Ehescheidung
27.11.2008 23:26 |
Preis: ***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Die Eheleute führen eine getrennt lebende Ehe. Der Ehemann hat
seinen gewöhnlichenAufenthalt (Lebensmittelpunkt) in der Tschechischen Republik. Die Ehefrau hat ihren Lebensmittelpunkt in
Deutschland. Beide haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die Eheleute wollen sich scheiden lassen.
Ist die
Scheidung zwingend nach deutschem Recht durchzuführen oder
nach tsch. Recht ? Gibt es ein Wahlrecht ?
Trifft nicht Ihr Problem?
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Ehescheidung
Antwort vom
27.11.2008 | 23:56
Sehr geehrter Fragesteller,
für Ihre
Scheidung ist im Moment das deutsche Recht maßgebend, dies ergibt sich Art
14 Abs. 1 Nr. 1,
17 Abs. 1 EGBGB. Entscheidend ist hier ihrer beider Staatsangehörigkeit zu Deutschland. Wenn also einem von Ihnen der Scheidungsantrag zugestellt, und IHRER BEIDER Staatsangehörigkeit sich zwischenzeitlich nicht geändert hat, werden Sie nach deutschem Recht geschieden. Ein Wahlrecht haben Sie nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA
Nachfrage vom Fragesteller
30.11.2008 | 00:22
Nach welchem (tschechisches/deutsches) Recht wird die
tsch. Textilfirma Y des Ehemannes insbesondere das Betriebs-
auto, welches die nicht in der der Textilfirma Y beschäftigte
Ehefrau privat in Deutschland nutzt, behandelt ?
Vielen Dank
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
30.11.2008 | 08:34
Sehr geehrter Fragesteller,
tatsächlich ist Ihre Nachfrage nicht mehr von den Vorgaben dieser Plattform gedeckt, da es sich um eine neue Frage handelt, für die ein eigener Einsatz auszuloben ist. Trotzdem beantworte ich Ihre Nachfrage in gebotener Knappheit wie folgt:
Für den Fall der Scheidung wird ein Zugewinnausglich nach deutschem Recht durchgeführt, wenn sie nichts anderes ehevertraglich vereinbart haben. Ihrer beider Vermögenswerte werden in die Berechnung mit eingestellt, damit auch der Wert einer sich im Ausland befindlichen Firma. Da es sich um ein FirmenFZG handelt, wird dieses im Firmenwert (da wohl zum Fuhrpark gehörend) mit enthalten sein.
Für die Zeit der Ehe sind Sie nicht gezwungen, dass FirmenFZG Ihrer Frau zu überlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Scholz, RA