Frage geschrieben am 24.11.2009 15:35:03Betreff: Ehevertrag - fair für Ehefrau?
Rechtsgebiet: Familienrecht
Einsatz: € 50,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 515
Er ca. 8.500,- EUR monatlich, ich 2.000,- EUR monatlich. Er hat vor 5 Jahren ein Haus gekauft und zahlt dieses momentan noch ab. Ich bringe kein Vermögen in die Ehe mit ein.
Wir wünschen uns Kinder und haben auch bereits besprochen, dass ich während der Erziehungszeit zu Hause bleibe. Bis dahin werden wir weiterhin beide arbeiten gehen.
Der Ehevertrag sieht folgendes vor:
Punkt 1: Güterstand:
§ 2 Absatz I
modifizierte Zugewinngemeinschaft (statt Gütertrennung) ohne Zugewinnausgleich im Scheidungsfall.
Während der betreuungsbedingten vollen bzw. teilweisen Nichterwerbstätigkeit der Ehefrau (während der Ehe) wird durch den Ehemann ein Betrag in Höhe von monatlich EUR 500,- für laufende Altersvorsorge- bzw. Sparverträge der Frau übernommen.
Punkt 2: Versorgungsausgleich
Wir schließen den Versorgungsausgleich nach Versorgungsausgleichsgesetz aus. Für den Fall, dass aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen, soll der Versorgungsauslgeich durchgeführt werden, für den Zeitraum von der Geburt des ersten Kindes bis zum Ehezeitende.
Punkt 3: nachehelicher Ehegattenunterhalt.
Grundsätzlich bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. Der Unterhaltsanspruch wird jedoch der Höhe nach wie folgt begrenzt auf 2.400,- EUR.
Es ist jedoch kein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt in dieser Höhe verbunden.
Außerdem wird der Höchstbetrag dem jährlich festgestellten Preisindex nach oben oder unten verändert.
Nicht umfasst vom Höchstbetrag ist jedoch eine Krankenversicherungsbelastung.
Ich war bereits bei einer Anwältin, allerdings hat sie mir nicht richtig geholfen. Sie meinte, ich sollte bei meinem Partner soviel rausholen wie möglich. Das möchte ich natürlich nicht, ich möchte aber, dass der Vertrag fair für beide Seiten ist. Nun benötige ich fachliche Hilfe, Ist dieser Ehevertrag für mich als sozial schwächer gestellte Person gerecht? Was muss ich hier beachten? Was sollte ich Ihrer Meinung nach ändern lassen?
Antwort geschrieben am 24.11.2009 16:00:25
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Rechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8, 33609 Bielefeld, Tel: 0521/178960, Fax: 0521/176651
Arbeitsrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 274
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten.
Grundsätzlich ist es natürlich nicht möglich, die Ausgewogenheit eines Vertrages abzuschätzen, wenn man den genauen Wortlaut nicht kennt, sondern lediglich Eckpunkte genannt bekommt. Sie können daher im Rahmen dieser Erstberatung keine abschließende und umfassende Würdigung erwarten, sondern lediglich allgemeine Ausführungen, die Ihnen vielleicht ermöglichen, die Frage der Ausgewogenheit besser einschätzen zu können.
zu 1:
Bei der von Ihnen geschilderten modifizierten Zugewinngemeinschaft würden Sie im Falle einer Scheidung nicht am Zugewinn Ihres Mannes teilnehmen, lediglich für die Zeiten etwaiger Kindererziehung einen Ausgleich bekommen.
Dieser Betrag von 500.- € ist fest vereinbart und berücksichtigt nicht Preissteigerungen, Änderungen des Lebenshaltungsindexes o.ä.
Da Kindererziehungszeiten sich ja durchaus über lange Jahre hin ziehen können, geht die starre regelung zu Ihren Lasten, weil Sie das volle Risiko des Wertverlustes tragen.
Hier wäre die Vereinbarung eines flexiblen Betrages oder eine Indizierung sinnvoll, um den Wert dieser Versorgung zu erhalten.
zu 2:
Die vorgesehene Regelung hinsichtlich des Versorgungsausgleiches ist nach § 6 VersAusglG zulässig und enthält zu Ihren Gunsten Ansprüche, die entstehen, wenn Sie aufgrund Kindererziehungszeiten keine oder nur geringe eigene Anwartschaften aufbauen können.
Da Sie keine weiteren Einzelheiten nennen, gehe ich davon aus, dass die Durchführung dieses Versorgungsausgleiches sich nach den dann gültigen gesetzlichen Regelungen richten soll.
Das ist grundsätzlich in Ordnung.
zu 3:
Diese Vereinbarung lässt keinen Anspruch entstehen, sie begrenzt einen möglichen Anspruch lediglich der Höhe nach auf die genannten 2.400.- €.
Die Frage, ob Ihnen überhaupt ein Anspruch zusteht, richtet sich damit ebenfalls nach der dann gültigen Rechtslage, was akzeptabel ist.
Zu berücksichtigen ist aber auch hier, dass dieser Höchstbetrag fix ist und nicht an einen Index gekoppelt wird, so dass die Frage des Wertverlustes zu Ihren Lasten geht.
Ich empfehle Ihnen angesichts der doch erheblichen Bedeutung die genaue Überprüfung des gesamten Vertrages im Rahmen eines weitergehenden Mandates.
Wenn Sie mich damit beauftragen möchten, stehe ich gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie im Bedarfsfall Kontakt mit mir unter raotto@live.de auf.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
T: 0521/178960
F: 0521/176651
http://www.ra-otto-bielefeld.de
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