07.01.2010 | 19:19
Antwort
von
Rechtsanwalt Sascha Steidel
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Sehr geehrter Ratsuchender !
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
1.
Der Eintritt der Volljährigkeit Ihres Sohnes hat für sich genommen keine Auswirkungen auf den Ehegattenunterhalt. Ich gehe davon aus, dass richtigerweise der
Unterhalt für die Kinder vorab von Ihrem Einkommen in Abzug gebracht wurde. Der Unterhaltsanspruch Ihres volljährigen Sohnes hat sich allerdings verändert. Auch wenn dies nicht zur Frage gehört sei darauf hingewiesen, dass mit Eintritt der VJ beide Eltern unterhaltspflichtig werden und der Sohn sich seine Einkünfte ( Kindergeld, Ausbildungsvergütung) auf seinen Unterhaltsbedarf voll anrechnen lassen muß.
Nach meiner Einschätzung wäre eine vollständige Überprüfung Ihrer Unterhaltspflichten ratsam. Setzen Sie sich bei Bedarf mit mir in Verbindung.
2.
Richtig ist, dass das Prinzip der Eigenverantwortung mit der Unterhaltsreform zum 01.01.09 in den Vordergrund gerückt worden ist. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Maßgeblich ist, ob und inwieweit dem Ehepartner, der Unterhalt verlangt, "ehebedingte Nachteile" entstanden sind. Nach Ihrer Schilderung liegen solche Nachteile vor, da Ihre geschiedene Frau eine Ausbildung absolviert hat, aber nunmehr keinen Job in Ihrem Bereich findet. Dies ist eigentlich der klassische Fall von ehebedingten Nachteilen und führt zu einer Unterhaltspflicht Ihrerseits.
Dennoch ist Ihre geschiedene Frau auch angesichts des Alters Ihrer Kinder gehalten, eine Vollzeittätigkeit zu suchen und auszuüben. Das Einkommen muss sie sich dann auch voll anrechnen lassen. Wenn sie tatsächlich bis zu 15 Bewerbungen monatlich absetzt, wird man auch nicht sagen können, dass Sie Ihre Bewerbungsbemühungen vernachlässigt. Sie muessen also weiter hoffen, dass es gelingt, einen Arbeitsplatz zu finden.
Eine volle Erwerbsobliegenheit besteht aber jedenfalls und auf Dauer wird sich Ihre geschiedene Ehefrau nicht auf eine gerinfügige Beschäftigung zurückziehen können.
3.
Die Rechtsprechung der Obergerichte geht bei langer Ehe (ab 20 Jahre ) davon aus, dass eine Befristung möglich ist, wenn keine ehebedinten Nachteile mehr fortwirken.
In diesem Fall hat kürzlich das OLG Saarbrücken eine Befristung von 5 Jahren befürwortet.
In Ihrem Fall wäre ebenfalls realistisch allenfalls mit einer Befristung von 4-5 Jahren zu rechnen.
Dies schliesst natürlich nicht aus, dass Sie zumindest den Versuch unternehmen, eine kürze Frist auszuhandeln. Aufgrund Ihrer langen Ehedauer gilt für Sie aber grundsätzlich das Solidaritätsprinzip vorerst weiter.
Ich empfehle daher, eine Befristung von 2,5 - 3 Jahren vorzuschlagen. Dabei kann überlegt werden, ob dies ohne Anrechnung oder zumindest unter Teilanrechnung von Einkommen erfolgt. Ich meine, aufgrund der gegebenen Erwerbsobliegenheit sollte schon eine Anrechnung eigenen Einkommens erfolgen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zunächst im Rahmen dieser Erstberatungsplattform weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß
S.Steidel
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller
08.01.2010 | 09:24
Sehr geehrter Herr Steidel,
herzlichen Dank für Ihre Einschätzung.
grundsätzlich kann ich Ihnen folgen, Folgendes wüsste ich aber gerne:
Verschärft die Tatsache, dass unser minderjähriger Sohn bei mir lebt, für den also die Mutter theoretisch den Barunterhalt zu leisten hätte, die Erwerbsobliegenheit deutlich gegenüber der, die vorläge, wenn der Sohn bei ihr lebte? Inwieweit ermöglicht dies die fiktive Anrechnung von Einkommen (wann, wieviel?). Und reduziert dies nicht letztendlich die Dauer des Unterhaltsanspruches?
Und reichen dann 15 Bewerbungen monatlich wirklich aus - gibt es hier qualitative Anforderungen? Mein Kenntnisstand war, dass eher 30-40 Bewerbungen, auch bundesweit, erwartet werden, und dass jeder Job angenommen werden müsse.´
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.01.2010 | 15:19
Die Erwerbsobliegenheit für eine vollschichtige Tätigkeit besteht ohne weiteres. Dies hängt -wie richtig von Ihnen angenommen- auch maßgelblich damit zusammen, dass der minderj. Sohn bei Ihnen lebt und Ihre geschiedene Frau daher keine Betreuungsleistungen erbringen muß.
Die Dauer des Unterhaltsanspruch wird dadurch aber nicht wesentlich beeinflußt.
Eine fiktive Anrechnung von Einkommen muß sicherlich erfolgen, wenn die Bemühnungen um einen Arbeitsplatz nicht in absehbarer Zeit von Erfolg gekrönt sein werden. Da Sie erst seit kurzem geschieden sind, würde ein Gericht aber voraussichtlich von eine gewisse Übergangszeit bewilligen. Dabei dürfte es sich um drei, vier Monate handeln.
Die Anzahlt der erforderlichen Bewerbungen ist gesetzlich nicht festgeschieben. Es gibt durchaus Gerichte, die die von Ihnen angegebenen Zahlen fordern. Die ist letztlich immer eine Frage des Einzelfalls. Grundsätzlich muessen zumutbare Beschäftigungsmöglichkeiten genutzt werden. Dabei kann sich der Unterhaltsgläubiger nicht ausschliesslich auf seinen Ausbildung berufen. Es ist aber zu beachten, dass in dem Ausbildungsberuf natürlich in der Regel das beste Einkommen zu erzielen sein wird, was sie als Unterhaltsschuldner dann wiederum entlastet.
Ich bedaure, Ihnen nicht in allen Punkten zustimmen zu können. So ganz schnell werden Sie aus der Unterhaltsplicht noch nicht herauskommen, wenn Ihre geschiedene Frau nicht bald eine Erwerbsmöglichkeit findet.