23.11.2011 | 00:28
Antwort
von
Rechtsanwalt Raphael Fork
144 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
Richtig ist, dass in Deutschland seit dem 01.01.2009 eine Krankenversicherungspflicht besteht, §
5 SGB V (GKV) bzw. § 193 III VVG (PKV).
Da die betreffende Person nach eigenem Bekunden eine solche Pflichtversicherung nicht unterhält, sind alle Kosten einer medizinisch notwendigen Behandlung von dieser Person selbst aufzubringen. Diese Person geht damit ein unkalkulierbares finanzielles Risiko ein.
Grundsätzlich fallen die Folgen dieses Fehlverhaltens alleine der nicht versicherten Person zur Last. Sie müssen die Person also nicht bei den Behörden melden.
Hier besteht aber die Besonderheit, dass Sie als Vorstand bereits Kenntnis von der fehlenden Krankenversicherung erlangt haben.
Das Risiko, dass der nicht versicherten Person während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit etwas auf Ihrem Vereinsgelände passiert, ist auch deutlich erhöht. Dies gilt gerade auch deswegen, weil sich die Tätigkeit über einen Zeitraum von mehreren Wochen erstrecken soll.
Dieses Risiko könnte eine gesetzliche oder private Unfallversicherung abmildern, aber nicht gänzlich ausschließen.
Benötigt die Person nun aufgrund der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit medizinische Hilfe, wird sich die Kostenfrage stellen. Nicht auszuschließen ist, dass diese Person Ihre Kenntnis von der fehlenden Krankenversicherung offenkundig macht. In diesem Fall könnte es durchaus für ein Mitverschulden ausreichen, dass Sie die Person in Ansehung der fehlenden Krankenversicherung in Ihrer Sphäre haben wirken lassen.
Zusammengefasst bedeutet dies:
Sie sollten den ehrenamtlicher Helfer keinesfalls für einige Wochen auf dem Vereinsgelände mithelfen lassen.
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gegebenenfalls für eine weitere Interessenwahrnehmung gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
Rechtsanwalt
Für eine weitere Interessenwahrnehmung erreichen Sie mich unter:
Tel.: 0231 / 13 7534 22
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Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
- Rechtsanwalt -
Nachfrage vom Fragesteller
23.11.2011 | 23:46
Sehr geehrter Herr Fork,
vielen herzlichen Dank für Ihre erste Stellungnahme.
Hierzu noch kurz eine Verständnisfrage:
Sie schreiben: Dieses Risiko könnte eine gesetzliche oder private Unfallversicherung abmildern, aber nicht gänzlich ausschließen.
Ehrenamtliche Helfer, (keine Vereinsmitglieder) sind ja in der Regel automatisch über die Berufsgenossenschaft mit unfallversichert.Trifft dies dann auch noch für Personen zu, die wie in diesem Fall keine KV haben? D.h. im Falle eines Unfalls während der ehrenamtlichen Tätigkeit würde dann die Unfallversicherung komplett für die Unfallkosten und die Folgeschäden aufkommen, selbst wenn keine KV besteht?
Von Vereinsseite aus wurde noch der Vorschlag eingebracht, dass man generell ein Schreiben anfertigt, wo ehrenamtliche Helfer "vor" ihrer Tätigkeit auf Ihre Krankenversicherungspflicht hingewiesen werden mit dem Ziel, dass der Verein somit komplett aus der Haftung genommen wird. Wäre dies eine Möglichkeit, um den Verein bzw. den Vorstand komplett von der Haftung auszuschließen.
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.11.2011 | 09:26
Nachfrage 1:
„Ehrenamtliche Helfer, (keine Vereinsmitglieder) sind ja in der Regel automatisch über die Berufsgenossenschaft mit unfallversichert.Trifft dies dann auch noch für Personen zu, die wie in diesem Fall keine KV haben? „
Der Unterschied zwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung ist, dass die gesetzliche Krankenversicherung Kosten für medizinische Behandlungen übernimmt ohne danach zu unterscheiden, ob sie aus Krankheit oder Unfall resultieren. Es kommt also darauf an unter welchen Umständen der Leistungsanspruch zustande gekommen ist.
Wenn eine Unfallversicherung zu leisten hat, dann wäre eine fehlende KV wegen dieser Vorrangigkeit ohne Relevanz.
Problematischer sind aber eher die Fälle, wo die Unfallversicherung ihre Eintrittspflichtigkeit verneint oder aber die Behandlungskosten nicht allein durch den Unfall hervorgerufen sind ( etwa eine Krankheit, die bereits vor dem Unfall bestand).
Hier ist dann wieder die Krankenversicherung vorrangig zur Leistung verpflichtet.
Nachfrage 2:
D.h. im Falle eines Unfalls während der ehrenamtlichen Tätigkeit würde dann die Unfallversicherung komplett für die Unfallkosten und die Folgeschäden aufkommen, selbst wenn keine KV besteht?
Sofern eine Unfallversicherung eintrittspflichtig ist, wird die medizinische Behandlung als Sachleistung gewährt. Der behandelnde Arzt rechnet dann direkt mit der zuständigen Berufsgenossenschaft ab.
Jedoch sei davor gewarnt, auf die Eintrittspflicht der GUV blind zu vertrauen. Tritt diese nämlich nicht ein, haben Sie wieder den „schwarzen Peter".
Nachfrage 3:
Von Vereinsseite aus wurde noch der Vorschlag eingebracht, dass man generell ein Schreiben anfertigt, wo ehrenamtliche Helfer "vor" ihrer Tätigkeit auf Ihre Krankenversicherungspflicht hingewiesen werden mit dem Ziel, dass der Verein somit komplett aus der Haftung genommen wird. Wäre dies eine Möglichkeit, um den Verein bzw. den Vorstand komplett von der Haftung auszuschließen.
Dieses Schreiben ist im Grunde nicht nötig. Sie sind ja bereits aus der Haftung, wenn Sie guten Gewissens davon ausgehen können, dass alles seine Richtigkeit hat.
Es ist ja gerade im konkreten Fall ihre Kenntnis von der fehlenden KV des designierten Ehrenamtlers, die eine mögliche Haftungsgefahr auslöst.
Hätte dieser Ihnen nichts von seiner nicht vorhandenen KV erzählt, gäbe es für Sie als Vorstand und den Verein keine Probleme !
Sie haben nicht die Aufgabe, jeden Ihrer Ehrenamtler auf seine gesetzlich vorgeschriebene KV hinzuweisen. Dies fällt alleine in den Verantwortungsbereich des jeweiligen Ehrenamtlers. Agiert jemand ohne vorgeschriebenen Krankenversicherungsschutz und es passiert etwas, so hat er die Folgen allein zu tragen.
Anders kann es wie im vorliegenden Fall aussehen, wenn Sie als Vorstand positive Kenntnis von einem haftungsträchtigen Zustand haben.
Hier kann der Verein über § 31 BGB in die Haftung genommen werden. Gar nicht mal selten bestehen sogar Direktansprüche gegen den Vorstand selbst (etwa über § 31 a BGB ).
Unklar ist Ihnen vermutlich geblieben, woraus sich überhaupt eine Haftung herleiten lässt. Dies will ich Ihnen im folgenden verdeutlichen.
Als Anspruchsgrundlagen kommen hier § 280 I BGB und auch § 823 II BGB in Verbindung mit § 193 VVG in Betracht (ich gehe davon aus, dass der Ehrenamtler ohne KV dem System der privaten Krankenversicherung unterliegt).
Beide Normen gewähren als Rechtsfolge Schadensersatz. Dieser Anspruch erwächst dem designierten Ehrenamtler im Falle eines Schadens. Schaden wäre hier die möglichen Behandlungskosten soweit nicht von einer Unfallversicherung abgedeckt (siehe oben). Natürlich ist er grundsätzlich für den eingetretenen Schaden allein verantwortlich, aber über § 254 BGB wird man Ihnen ein erhebliches Mitverschulden anlasten müssen.
Denn Sie als Vorstand treffen bei Ihrer Tätigkeit Aussichts- und Organisationspflichten sowie die Pflicht zur sorgfältigen Geschäftsführung. Das Einsetzen eines Ehrenamtlers vom Sie bereits wissen, dass er über keinen Krankenversicherungsschutz verfügt, ist eine grob fahrlässige wenn nicht gar vorsätzliche Verletzung dieser Pflichten.
Dieser Schadensersatzanspruch kann dann von den Sozialversicherungsträgern im Wege des Regresses nach § 116 SGB X direkt gegen den Verein und ggf den Vorstand als Gesamtschuldner geltend gemacht werden.
Auch ein Haftungsverzicht des Ehrenamtlers ohne KV hilft nicht weiter, da dies ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter wäre.
Zusammenfassend sei gesagt, dass alle Wege den Ehrenamtler ohne Krankenversicherung „mit ins Boot zu holen" angesichts Ihrer kenntnis vom Sachverhalt höchst haftungsanfällig sind. Letztlich entscheidend ist hier alleine Ihre positive Kenntnis von der fehlenden Krankenversicherung.
Um den Ehrenamtler ohne erweiterte Haftungsgefahren einzusetzen bieten sich meines Erachtens nur 2 Wege an:
1.) Die Person kümmert sich um seinen Krankenversicherungsschutz und weist Ihnen diesen nach.
2.) Der Verein schließt für den Zeitraum seiner ehrenamtlichen Beschäftigung eine Krankenversicherung für den Ehrenamtler ab.