Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 172 weitere Antworten zum Thema Ehegattenunterhalt.
Ich bin 69 Jahre und seit fünf Jahren Rentner. Ich beziehe eine gesetzlich Rente von 1.550€, sowie eine betrieblichte Rente von 1.050€. Von der Betriebsrente zahle ich an meine Exfrau 215€.
Vor 21 Jahren habe ich nach meiner Scheidung erneut geheiratet. Wegen nicht ewigen häuslichen Streitereien habe ich im Aug 2011 die Scheidung eingereicht.
Mein Frau ist 60 Jahre alt. Ab Juli 2011 hat sie einen eigenen Rentenanspruch. Diese Rente ist beantragt. Einen Rentenbescheid liegt noch nicht vor. Ich schätze, dass sie eine Rente so um die 1.000€ bekommt.
Wie gestaltet sich jetzt der Ehegattenunterhalt?
1. Durch nachträglichen Versorgungsausgleich?
2. Durch Barausgleich von meiner Rente im Verhältnis zu der Rente meiner Frau?
Antwort geschrieben am 22.08.2011 10:07:13 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Christian Grema
Martin-Luther-Str. 10, 76646 Bruchsal, Tel: 07251/3924430, Fax: 07251/3924431
Familienrecht, Kaufrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 63
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unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Grundsätzlich ist der Versorgungsausgleich vom Unterhaltsanspruch zu unterscheiden. Beide können nebeneinander bestehen, da sie unterschiedlichen Zwecken dienen.
Auch wenn Sie bereits Rente beziehen und dies auch für Ihre Ehefrau bereits absehbar ist, ist bereits im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Versorgungsausgleich wie üblich durchzuführen. Ein etwaiger Ausgleich findet auch in Ihrem Fall dergestalt statt, dass Ihnen Ihre derzeitigen Rentenzahlungen um den auszugleichenden Betrag gekürzt und Ihrer Frau ab deren Renteneintritt ausgezahlt werden (Nachdem neuen Grundsatz der internen Teilung erhält Ihre Frau bei dem jeweiligen Versicherungsträger ein eigenes Konto, auch wenn sie dort selbst nie versichert war).
Gestrichen wurde (mit Ausnahme von Ehen mit einer Dauer von unter drei Jahren) mittlerweile das so genannte Rentnerprivileg, wonach die Rente solange ungekürzt ausgezahlt wurde, bis sich der Ausgleichsberechtigte ebenfalls in Rente befand.
Daneben und zusätzlich zum oben genannten Versorgungsausgleich kann gegebenenfalls auch ein Unterhaltsanspruch Ihrer Frau nach der Ehescheidung bestehen (etwa aufgrund der langen Ehezeit sowie aufgrund des Alters Ihrer Ehefrau). Bei der Berechnung eines möglichen nachehelichen Unterhaltsanspruchs wären ab dem Eintritt in das Rentenalter Ihrer Frau diejenigen Zahlungen abzuziehen, die sie von Ihnen bereits im Rahmen des durchgeführten Versorgungsausgleichs erhält.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können. Zur näheren Aufklärung bitte ich Sie, gegebenenfalls von der Nachfragefunktion Gebrauch zu machen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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76605 Bruchsal
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E-Mail: info@c-g-w.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 24.08.2011 11:46:23
Hallo Herr Grema
Ihr Ausführung haben mir Klarheit gebracht und in sofern geholfen.
Was ich noch nicht verstehe, warum trotz des Versorgungsausgleichs weiterhin ein Ehegattenunterhalt besteht.
Dieser Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Ehezeit. Der wird für mich voll für mich wirksam, weil es meine Ehefrau während der Ehe abgelehnt hat –entgegen ihrem Versprechen: "wenn ich mit gehe, gehe ich auch arbeiten- eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Wenn also meine Frau über den Versorgungsausgleich hinaus Anspruch auf Ehegattenunterhalt hätte, würde das bedeuten, dass ich von meiner Rente noch mehr abgeben müsste. De facto wäre dass ein Versorgungsausgleich über die Ehezeit hinaus. Nämlich rückwirkend auf meine eigene im Berufsleben erzielten Versorgungsleistungen.
Nach meinem Empfinden, kann nur gelten: Versorgungsausgleich für Ehezeit=ja. Ehegattenunterhalt=nein.
Oder??
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Herr Grema
Ihr Ausführung haben mir Klarheit gebracht und in sofern geholfen.
Was ich noch nicht verstehe, warum trotz des Versorgungsausgleichs weiterhin ein Ehegattenunterhalt besteht.
Dieser Versorgungsausgleich bezieht sich auf die Ehezeit. Der wird für mich voll für mich wirksam, weil es meine Ehefrau während der Ehe abgelehnt hat –entgegen ihrem Versprechen: "wenn ich mit gehe, gehe ich auch arbeiten- eine berufliche Tätigkeit auszuüben.
Wenn also meine Frau über den Versorgungsausgleich hinaus Anspruch auf Ehegattenunterhalt hätte, würde das bedeuten, dass ich von meiner Rente noch mehr abgeben müsste. De facto wäre dass ein Versorgungsausgleich über die Ehezeit hinaus. Nämlich rückwirkend auf meine eigene im Berufsleben erzielten Versorgungsleistungen.
Nach meinem Empfinden, kann nur gelten: Versorgungsausgleich für Ehezeit=ja. Ehegattenunterhalt=nein.
Oder??
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.08.2011 18:04:03
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage will ich Ihnen wie folgt beantworten:
Wie eingangs erwähnt, müssen Sie den Versorgungsausgleich (zunächst) völlig getrennt von einem möglichen Unterhaltsanspruch sehen. Um Ihre Nachfrage somit vorab zu beantworten: Doch, ein Ehegattenunterhalt ist durchaus neben dem zu leistenden Versorgungsausgleich möglich.
Während durch den Versorgungsausgleich die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die einem Ehepartner dadurch entstehen, dass er oder sie etwa (wie in Ihrem Fall) während der Ehezeit keiner oder keiner gleichwertigen Erwerbstätigkeit nachkam (oder nachkommen konnte) und damit weniger in die Rentenkasse(n) eingezahlt hat, sollen durch den nachehelichen Unterhalt Härten ausgeglichen werden, die einem Ehegatten durch die Auflösung der Ehe bzw. dadurch entstehen, dass er oder Sie nun für sich selber sorgen muss und hierzu aufgrund der Ehe bzw. deren Nachwirkungen gegebenenfalls (noch) nicht in der Lage ist.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Betracht kommt, kann ohne genauen Einblick in die bestehende Sachlage nicht beurteilt werden. Jedenfalls aber müsste eine der Voraussetzungen der §§ 1570 BGB bis 1573 BGB vorliegen, damit ein solcher Unterhaltsanspruch in Betracht kommt. Grundsätzlich aber gilt das Prinzip der Eigenverantwortung, § 1569 BGB.
Trotzdem somit der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt gleichzeitig und nebeneinander bestehen können, bedeutet dies nicht etwa auch die doppelte Belastung für Sie in Ihrem Fall: Ein etwaiger Unterhaltsanspruch wird durch die Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich dahingehend beeinflusst, dass letztere (VA-Zahlungen) Ihrer Ehefrau als Einkommen zugerechnet würden und sich somit ein etwaiger Unterhaltsbedarf um eben diese Summe reduzierte.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage trotz der relativ komplizierten Materie zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage will ich Ihnen wie folgt beantworten:
Wie eingangs erwähnt, müssen Sie den Versorgungsausgleich (zunächst) völlig getrennt von einem möglichen Unterhaltsanspruch sehen. Um Ihre Nachfrage somit vorab zu beantworten: Doch, ein Ehegattenunterhalt ist durchaus neben dem zu leistenden Versorgungsausgleich möglich.
Während durch den Versorgungsausgleich die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die einem Ehepartner dadurch entstehen, dass er oder sie etwa (wie in Ihrem Fall) während der Ehezeit keiner oder keiner gleichwertigen Erwerbstätigkeit nachkam (oder nachkommen konnte) und damit weniger in die Rentenkasse(n) eingezahlt hat, sollen durch den nachehelichen Unterhalt Härten ausgeglichen werden, die einem Ehegatten durch die Auflösung der Ehe bzw. dadurch entstehen, dass er oder Sie nun für sich selber sorgen muss und hierzu aufgrund der Ehe bzw. deren Nachwirkungen gegebenenfalls (noch) nicht in der Lage ist.
Ob in Ihrem Fall tatsächlich ein nachehelicher Unterhaltsanspruch in Betracht kommt, kann ohne genauen Einblick in die bestehende Sachlage nicht beurteilt werden. Jedenfalls aber müsste eine der Voraussetzungen der §§ 1570 BGB bis 1573 BGB vorliegen, damit ein solcher Unterhaltsanspruch in Betracht kommt. Grundsätzlich aber gilt das Prinzip der Eigenverantwortung, § 1569 BGB.
Trotzdem somit der Versorgungsausgleich und der nacheheliche Unterhalt gleichzeitig und nebeneinander bestehen können, bedeutet dies nicht etwa auch die doppelte Belastung für Sie in Ihrem Fall: Ein etwaiger Unterhaltsanspruch wird durch die Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich dahingehend beeinflusst, dass letztere (VA-Zahlungen) Ihrer Ehefrau als Einkommen zugerechnet würden und sich somit ein etwaiger Unterhaltsbedarf um eben diese Summe reduzierte.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage trotz der relativ komplizierten Materie zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
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