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Frage geschrieben am 28.08.2009 15:06:44

Ehemann enterben

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1882
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Guten Tag,

mein Mann und ich (30 Jahre verheiratet, Zugewinngemeinschaft) besitzen ein gemeinsames Einfamilienhaus Wert inkl. Grundstück, Verkehrswert 500.000 €. Es gibt noch eine Restschuld an Kredit von 100.000 €. Wir haben 2 gemeinsame Kinder (43 und 35 Jahre alt). Weiterhin habe ich noch einen Sohn (49) aus erster Ehe. Ich möchte folgendes fragen:

1. Ich möchte das die Kinder meine Hälfte (zu gleichen Teilen) des Vermögens erben, wie kann ich das zu Lebzeiten regeln ?

2. Was würde mich dieses Testament beim Notar kosten, wenn ich nur unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (Pflichtteil Ehemann) meinen Willen sicherstellen möchte?

3. Wie sieht die Vermögensverteilung nach meinem Tod und dem entsprechendem Testament mit den o.g. Zahlenwerten aus?

4. Kann ich meinen Mann vollständig enterben z.B. durch Schenkung meiner Hälfte des Vermögens an die Kinder?

Vielen Dank vorab.


Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.8.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:

1.

Dies müssten Sie testamentarisch verfügen. Ich gehe davon aus, dass alle drei Kinder zu gleichen Teilen erben sollen.

2.

Für die Geschäftswertermittlung sind regelmäßig die Angaben des Verfügenden zugrundezulegen.
Bei einem Reinvermögen von EUR 200.000,00 erhält der Notar eine Gebühr in Höhe von EUR 357,00 zzg. Auslagen für Porto und Telefon sowie die Mehrwertsteuer iHv 19 %.

3.

Die Auseinandersetzung erfolgt nach den jeweiligen Erbteilen. Die Kinder hätten jeweils Anspruch auf 1/6 der Immobilie und es entstünde hinsichtlich der Immobilie eine Miteigentümergemeinschaft (die Kinder jeweils zu 1/6 und der Witwer zu 1/2).
Sollte es in dieser Konstellation zu keiner einvernehmlichen Auseinandersetzung kommen, könnte jeder Miteigentümer die Teilungsversteigerung erzwingen.

Der Witwer hätte Anspruch auf einen Pflichtteil, der in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils läge.
Der gesetzliche Erbteil des Witwers läge bei einer Zugewinngemeinschaft bei 1/2, die Hälfte wären daher 1/4.
Der Witwe könnte als Pflichtteil somit 1/4 von EUR 200.000,00, also EUR 50.000,00 geltend machen.

4.

Selbstverständlich können Sie Ihren Anteil am Vermögen den Kindern im Wege der Schenkung zuwenden.
Ihr Ehegatte könnte dann aber einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen.
Die Schenkung wäre der Pfllichtteilsergänzung nur dann entzogen, wenn vom Zeitpunkt der Schenkung (also bei der Immbobilie die Umschreibung im Grundbuch) an bis zum Erbfall 10 Jahre verstrichen sind.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.



Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.08.2009 17:07:08

Vielen Dank für die schnelle Bearbeitung. Ich hätte zu Punkt 4 noch eine Nachfrage:

Wenn ich eine notarielle Schenkung durchführe, würde dies mein Mann z.B. von der Stadt mitgeteilt bekommen? Könnte er mich anschliessend zum Auszug aus dem Haus zwingen da ich aufgrund der Schenkung kein Miteigentümer mehr bin?

Vielen Dank und Gruß nach Hamburg!

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.08.2009 17:53:44

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Nachtrag.

Nein, voni einer notariell beglaubigten Schenkung würde Ihr Mann keine Kenntnis erlangen, es sei denn, die Kinder erzählten ihm hiervon.

Einen Auszug aus dem Haus müssen Sie ohnehin nicht befürchten. Im Rahmen des Schenkungsvertrages können Sie bestimmen, dass Ihnen ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird.

Für etwaige weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.




Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Ehemann enterben | Gesamtbewertung: 5/5 | Datum: 2009-09-02
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