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Frage geschrieben am 30.07.2011 14:57:15

Eheliche Lebengemeinschaft / berufsbedingte Zweitwohnung

Rechtsgebiet: Ausländerrecht | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 605
Meine Frau (Nicht-EU-Ausländerin) arbeitet ca. 60km von unserer gemeinsamen Ehewohnung entfernt in einer Mittelgebirgsregion. Sie hat dort eine 4-Tagewoche. Um nicht von täglichen, bald wieder winterlichen Straßenverkehrsrisiken betroffen zu sein, überlegt sie, auf Ihren Namen vor Ort eine 1-2 Zimmerwohnung anzumieten, wo sie 2-3 mal pro Woche berufsbedingt übernachten könnte. Den restlichen Teil der Woche, einschließlich WE, würden wir , wie bisher, in der gemeinsamen ehelichen Wohnung zusammen verbringen.

Meine Fragen:

1. riskieren wir Probleme hinsichtlich der Existenz unserer ehelichen Lebensgemeinschaft bei der Ausländerbehörde mit Anmietung dieser berufsbedingten Zweitwohnung (was im Hinblick auf die lfd. Einbürgerung natürlich fatal wäre) ?

2. Müssten wir dies ggf. vorher bei der Ausländerbehörde genehmigen lassen? Wie fiele eine solche Entscheidung bei der Ausländerbehörde aus?

Vielen Dank für die Beantwortung.


Antwort geschrieben am 30.07.2011 15:28:41
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Rechtlich gesehen besteht m. E. bei Aufnahme einer Zweitwohnung Ihren Angaben nach die eheliche Lebensgemeinschaft fort. Es ist keine Trennungswille erkennbar.

Allerdings kann dies u.U. von der Ausländerbehörde anders ausgelegt werden. Insbesondere, wenn die Tatsache, dass Ihre Ehefrau eine neue (zweit)Wohnung bezogen wird, durch Dritte "denunziert" wird.

Ich würde dann Ihnen empfehlen, die Aufnahme der Zweitwohnung bis zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Ihre Frau zu verschieben. Denn Probleme lassen sich nicht ausschließen.

ALternativ können Sie bei der Behörde vorsprechen und Ihre Absicht mitteilen. Damit können Missverständnisse vielleicht verhindert werden.

2. Eine Pflicht, dieses Vorhaben durch die Ausländerbehörde genehmigen zu lassen, besteht rechtlich nicht.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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