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Frage geschrieben am 12.04.2011 17:11:07

Eibe in unmittelbarer Grundstücksgrenze in Barsinghausen Nds.

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 781
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Sehr geehrte Damen und Herrn,
ich habe vor 15 Jahren das Haus gekauft. Eine Eibe,bestehend aus drei Stämmen steht 30 cm. von der Grundstücksgrenze (Zaun) entfernt und ist ca. 10 Meter hoch. Da sie fast vor unserem Küchenfenster steht verdunkelt sie stark das Tageslicht und sorgt auch für viel Schnutz auf unseren Blumenbeeten und vor unserem Eigangsbereich. Da die Eibe im März- April blüht und meine Frau Allergikerin ist, kann sie kaum zu dieser Zeit aus dem Haus gehen. Ich habe den Nachbar gebeten, diesen Baum auf 3 bis 4 Meter zurückzuschneiden, das Ergebnis ist das, dass ich nicht mehr gegrüßt werden. Meine Frage: Kann ich darauf bestehen oder gibt es eine gesetzliche Grundlage, dass dieser Baum gefällt werden kann.
Mit freunlichen Grüßen


Antwort geschrieben am 12.04.2011 17:24:18
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

§ 50 NNachbG(Nachbarrechtsgesetz) - Landesrecht Niedersachsen - Grenzabstände für Bäume und Sträucher bestimmt:

"Mit Bäumen und Sträuchern sind je nach ihrer Höhe mindestens folgende Abstände von den Nachbargrundstücken einzuhalten:

a) bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m

b) bis zu 2 m Höhe 0,50 m

c) bis zu 3 m Höhe 0,75 m

d) bis zu 5 m Höhe 1,25 m

e) bis zu 15 m Höhe 3,00 m

Der Abstand wird am Erdboden von der Mitte des Baumes oder des Strauches bis zur Grenze gemessen, § 51.

Dieses gilt u. a. nicht für Anpflanzungen hinter einer Wand oder einer undurchsichtigen Einfriedung, wenn sie diese nicht überragen.

Im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 des Baugesetzbuchs) genügt ein Grenzabstand von 1,25 m für alle Anpflanzungen über 3 m Höhe.

Insofern könnte hier Ihr Nachbar diesen Rahmen überschritten haben, was noch zu prüfen wäre.

Falls der Grenzabstand überschritten worden ist, gilt (§ 53):

"Bäume, Sträucher oder Hecken mit weniger als 0,25 m Grenzabstand sind auf Verlangen des Nachbarn zu beseitigen. Der Nachbar kann dem Eigentümer die Wahl lassen, die Anpflanzungen zu beseitigen oder durch Zurückschneiden auf einer Höhe bis zu 1,2 m zu halten.

Bäume, Sträucher oder Hecken, welche über die im § 50 oder § 52 zugelassenen Höhen hinauswachsen, sind auf Verlangen des Nachbarn auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden, wenn der Eigentümer sie nicht beseitigen will.

Der Eigentümer braucht die Verpflichtung zur Beseitigung oder zum Zurückschneiden von Pflanzen nur in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 15. März zu erfüllen.

§ 54 ist gleichfalls zu beachten:

"Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen mit weniger als 0,25 m Grenzabstand (§ 53 Abs. 1 Satz 1) ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht spätestens im fünften auf die Anpflanzung folgenden Kalenderjahr Klage auf Beseitigung erhebt. Diese Anpflanzungen müssen jedoch, wenn sie über 1,2 m Höhe hinauswachsen, auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten werden.

Der Anspruch auf Zurückschneiden von Anpflanzungen (Absatz 1 Satz 2 und § 53 Abs. 2) ist ausgeschlossen wenn die Anpflanzungen über die nach diesem Gesetz zulässige Höhe hinauswachsen und der Nachbar nicht spätestens im fünften darauf folgenden Kalenderjahr Klage auf Zurückschneiden erhebt. Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Nachbar vom Eigentümer jedoch verlangen, die Anpflanzung durch jährliches Beschneiden auf der jetzigen Höhe zu halten; im Fall der Klage auf Beschneiden ist die jetzige Höhe die Höhe im Zeitpunkt der Klageerhebung."

Bei Verständnisfragen stellen Sie gerne eine kostenlose Nachfrage.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.



Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
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Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.04.2011 18:03:28

In den beiden Abs. zu § 54 sprechen Sie von 5 Jahren. Verstehe ich das richtig, dass mein Anspruch verjährt ist, da ich die Rückschneidung nicht in den 1. 5 Kalenderjahren nach Kauf des Hauses geltend gemacht habe? Der Baum ist vor ca. 30 Jahren gepflanzt worden und ich habe das Haus 1997 gekauft.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.04.2011 19:38:54

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, zum Teil werden Ansprüche von Ihnen ausgeschlossen sein, wobei aber folgende Ausnahmen gelten:

- ein Anspruch auf Beseitigung ist ausgeschlossen, nicht jedoch bei Anpflanzungen (Anpflanzungen mit weniger als 0,25 m Grenzabstand), wenn sie über 1,2 m Höhe hinauswachsen, diese müssen auf Verlangen des Nachbarn zurückgeschnitten werden.

- auch ist ein jährliches Zurückschneiden auf die jetzige Höhe nach Fristablauf noch zulässig.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


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Eibe in unmittelbarer Grundstücksgrenze in Barsinghausen Nds. | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2011-04-12
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