Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 117 weitere Antworten zum Thema Ehevertrag.
Der Fall: Mein Ehemann ist selbständiger Arzt mit bestens laufender,
überduchschnittlich ertragreicher Praxis.
Ich selbst bin auch Ärztin mit gerade angelaufener - durch Investitionen - noch hochverschuldeter Praxis.
Meine Praxisfinanzierung sollte mit den besagten hohen Erträgen aus
der Praxis meines Ehemannes realisiert werden.
Steuerlich werden/wurden wir bisher zusammen veranlagt, wobei
mein Ehemann von meinen steuerlichen Verlusten (neg. Einkünfte) massiv profitierte.
Vor kurzem hat mich mein Ehemann zum Abschluss eines Ehevertrages überredet - dass sei so in Ärztekreisen mit jeweils
eigener Praxis so üblich. Alle würden das so machen. Also
habe ich ja gesagt. Dabei sollten unsere Praxen im Scheidungsfall
von jeglichem Ausgleich ausgenommen sein.
Unsere Ehe war bis zu diesem Zeitpunkt allem Anschein nach bestens intakt. (Keinerlei Anzeichen dafür, dass im Hintergrund
schon eine andere Frau 'lauerte'). Kurz zuvor noch Tauffeier unseres
kleinen Babys in großem Familienkreis, Große Feier des 2. Hochzeitstages, Einrichtung eines gemeinsam angemietete Hauses, Gemeinsame Urlaubsreise (mit Baby und Freunden) ins
fernere Ausland usw, usw.
Kaum aus diesem Urlaub zurückgekehrt - 12(!) Tage nach Abschluss des Ehevertrages - bekomme ich eröffnet, dass mit der
Ehe Schluss sei - wg. einer anderen Frau. Ich fiel aus allen Wolken.
Sehen Sie eine Chance unter diesen Gegebenheiten (und noch vielen anderen, die eigentlich auf eine intakte, ungefährdete Ehe
hindeuteten), für eine erfolgversprechende Vertragsanfechtung
wg. 'arglistiger Täuschung'. Ich fühle mich jedenfalls kräftig über den
Tisch gezogen!
Antwort geschrieben am 01.08.2010 16:06:31 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 583
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 583
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage, die ich sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Unabhängig von der Frage nach der Möglichkeit der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB mit der Rechtsfolge des vollständigen Wegfalls des Ehevertrages (vgl. § 142 BGB) müsste in erster Linie geprüft werden, ob der Ehevertrag überhaupt wirksam ist.
Nach der Rechtsprechung des BGH führen nämlich viele Formulierungen insbesondere im Zusammenhang mit dem Verzicht auf Ehegattenunterhalt/Kindesunterhalt zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrages gem. § 138 BGB, was die Nichtigkeit dieses Vertrages zur Folge hätte.
Ob dieses allerdings der Fall ist, kann im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne entsprechende Prüfung des Ehevertrages leider nicht beurteilt werden. Bei Interesse wäre ich Ihnen bei der Prüfung des Ehevertrages auf seine Wirksamkeit hin sehr gerne behilflich.
Im Falle einer weitergehenden Beauftragung würde ich den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe anrechnen. Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine unten genannten E-Mailadresse wenden, damit ich Ihnen ein unverbindliches Angebot unterbreiten kann.
Nun aber endlich zu Ihrer Kernfrage nach der Anfechtbarkeit. Eine solche würde voraussetzen, dass Ihr Ehemann Sie vorsätzlich getäuscht hat und diese Täuschung letztendlich auch zum Vertragsschluss geführt hat. Im Umkehrschluss müssten Sie also ohne entsprechende Täuschung den Vertrag nicht abgeschlossen haben.
Sie müssten also konkret eine Täuschung nachweisen können. Zunächst müsste also eine Täuschung vorliegen. Der Aspekt, dass Ihr Mann Ihnen gesagt hat, dass alle Ärzte das so machen würden, reicht meines Erachtens noch nicht aus.
Relevant wird aber in diesem Zusammenhang das Vorspiegeln der intakten und ausbaufähigen Ehe, obwohl Ihr Mann diese im Kopf wohl schon längst als Beendet angesehen hat. Das Verhalten insbesondere in zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Ehevertrages lässt sich durchaus als Täuschung begreifen. Problematisch ist allerdings, dass Ihr Mann Ihnen in diesem Zusammenhang (zumindest verstehe ich es so) keine konkreten Äußerungen gemacht hat, sondern die Täuschung vielmehr in den Rahmenbedingungen des Vertragsschlusses lagen.
Dies genügt zwar grundsätzlich, die Beweisanforderungen sind hier aber höher, als wenn es beispielsweise wörtliche Täuschungen gegeben hat, die dann zum Vertragsschluss geführt haben. Letztendlich sehe ich hier eine Argumentationsmöglichkeit, aber auch eine gewisse Rechtsunsicherheit, da im Endeffekt ein Richter hierüber zu entscheiden hätte und Sie letztendlich die Täuschung zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 286 ZPO) beweisen können müssten.
Zudem ist noch anzumerken, dass gem. § 124 BGB die Anfechtung binnen Jahresfrist erfolgen müsste. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtende (also Sie) Kenntnis von der Täuschung bzw. den der Täuschung zugrundeliegenden Tatsachen bekommen hat.
Wie bereits gesagt empfehle ich Ihnen zunächst dringend die Prüfung der Wirksamkeit des Ehevertrages sowie des gesamten Sachverhalts (und insbesondere der Beweislage) durch einen Rechtsanwalt und anschließend gegebenenfalls die Einleitung rechtlicher Schritte. Sie haben hier gute Argumente zur Hand.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de
Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

