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Ehevertrag, Trennungsunterhalt, Eigentumswohnung


| 11.05.2012 13:19 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Thomas Bohle




Der not. beurkundete Ehevertrag wurde vor 16 Jahren geschlossen - 3 Monate vor der Heirat.
(Meine Frau hat durch ihre Arbeit immer ca. 60% meines Nettogehaltes bezogen).
Im Ehevertrag wurden der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, Gütertrennung vereinbart (Güterrechtsregister) sowie Verzicht auf nachehelichen Unterhalt- salvatorische Klausel liegt vor.
2 Jahre nach der Heirat (1998), also im Jahr 2000 wurde eine Eigentumswohnung zu je 1/2 erworben.
Der Wert beträgt heute 190.000,- € - der Darlehensstand ca. 120.000.
Mein Anfangsvermögen betrug ca. 10.000,- €, das meiner Ef 0,- €.
Hinzu kommen auf meiner Seite nachweisliche Geldzuwendungen durch Schenkungen/Erbschaft während der Ehezeit durch die Eltern i.H.v. ca. 200.000,- €, die ja mein Anfangsvermögen erhöhen. Hiervon sind in den letzten 4 Jahren nachweislich 50.000,- € zur Sondertilgung bzw. erhöhten Tilgung von mir bezahlt worden (davon in den letzten 3 Jahren ca. 33.000,- €).
Die Trennung ist durch das Verhalten meiner Ef (Auffliegen einer über 2 jährigen Beziehung zu einem "Anderen")erfolgt; es bestand zuvor eine sog. intakte Ehe.
Welches rechtliche Vorgehen sollte erfolgen, um die Ansprüche (Vermögensauseinandersetzung, Gütertrennung oder eher Zugewinnausgleich) seitens EF im Rahmen zu halten ?
Ist Trennungsunterhalt EF bei Nettoeinkommen von 1.700,- € gerechtfertigt ?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 156 weitere Antworten zum Thema:
Ehevertrag Trennungsunterhalt Eigentumswohnung
11.05.2012 | 15:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Thomas Bohle
940 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,


Sie haben mit dem Ehevertrag den Zugewinn ausgeschlossen, indem Sie die Gütertrennung vereinbart haben. Bei einer Gütertrennung findet kein Vermögensausgleich statt. Ansprüche auf Teile des Vermögens des anderen Ehegatten bestehen nicht.


Die Ehefrau wird deshalb keine Ansprüche geltend machen können; etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Ehevertrag in diesem Punkt anfechtbar wäre.


Sie werden aber eine Lösung für die Eigentumswohnung finden müssen. Unabhängig von der güterrechtlichen Regelung ist zu klären, wie mit der Wohnung verfahren werden soll - da das Eigentum an der Wohnung jedem Ehegatten zu 1/2 zusteht, können Sie auch nur gemeinsam über diese Wohnung verfügen; allein kann kein Miteigentümer diese Wohnung verkaufen:


Eine mögliche Lösung wäre, dass der eine dem anderen den Miteigenumsanteil abkauft und der 1/2 Miteigentumsanteil übertragen wird, so dass er Alleineigentümer wird.

Die Wohnung kann aber auch gemeinsam verkauft werden.

Der denkbar schlechteste Weg ist die Teilungsversteigerung, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann.


Es sollte zunächst einmal geklärt werden, welche Ansprüche die Ehefrau überhaupt geltend macht.

Ob der Trennungsunterhalt der Höhe nach zutreffend ist, kann nur nach einer Unterhaltsberechnung beurteilt werden.

Für eine mögliche Verwirkung gilt folgendes:

Allein der Ehebruch führt nicht schon zum Versagen eines Unterhaltsanspruches. Wie der BGH in einer neuen Entscheidung (BGH, Urt.v. 15.02.2012, Az.: XII ZR 137/09 ) noch einmal betont, ist eine so schwerwiegende Abkehr von der ehelichen Bindung erforderlich, die die Inspruchnahme des anderen Eheatten grob unbiliig erscheinen lässt. Der BGH führt dazu weiter aus, dass dieses dann der Fall sein kann, wenn die Aufnahme eines nachhaltigen, auf Dauer angelegten Verhältnisses vorliegt, dass die Ursache für das Scheitern der Ehe ist.

Es spricht einiges dafür, dass die Ehefrau unter Umständen einen möglichen Anspruch verwirkt hat. Das ist aber gesondert anhand aller Gesamtumstände zu prüfen.


Hat die Ehefrau bereits konkrete Ansprüche geltend gemacht, sollten Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt beauftragen, den Sie für da Scheidungsverfahren sowieso benötigen werden.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Nachfrage vom Fragesteller 11.05.2012 | 15:43

Vielen Dank für die Antwort,

angenommen, die Auszahlung zur Erlangung des hälftigen Eigentums wären zunächst 35.000,- € (also wie beschrieben). Wären die aus eigener Zahlung (also meine s. Sondertilgung etc.) irgendwie anzurechnen (wenn ja, in welcher Höhe) oder gar nicht ?

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 11.05.2012 | 16:12

Sehr geehrter Ratsuchender,


für die Sondertilgungen könnte sich ein Ausgleichsanspruch ergeben.

Zwar findet kein Zugewinnausgleich statt, aber der Ausgleich kann dann erfolgen, wenn Ihre Leistungen im Vertrauen auf den Bestand der Ehe erfolgt sind. Dieser Zweck ist nun weggefallen.

Eine Anrechnung wird nicht in voller Höhe in erfolgen, da Sie auch Ihr Vermögen damit gemehrt haben. Im einzelnen muss die Höhe genau ermittelt werden. Dabei wird auch der Erwerb der Wohnung ( wer hat was bezahlt ) und die bisherigen Zins-und Tilgungsleistungen insgesamt zu berücksichtigen sein.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php

Bewertung des Fragestellers 2012-05-11 | 16:46


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Stellungnahme vom Anwalt: "Die Bewertung ist nicht nachvollziehbar .... In der Nachfrage wurde eine neue Frage nach der Berechnung gestellt (nach den Nutzungsbedingungen schon fragwürdig), wobei eine Berechnung ohne das gesamte Zahlenwerk und die Gesamtumstände gar nicht möglich ist.
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