Ehescheidung und Insolvenzantrag
22.06.2011 17:57
| Preis:
***,00 € |
Insolvenzrecht
Beantwortet von
Ich habe gestern das Urteil in unserem Scheidungsverfahren erhalten. Demnach erhalte ich einen Zugewinnausgleich in Höhe von 3.900 EURO und die Hälfte der privaten Rentenversicherung (kein Riester etc.) meines Mannes.
Allerdings wurde erst jetzt bekannt, dass bereits vor vier Wochen das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen meines Mannes eröffnet wurde.
Meine Frage:
Ist mein Anspruch jetzt lediglich eine Insolenzforderung, die ich nur noch zur Tabelle anmelden kann? Kann ich gegen das Urteil noch vorgehen?
Vielen Dank vorab.
Trifft nicht Ihr Problem?
Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Insolvenzantrag
22.06.2011 | 19:48
Antwort
von
Rechtsanwalt MBA Marcus Schröter
781 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Hinsichtluch des Zugewinnausgleiches ist zu unterscheiden, ob sich Ihr Exmann noch im
Insolvenzverfahren oder bereits in der Wohlverhaltensphase befindet. Ist das Insolvenzverfahren durch den Schlusstermin und die Schlussverteilung noch nicht beendet worden, fällt der Zugewinnausgleich in die Insolvenzmasse. Somit müssen Sie Ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden. Läuft bereits die Wohlverhaltensphase fällt der Zugewinnausgleich nicht in die Insolvenzmasse und kann von Ihnen herausverlangt werden. Allerdings ist hier Voraussetzung, dass Ihr Exmann entsprechend leistungsfähig ist.
2. Bezüglich der privaten Renteversicherung entsteht der Anspruch erst mit Renteneintritt, so dass dieser Anspruch nicht in die Insolvenzmasse fällt und Sie somit keine Forderungsanmeldung vornehmen müssen. Gleichwohl sollten Sie der Rentenversicherung die Aufteilung mitteilen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen. Bei Nachfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter, MBA
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Zertifizierter Zwangsverwalter
Nachfrage vom Fragesteller
22.06.2011 | 20:17
Die Beantwortung der Frage ist so oberflächlich als hätten Sie die Antwort aus Wikipedia herauskopiert.
Dass es sich um ein noch laufenden Insolvenzverfahren handeln muss, ist doch wohl offensichtlich, da es erst vor vier Wochen eröffnet wurde. In dieser Zeit kann unmöglich ein Prüfungstermin und ein Schlusstermin stattgefunden haben.
Ich weise hinsichtlich des Zugewinnanspruch auf die Regelung des § 1384 und 1378 Abs. 2 BGB hin (siehe http://www.eisenbeis-rechtsanwaelte.de/texte/service/pdfs/unterhaltsforderungen.pdf)
Ich hoffe, Sie können Ihre Antwort jetzt konkretisieren.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.06.2011 | 14:09
Vielen Dank für Ihre Nachfrage. In der Tat sieht § 1378 Abs. 3, Satz 1 BGB ein Entstehen des Zugewinnausgleichsanspruches mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vor und nicht mit Rechtshängigkeit der Klage, was meine Annahme war. Insoweit fällt der Zugewinnausgleichsansoruch nicht in die Insolvenzmasse und kann gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind damit gegen den Insolvenzschuldner möglich und nicht durch das laufende Insolvenzverfahren ausgeschlossen. Eine Forderungsanmeldung bedarf es daher nicht.
Bezüglich der Rentenversicherungspflicht gilt das ausgeführte.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und stehe bei Nachfragen weiterhin per Email zur Verfügung.
Mit besten Grüßen