05.08.2012 | 13:25
Antwort
von
Rechtsanwalt Marcus Bade
195 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage kann ich Ihnen anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
zunächst einmal weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht ersetzen kann.
Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung zur Folge haben. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
A)- Der Ehemann will seine Kaution zurück haben, weil er März "gekündigt habe"...) - er habe mit den Mietausfällen und den Schäden am Haus nichts zu tun. Wie ist die Rechtslage?
Es kommt hier (wie bei Ihren anderen Fragen auch) im Wesentlichen darauf an, was Sie bei bzw. nach dem Auszug des Ehemannes mit diesem UND der Ehefrau vereinbart haben.
Haben Sie mit beiden (auch mündlich) vereinbart, dass der Ehemann aus dem Mietvertrag entlassen wird und die Ehefrau den Vertrag übernimmt, so ist es grundsätzlich richtig, dass der Ehemann für die Mietausfälle und die Schäden am Haus nicht haftet.
Einen Anspruch auf Auszahlung der hälftigen Mietsicherheit dürfte er dennoch nicht haben.
Diese kann nur von beiden Mietern gemeinsam gefordert werden. Der Auszahlungsanspruch ist grundsätzlich nicht teilbar.
B, C) Muss ich beide Ehepartner getrennt belangen oder reicht es, wenn ich einen der beiden belange?
Grundsätzlich können Sie Ihre Ansprüche in voller Höhe gegen jeden der Eheleute getrennt geltend machen (natürlich insgesamt nur in der tatsächlichen Höhe)
Es empfiehlt sich aber, beide in Anspruch zu nehmen, da sich so die Chance verdoppelt, die Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können.
Dass die Eheleute nicht mehr miteinander kommunizieren ist hierfür nicht von Belang.
D) Frau ist unbekannt verzogen - ein Brief kam zurück ohne neue Anschrift. Wie erfahre ich ihre Adresse?
Wenn sich die Ehefrau ordnungsgemäß ab- und wieder angemeldet hat, dann erfahren Sie die neue Anschrift über eine Einwohnermeldeamtsanfrage bei Ihrem örtlich zuständigen Einwohnermeldeamt.
Möglich wäre auch zunächst über gängige Suchmaschinen im Internet zu suchen.
E) Kann ich einen solche Fall selbst ohne RA in die Hand nehmen?
Selbstverständlich können Sie das tun. Eine andere Frage ist allerdings, ob dies empfehlenswert wäre, da Anwälte in der Regel sowohl rechtlich mehr Wissen haben als auch tatsächlich über mehr Erfahrung in solchen Angelegenheiten verfügen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschaffen konnte und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Bade
Rechtsanwalt
Marcus Bade
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Nachfrage vom Fragesteller
05.08.2012 | 15:23
Sehr geehrter Herr Bade,
vielen Dank. Sie schrieben: "Es kommt hier (wie bei Ihren anderen Fragen auch) im Wesentlichen darauf an, was Sie bei bzw. nach dem Auszug des Ehemannes mit diesem UND der Ehefrau vereinbart haben."
Ich habe vom Ehemann lediglich zur Kenntnis genommen, dass er ausgezogen ist und dass die Ehefrau von nun an für die Miete verantwortlich ist. Mit der Ehefrau habe ich gar nichts vereinbart. Müssen denn beide Eheleute einer Kündigung von einem Ehepartner zustimmen, wenn es rechtlich bindend sein sollte?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.08.2012 | 18:20
Sehr geehrter Ratsuchender,
damit der Ehemann aus dem Mietvertrag mit Ihnen heraus kann, hätten alle Parteien (Sie, Ehemann und Ehefrau) dem zustimmen müssen.
Der Ehemann war also nach wie vor an den Mietvertrag gebunden und muss für alle Verpflichtungen daraus gerade stehen.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt