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Sachverhalt:
WIr sind ein Paar und moechten zeitnah heiraten. Nun ist fraglich, ob ein Ehevertrag notwendig und hilfreich ist, da der Mann unternehmerisch taetig ist.
Ziel:
Buergt der Unternehmer z.B. fuer einen Kredit des Unternehmens bei einer Bank, soll im Schadensfall nicht das halbe Haus der Frau und der Kleinwagen der Frau belastet werden, sondern lediglich das Vermoegen des Mannes.
Vor der Ehe liegen keine grossen Vermoegensgegenstaende vor.
Kann ein Ehevertrag helfen, das Risiko durch die Unternehmerschaft von der Familie fern zu halten, falls ja wie?
Macht eine modifizierte Zugewinngemeinschaft Sinn?
Wann muss der Ehevertrag geschlossen werden?
Notariell?
Vielen Dank!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.04.2009 15:59:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Kann ein Ehevertrag helfen, das Risiko durch die Unternehmerschaft von der Familie fern zu halten, falls ja wie?
Durch einen Ehevertrag geben sich die Eheleute bzw. die Eheleute in spe bestimmte Regeln mit auf den Weg für die Ehe. Dies vor allem aber für den Fall einer eventuellen Scheidung.
Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Unterbleibt die notarielle Beurkundung ist der Vertrag formnichtig.
Da ein Ehevertrag weitreichende Regelungen enthalten kann, hält es der Gesetzgeber für unverzichtbar, dass die Beratung durch einen Notar als unparteiischen Berater stattzufinden hat.
Selbstverständlich können Sie den Vertrag auch selbst ausarbeiten oder von einem Rechtsanwalt entwerfen lassen. Abschließend müssen Sie den Vertrag aber einem Notar vorlegen und von diesem notariell beurkunden lassen.
Regelungen zum Ehevertrag finden sich in den §§ 1408 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Ein Ehevertrag kann durchaus helfen, dass Risiko durch die Unternehmerschaft von der Familie fern zu halten. Dies entspringt insbesondere der Natur des Vertrages. In Deutschland herrscht insoweit Vertragsfreiheit. Daher kann – in den zulässigen Grenzen des deutschen Rechts – (fast) alles vereinbart und geregelt werden. Insbesondere können auch die Güter beider Partner vor der Inanspruchnahme durch Dritte in dem von Ihnen geschilderten Beispiel der Bürgschaft geschützt werden.
Durch welche vertraglichen Regelungen dies speziell erreicht werden kann, würde den Rahmen dieser Frage und des Einsatzes sprengen. Insoweit empfiehlt es sich, einen Vertrag von einem Rechtsanwalt oder unmittelbar von einem Notar ausarbeiten zu lassen.
Allerdings ist der eigentliche Sinn und Zweck des Ehevertrages nicht, den Zugriff Dritter auf z.B. das Haus der Eheleute zu verhindern. Mit dem Ehevertrag sollen in erster die Scheidungsfolgen – möglichst einvernehmlich – geregelt werden.
In diesem Punkt könnte z.B. das von Ihnen erwähnte Haus oder sonstiges Vermögen immer auf Ihren Namen laufen. Somit kann Ihr Mann z.B. als nicht mit diesem Vermögen in Anspruch genommen werden. Bei einem Haus könnten Sie als Alleineigentümer eingetragen werden. Im Fall einer Inanspruchnahme Ihres Mannes kann nicht auf das Haus zugegriffen werden. Im Ehevertrag muss dann entsprechend geregelt werden, dass das Vermögen der Ehefrau Ihr alleiniges Vermögen bleibt und nicht dem Vermögen des Ehemannes anwächst.
2. Macht eine modifizierte Zugewinngemeinschaft Sinn?
Die modifizierte Zugewinngemeinschaft ist durchaus eine sinnvolle Angelegenheit, denn es ergeben sich viele Vorteile. Die modifizierte Zugewinngemeinschaft lässt gerade viele Möglichkeiten zur Gestaltung eines Ehevertrages. Es besteht z.B. die Möglichkeit, die normalerweise bei der Scheidung eintretende Zugewinnausgleichsregelung, auszuschließen.
Wichtig ist für Sie ja vor allem der unternehmerische Aspekt an der Sache. Insoweit bietet die modifizierte Zugewinngemeinschaft hier auch große Vorteile. Bei großen Vermögensunterschieden kann der Unternehmer mit der eben genannten Modifikation ausschließen, dass das Vermögen halbiert wird, und das ohne Gütertrennung.
Insoweit macht eine modifizierte Zugewinngemeinschaft Sinn. Dies betrifft aber auch in erster Linie die scheidungsrechtlichen Folgen und weniger das von Ihnen geschilderte Szenario einer Inanspruchnahme des Ehemannes aufgrund einer Bürgschaft etc.
3. Wann muss der Ehevertrag geschlossen werden?
Der Ehevertrag sollte natürlich grundsätzlich vor der Ehe geschlossen werden. Er kann aber auch noch während der Ehe geschlossen werden. In seltenen Fällen kann ein Ehevertrag auch ausnahmsweise noch nach der Scheidung geschlossen werden.
Da Sie mitteilen, dass Sie zeitnah beabsichtigen, die Ehe mit Ihrem Partner einzugehen, kann ich Ihnen nur raten, den Vertrag im Vorfeld abzuschließen.
4. Notariell?
Der Ehevertrag muss nach § 1410 BGB notariell geschlossen werden. Ein Ehevertrag ist nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird. Unterbleibt die notarielle Beurkundung ist der Vertrag formnichtig. Da ein Ehevertrag weitreichende Regelungen enthalten kann, hält es der Gesetzgeber für unverzichtbar, dass die Beratung durch einen Notar als unparteiischen Berater stattzufinden hat.
Abschließend kann ich Ihnen mitteilen, dass ein Ehevertrag durchaus sinnvoller Natur ist. Dies aber in erster Linie im Hinblick auf die Regelung möglicher Scheidungsfolgen und weniger um das von Ihnen geschilderte zu erreichen.
Zusammenfassend empfehle ich Ihnen daher, zwecks des weiteren Vorgehens in Bezug auf den Ehevertrag und die sonstige Ordnung der Güter einen Rechtsanwalt vor Ort oder auch unmittelbar einen Notar mit der Ausarbeitung eines allumfassenden Ehevertrages zu beauftragen und diesen dann vor der Ehe abzuschließen und notariell beglaubigen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel.: 036412692037
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