ich bin Deutsche Staatsangehörige und ich beabsichtige einen Mann aus der Elfenbeinküste in Abidjan zu heiraten.
Wir möchten danach zusammen in Deutschland leben.
1.) wird die Ehe, die in der Elfenbeinküste geschlossen wurde, durch die Deutschen Behörden anerkannt?
2.) kann ein Altersunterschied von 30 Jahren - ich älter als er - aus der Sicht der Behörden hinderlich sein - Visum, Aufenthaltsgenehmigung u.s.w für meinem künftigen Gatten zu erteilen?
Wie kann ich dagegensteuern?
3.) ich möchte gern vor der Eheschließung einen Ehevertrag machen - können Sie in "frag-einen-anwalt.de" den Vertrag für mich aufsetzen?
Was wird es kosten?
Welche Haftung meinem Mann gegenüber - während der Ehe und nach eventueller Scheidung - kann nicht ausgeschlossen werden?
mit freundlichen Grüßen
Barbara
Antwort geschrieben am 12.05.2011 14:59:22 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Kopenhagener Str.44, 10437 Berlin, Tel: +49(0)30-74394955, Fax: +49(0)30-7001433291
Ausländerrecht, Familienrecht, Internationales Familienrecht
Bewertungen: 197
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1)
Ich verweise auf die Informationen des Auswaertigen Amtes:
„Eine im Ausland erfolgte Eheschließung wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Partner nach ihrem jeweiligen Heimatrecht vorlagen und wenn das Recht am Ort der Eheschließung oder das Heimatrecht beider Ehegatten hinsichtlich der Form der Eheschließung gewahrt wurde.
Eine Registrierung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe bei Ihrem deutschen Standesamt ist nicht vorgeschrieben. Auf Wunsch können Sie jedoch bei dem für Sie zuständigen deutschen Standesamt einen Antrag auf Beurkundung Ihrer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister stellen, wenn mindestens einer der Ehegatten Deutscher ist. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen."
Wenn Sie Ihre Ehe in Deutschland nicht registrieren lassen/ nicht angeben und nachfolgend noch einmal heiraten, kann Ihrer nachfolgenden Ehe immer die Nichtehe nach § 1306 BGB entgegengehalten werden.
§ 1306 BGB Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwischen einer der Personen, die die Ehe miteinander eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft besteht.
2)
Leider stellt ein Altersunterschied von mehr als 15 Jahren für die Ausländerbehörden und die jeweiligen deutschen Botschaften immer einen Anhaltspunkt dafür dar, dass hier möglicherweise eine Scheinehe vorliegt. Diesem „Vorurteil" können Sie jedoch entgegenwirken, indem Sie bei der Befragung durch die deutsche Botschaft/ Ausländerbehörde souverän Kenntnisse über Ihren Ehemann zeigen und er auch über Sie. Ich kann Ihnen gerne einen „Musterfragebogen" per mail zukommen lassen, damit Sie wissen auf welche Fragen Sie sich einstellen müssen.
Auch ist es sehr hilfreich, wenn Sie von Anfang an das Verfahren Ihres Mannes auf Familienzusammenführung bei der deutschen Botschaft begleiten, selbst die Botschaft und Ausländerbehörde kontaktieren etc.
3)
Wenn Sie mit Ihrem Mann in Deutschland leben, wird auf Ihre deutsches recht anzuwenden sein. Ohne Ehevertrag leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie können den Güterstand wechseln oder auch nur die Zugewinngemeinschaft modifizieren.
Unmöglich wird es sein, den Unterhalt wegen Alter oder Krankheit nach § 1572 BGB komplett auszuschließen.
Gerne können Sie sich über frag-einen-anwalt einen Anwalt suchen, der Ihnen einen Ehevertrag erstellt. Anwaltgebühren errechnen Sie aus dem jeweiligen Streitwert. Bei Eheverträgen wird auch gerne ein Zeithonorar vereinbart. Sicherlich müssen Sie mit Kosten von mindestens ca. 500,00 Euro rechnen. Hinzu kommen noch Notarkosten.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen hiefür auch zur Verfügung. Sofern Interesse besteht, kontaktieren Sie mich einfach per email.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein. Selbstverständlich können Sie noch eine Rückfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Sabine Reeder
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Telefon: +49 (0) 30-74394955
Fax: +49 (0) 30-7001433291
www.kanzlei-reeder-berlin.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.05.2011 15:34:41
Sehr geehrte Frau Reeder,
danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Für das Zusenden des "Musterfragenbogens" von der Deutschen Botschaft/Ausländebehörde wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mail: barbara.kuth@de.bosch.com
Danke ebenfalls für das Angebot, den Ehevertrag für mich zu gestalten. Wenn alle andere Themen abgearbeitet sind und Termine stehen, werde ich Sie, mit großer wahrscheinlichkeit, damit direkt per Mail beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Barbara
Sehr geehrte Frau Reeder,
danke für die schnelle und ausführliche Antwort.
Für das Zusenden des "Musterfragenbogens" von der Deutschen Botschaft/Ausländebehörde wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mail: barbara.kuth@de.bosch.com
Danke ebenfalls für das Angebot, den Ehevertrag für mich zu gestalten. Wenn alle andere Themen abgearbeitet sind und Termine stehen, werde ich Sie, mit großer wahrscheinlichkeit, damit direkt per Mail beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Barbara
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 17.05.2011 12:25:34
Danke für die Naqchricht. Ich habe den Fragebogen an Ihre email-adresse gesendet.
Danke für die Naqchricht. Ich habe den Fragebogen an Ihre email-adresse gesendet.
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