Frage geschrieben am 18.03.2010 21:11:01
Ehepartner als weiterer Darlehensnehmer
Rechtsgebiet: Kredite | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 787Ein Ehepaar (EP1 und EP2) erwirbt zu gleichen Teilen eine Immobilie.
EP1 sichert Kreditbedarf mit neu zu erwerbender Immobilie ab
EP2 erhält Kreditbedarf über Bausparvertrag
-Was muß EP2 beachten, falls dieser für EP1 als weiteren Darlehensnehmer unterschreibt, obwohl nur EP1 den Kreditbedarf hat?
-- kann sich EP2 die Darlehensschuld in einer privaten Vereinbarung von EP1 bestätigen lassen um privatrechtlich die Ansprüche zu regeln?
Hintergrund:
EP1 ist selbständig und bekommt aufgrund seiner geringen Einkommenszahlen nur an schlechte Darlehenskonditionen, obwohl
-das Objekt erstrangig beliehen wird
-EP1 keine weiteren Kredite hat
-der Kredit kleiner als 50% des Beleihungswertes ist
EP2 ist angestellt.
Nun denkt EP2 daran sich für EP1 als weiterer Darlehensnehmer verpflichten zu lassen, damit EP1 die günstige Darlehenskonditionen bekommt.
Beide sind ges. verheiratet. Sowohl EP1 als auch EP2
haben jeweils eine Immobilie, die vom ges. Güterstand ausgenommen ist.
Antwort geschrieben am 18.03.2010 22:09:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dennis Meivogel
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
Tannenforst 3, 47551 Bedburg-Hau, Tel: 02821 895153, Fax: 02821 895154
Erbrecht, Insolvenzrecht, Kreditrecht, Vertragsrecht, Mietrecht
Bewertungen: 357
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Bei Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages des Ehegatten wird gegenüber der finanzierenden Bank eine gesamtschuldnerische Haftung für den Darlehensbetrag begründet. Im Außenverhältnis ist daher die Tatsache, dass diese Finanzierung nur den Kreditbedarf des Ehegatten decken soll, unbeachtlich.
Im Innenverhältnis könnte für diese Darlehensschuld eine Freistellungserklärung vereinbart werden. Diese kann beinhalten, dass der Ehegatte den (wegen der Kondition) mitunterzeichnenden Ehegatten bei Inanspruchnahme durch den Darlehensgeber (Bank) von der Haftung freizustellen hat. Hierdurch wird zwar das Außenverhältnis zur Bank nicht berührt. Im Innenverhältnis könnte jedoch bei Inanspruchnahme durch die Bank von dem freistellenden Ehepartner verlangt werden, dass dieser den Gläubiger befriedigt.
Im Übrigen könnte in eine solche Vereinbarung aufgenommen werden, dass die Mithaftung wegen der Bankkonditionen erfolgt ist, der Kredit letztlich aber nur den Kreditbedarf des Ehegatten abdeckt. Damit wäre bei einem Verkauf des Objektes beweisbar dargelegt, dass der Ablösebetrag für die Bank sich nur auf den Anteil des Ehegatten bezieht und daher der auf den mitunterzeichnenden Ehegatten entfallende Erlös nicht durch die noch valutierende Darlehensschuld gemindert wird.
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Meivogel direkt
Ähnliche Themen auf www.frag-einen-anwalt.de:

