Person A zieht aus und zahlt keinen Trennungsunterhalt bzw Kindesunterhalt für 4 Monate . Person B hat keinen eigenen Verdienst und Fahrzeug.Lediglich die normalen Sachen wie Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld wurden erhalten.
Von den 3000 Euro wurden 1500 zur Anzahlung eines Fahrzeuges verwendet da Person B auf die mobilität angewiesen war, und der Rest wurde für normale Aufwendungen des täglichen Bedarfes verwendet.
Person A und B wurden ein Jahr später geschieden .(Zugewinngemeinschaft)
In wie weit kann Person A von Person B die 3000 Euro zurückverlangen
Antwort geschrieben am 03.02.2012 20:44:02 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11, 07749 Jena, Tel: 036412692037, Fax: 036412671047
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
Bewertungen: 523
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die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Offensichtlich waren die 3000 Euro aus dem gemeinsamen Vermögen hinterlegt. Jedenfalls ergibt sich nichts Gegenteiliges aus dem Sachverhalt.
Da B das gemeinsame Geld verbraucht hat, kann A grundsätzlich die Hälfte erstattet verlangen.
Eine (fiktive) Aufrechnung mit Unterhaltsansprüchen käme aber in Betracht.
Allerdings würde dies voraussetzen, dass B den Unterhalt für sich oder das Kind schriftlich bei A geltend gemacht hat. Unter diese Bedingung kann man auch annehmen, dass der Betrag zurecht von B verbraucht worden ist.
Gab es keine solchen Aufforderungen kann man auch nicht annehmen, dass der hinterlegte Betrag als Unterhalt verbraucht wurde. Hier hätte A dann einen Erstattungsanspruch.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 03.02.2012 21:19:42
Sehr geehrter Herr Anwalt ,im Normalfall dürte A doch nur Anspruch auf 1500 Euro haben da Zugwinngemeinschaft , und Anspruch auch nur wenn er nachweissen kann (Kontoauszüge oder Sparbuch)das es dieses Geld überhaupt gegeben hat ?
mfG M.G.
Sehr geehrter Herr Anwalt ,im Normalfall dürte A doch nur Anspruch auf 1500 Euro haben da Zugwinngemeinschaft , und Anspruch auch nur wenn er nachweissen kann (Kontoauszüge oder Sparbuch)das es dieses Geld überhaupt gegeben hat ?
mfG M.G.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 03.02.2012 21:23:50
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Beim Zugewinnausgleich wird der Zugewinn jedes Partners ermittelt.
Wenn hier die 3000 Euro aus dem gemeinsamen Vermögen hinterlegt wurden, kann man wohl annehmen, dass jeweils 1500 Euro aus dem Vermögen eines jeden Einzelnen genommen wurden.
Daher kann A allenfalls diesen Betrag zurückverlangen.
Dazu muss aber auch klar sein, dass das Geld eben aus Beider Vermögen war und nicht vielleicht doch nur von B.
Das müsste A dann auch nachweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Beim Zugewinnausgleich wird der Zugewinn jedes Partners ermittelt.
Wenn hier die 3000 Euro aus dem gemeinsamen Vermögen hinterlegt wurden, kann man wohl annehmen, dass jeweils 1500 Euro aus dem Vermögen eines jeden Einzelnen genommen wurden.
Daher kann A allenfalls diesen Betrag zurückverlangen.
Dazu muss aber auch klar sein, dass das Geld eben aus Beider Vermögen war und nicht vielleicht doch nur von B.
Das müsste A dann auch nachweisen können.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
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