Ehegattenunterhalt nach Wiederheirat
| 07.09.2009 14:17 |
Preis: ***,00 € |
Familienrecht
Beantwortet von
Welcher
Unterhalt ist vom wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen zu zahlen bei folgender Einkommenssituation und wie berechnet sich dieser?
Unterhaltspflichtiger wiederverheiratet mit Ehefrau. In dieser Ehe 1 Kind 2 Jahre alt,
Nettoeinkommen monatlich:
Unterhaltspflichtiger erwerbslos 2,700€,
Ehefrau 0€,
Exfrau 800€ keine unterhaltsberechtigten Kinder
Ehezeit 12 Jahre
Antwort vom
07.09.2009 | 15:12
Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Beim nachehelichen
Unterhalt kommt es zunächst auf das eheprägende Einkommen an. Dies bedeutet, dass das Einkommen für die Berechnung des Unterhalts als Grundlage genommen wird, welches den Ehegatten zur Zeit der Ehe zur Verfügung stand. Ich gehe davon aus, dass sich Ihr Einkommen und das Ihrer Exfrau seit der
Scheidung nicht maßgeblich verändert haben. Somit wäre ein Einkommen von 3500 € zugrunde zu lagen. Hiervon steht beiden Ehegatten die Hälfte, also 1750 € zu.
Ihre Exfrau hat Einkommen in Höhe von 800 €. Diese sind von der oben genannten Zahl abzuziehen. Somit bleiben 950 € an Unterhalt zu zahlen. Erzielt Ihre Exfrau ihr Einkommen durch Erwerbstätigkeit, so ist der erwerbsbedingte Mehraufwand in Höhe von 1/7 (nach der Düsseldorfer Tabelle) zu berücksichtigen. Dann kämen nur ca. 685 € zum Abzug, es ergäbe sich ein Unterhaltsanspruch von 1065 €.
In beiden Fällen blieben Sie über dem Selbstbehalt, so dass keine Kürzung des Unterhalts vorzunehmen ist.
Unterhaltspflichten gegenüber der jetzigen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind werden hier nur berücksichtigt, wenn dieser in bar zu leisten ist.
Beachten Sie, dass der Ehegattenunterhalt in der Regel auf drei Jahre nach der Scheidung begrenzt ist. Zum oben Gesagten ist allerdings noch anzumerken, dass ggf. noch weitere Abzüge vorgenommen werden müssen, so z.B. ehebedingte Schulden. Dies ist aber ohne genaue Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls nicht möglich.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Nachfrage vom Fragesteller
07.09.2009 | 15:55
Sehr geehrter Herr Müller,
besten Dank.
Das heißt auch nach neuer Unterhaltsrechtssprechung steht meiner Ehefrau kein Anteil aus meinem Einkommen zu, da dieser nicht bar zu zahlen ist?
Für das Kind ist auch nichts zu berücksichtigen, da auch keine Barzahlung?
Dh, ich muss mit 3 Personen von 1750€ (+ Kindergeld) leben und meine Exfrau (unter Zuzählung des Erwerbsbonus) von 1865€ allein? Ist das korrekt?
Danke + Gruß
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
07.09.2009 | 16:32
Sehr geehrter Fragesteller,
im Regelfall wird über die Unterhaltspflicht von Ehegatten leider so entschieden. Möglicherweise kommt hier aber eine Erwerbsobliegenheit der Exfrau in Betracht, da offenbar keine Kinder, vorhanden sind, die noch bei der Mutter leben. Auch wäre zu prüfen, ob das Wohl ihres Kindes durch die Unterhaltszahlungen gefährdet ist und deshalb eine andere Entscheidung vom Gericht getroffen werden könnte.
Ich empfehle Ihnen daher, die Sache von einem Anwalt vor Ort prüfen zu lassen und ggf. die Sache dem Familiengericht zur Entscheidung vorzulegen. Selbstverständlich könnten Sie auch versuchen, sich mit Ihrer Exfrau außergerichtlich zu einigen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)