 bereithält.
§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 lautet wie folgt:
Es ist verboten,
1.
Meßgeräte zur Bestimmung
a)
der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten.
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Koca direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:
