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Frage geschrieben am 18.08.2010 00:55:44

Ehescheidung - Zugewinnausgleich

Rechtsgebiet: Familienrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1743
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo, guten Abend,

ich hätte eine Frage betreffend des Zugewinnausgleiches.
Meine Frau und ich haben uns 2006 getrennt und wohnen auch seitdem getrennt. Ehescheidung wurde beantragt und Zugewinnausgleich geltend gemacht. Anfang der Trennungszeit
haben wir unser gemeinsames Bankkonto gelöscht und Einzelkontos eingerichtet. Einige Zeit vor dem Stichtag habe ich
meine persönliche Privatrentenversicherung gekündigt. Für diese
Versicherung habe ich in der Ehezeit selbstverständlich vom
gemeinsamen Budget gezahlt, schließlich in den Jahren der Trennungszeit von meinem Budget. Das Geld (Rückkauf der Rentenversicherung) ist auf mein Konto zurückgezahlt worden.
Ich habe unsere Ehewohnung meiner Ehefrau auf ihren Wunsch überlassen, ohne eine Entschädigung bzw. Erstattung der Umzugs- und Einrichtungskosten für meine neue Wohnung zu verlangen.
Dafür habe ich die mir zurückgezahlte Quote der Versicherung zu diesem Zweck zum Teil ausgegeben. Der Rest der Summe (etwa die Hälfte) ist auf meinem Bankkonto bis zum Stichtag geblieben.
Dass mein Kontostand vom Stichtag in die Berechnung des Endvermögens fließt, ist mir klar. Meine Ehefrau verlangt von mir
aber auch die Hälfte der Rückzahlung meiner Rentenversicherung.
Dies, glaube ich, hat keine Begründung. Das Geld wurde von mir teilweise zum obengenannten Zweck ausgegeben, was heißt, nicht einfach verschwendet. Übrigens, glaube ich, dass ein Guthaben auf meinem persönlichen Konto in der Trennungszeit nur mein Guthaben ist, so wie das Guthaben auf dem Konto meiner Ehefrau nur ihr Guthaben ist. Erst am Stichtag wären die Kontostände von Bedeutung. Ich denke auch, der Erstattungsanspruch ist nicht durchsetzbar, wenn ich vor dem Stichtag etwas aus meinem Konto ausgegeben habe, z.B. für eine Wohnungseinrichtung.
Meine Frage: Muss ich die Hälfte des Rentenversicherungsrückkaufs
meiner Ehefrau doch erstatten oder zählt nur das, was am Stichtag auf meinem Konto war? Wenn ja, muss ich auch die Teilquote, die sich durch meine Zahlungen in der Trennungszeit gesammelt hat, erstatten?
Danke!
Mit freundlichen Grüßen
A.P.


Antwort geschrieben am 18.08.2010 02:29:26
Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage!


Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:

1. Eine zusätzliche private Rentenversicherung ist im Falle einer Scheidung regelmäßig zwischen den Ehepartnern zu teilen.

Dies geschieht entweder den durch bei Scheidung obligatorisch durchzuführenden Versorgungsausgleich oder durch Zugewinnausgleich (, wenn Ihre Noch-Ehefrau letzteren gerichtlich mit geltend macht).

2. In Ihrem Falle deutet alles darauf hin, dass die bei Rückkauf der privaten Rentenversicherung erhaltene Summe dem Zugewinnausgleich unterliegt.

Denn zum Endvermögen zählt nicht nur das am Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrages) vorhandene Bankvermögen, sondern alle konkreten, bewertbaren Vermögenspositionen.

Durch die Kündigung vor dem Stichtag war der Rückkaufswert der Rentenversicherung jedoch schon ermittelbar, so dass diese Position in der Tat dem Zugewinn unterfällt.

Unrichtig ist allerdings die Forderung Ihrer Noch-Ehefrau nach der Hälfte des zurückgezahlten Betrages. Die Zugewinnausgleichs-forderung ergibt sich aus einer umfassenden Bilanzierung aller Vermögenswerte beider Seiten. Sollte etwa eine Seite mit Schulden in die Ehe gegangen sein, kann sich z.B. ein ganz anderes Resultat ergeben.

3. Die von Ihnen während der Trennungszeit gemachten Zahlungen in die private Rentenversicherung sind als solche nicht gesondert ausgleichspflichtig. Entscheidend ist, was von diesen noch übrig ist (hier der Rückkaufswert der Versicherung).

4. Inwiefern Sie mit der in der früheren Ehewohnung überlassenen Hausratgegenstände „aufrechnen" können, ist unter anderem davon abhängig, welchen Wert diese haben.

Grundsätzlich werden diese nach Scheidung gleichmäßig und zweckmäßig verteilt (§ 8 HausratsVO).

Nicht ganz klar ist in Ihrem Fall leider, wie die Vereinbarung zu werten ist, dass Ihre Noch-Ehefrau die Gegenstände weiterhin nutzen dürfe. Es dürfte sich als schwierig darstellen, hierin eine Vereinbarung zu erblicken, die ihren Zugewinnanspruch beschränken sollte.

Falls man zu dem Ergebnis kommt, dass hierin eine Schenkung oder eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu sehen ist, können Sie hieraus im Nachhinein leider keine Rechte herleiten, die Sie zu einer einseitigen „Aufrechnung" berechtigen, da Ihre Frau ja in diesem Fall nichts als Gegenleistung schuldet.

Sie können jedoch mit Ihrer Noch-Ehefrau vereinbaren, dass Sie ihr Ihren Miteigentumsanteil an den Hausratgegenständen verkaufen und anschließend mit der Kaufpreisforderung aufrechnen. Dies hängt aber natürlich von der Einigungsbereitschaft Ihrer Frau ab (achten Sie in diesem Fall auf Beweisbarkeit, am besten Schriftform der Vereinbarung).

Leider kann ich Ihnen bei dieser Sachlage keine positivere Auskunft erteilen.

Ich hoffe Ihnen dennoch eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.



Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt

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